Obwohl erst am 1.1.2018 in Kraft getreten, muss das neue Fahrlehrergesetz bereits reformiert werden
13.08.2019
Info von Ihrem Landesverband
Die Neuerungen des Fahrlehrergesetzes, die bereits am 8.8.2019 im Bundesgesetzblatt verkündet wurden, treten am 1.1.2020 in Kraft.
Neben einigen redaktionellen Änderungen, mussten auch inhaltliche Anpassungen vorgenommen werden. Diese Änderungen betreffen u.a. Fahrlehreranwärter, als auch Ausbildungsfahrlehrer. Bei Kooperationen sind Erleichterungen geschaffen worden. Lesen Sie bereits hier die wesentlichen Änderungen…
… Ausbildungsfahrlehrer kann in Zukunft werden, wer seit mind. 3 Jahren im Besitz der Fahrlehrerlaubnis BE ist. Bisher musste man nachweisen, dass innerhalb der letzten 5 Jahre mind. 3 Jahre lang Fahrschüler der Klasse B hauptberuflich ausgebildet wurden.
Kooperation:
Bisher muss man dem Fahrschüler vor Abschluss des Ausbildungsvertrages mitteilen, welche Teile der Ausbildung die Kooperationsfahrschule durchführen wird. Ab dem 1.1.2020 ist es auch möglich den laufenden Vertrag entsprechend zu ändern und dem Fahrschüler mittzuteilen welche Ausbildungsteile eine Kooperationsfahrschule übernehmen wird.
Der § 35 Ausbildungsfahrschule ist völlig neu gefasst:
(1) In einer Fahrschule dürfen nur dann Fahrlehreranwärter ausgebildet werden, wenn der Inhaber oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person
1. seit mindestens zwei Jahren die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis nach § 16 Absatz 1 Satz 1 besitzt oder
2. die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis besitzt und seit mindestens zwei Jahren im Besitz der Fahrschulerlaubnis ist.
(2) Der Inhaber der Ausbildungsfahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs, in dem Fahrlehrer ausgebildet werden, hat dafür zu sorgen, dass Ausbildungsfahrlehrer ihren Verpflichtungen nach § 16 Absatz 3 nachkommen. Bietet er nicht die Gewähr dafür, dass diesen Verpflichtungen nachgekommen wird, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Ausbildung von Fahrlehreranwärtern untersagen.“
Fortbildungspflicht:
Bisher war es nur Fahrlehrern vergönnt, dass sie ihre Fahrlehrerlaubnis „ruhen“ lassen konnten. Wenn sie nach mehreren Jahren wieder von dieser Gebrauch machen wollen, dann müssen sie eine dreitägige Fortbildung besuchen. Inhabern einer Seminarleitererlaubnis war dies nicht möglich. Sie hätten eine neue Einweisung durchlaufen müssen. Das hat man nun anders geregelt. Auch Inhaber einer Seminarerlaubnis und Ausbildungsfahrlehrer können durch eine entsprechende Fortbildung ihre Erlaubnis wieder „zum Leben erwecken“.
Dies sind die aus meiner Sicht wesentlichen Neuerungen.
Wichtig: das Ganze tritt erst am 1.1.2020 in Kraft.
Kommen Sie gut an Ihr Ziel!
Ihr Frank Dreier