Satzung
des Landesverbandes der Hessischen Fahrlehrer e.V.
Stand 10. Juni 2015 Download Satzung
Vorwort
Da das Fahrlehrergesetz keine weibliche Form des Fahrlehrers kennt, gilt im Sinne dieser Satzung die Bezeichnung "Fahrlehrer" auch für Fahrlehrerinnen und die Bezeichnung "Mitglied" auch für alle weiblichen Mitglieder.
§ 1 Name und Sitz
Die Gründung des Verbandes erfolgte anlässlich einer Versammlung am 25.09.1947 in Frankfurt am Main.
- Der Verein führt den Namen “Landesverband der Hessischen Fahrlehrer e. V.“ (LHF). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Offenbach eingetragen und hat seinen Sitz in Offenbach am Main.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Zwecke
- Der Verband hat den Zweck, die allgemeinen Berufs- und Standesinteressen der Fahrlehrer im Lande Hessen zu wahren und zu fördern und ihnen bei der Ausübung ihres Fahrlehrerberufes die Sicherheit und das umweltbewusste Verhalten im Straßenverkehr zu vermitteln und zu fördern.
- Insbesondere ist es seine Aufgabe, in allen berufsständischen und fachlichen Bereichen, in Fragen der Fahrschulbetriebswirtschaft im Rahmen der Vorgaben des Fahrlehrergesetzes und in sozialen Angelegenheiten des Fahrlehrerberufes tätig zu werden und gewerbliche Interessen zu unterstützen. Hierbei kann der Verband mit anderen Fahrlehrerverbänden, die der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. angeschlossen sind, den im Hessischen Landtag vertretenen politischen Parteien, den zuständigen Ministerien, der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr und den ihr angeschlossenen Niederlassungen und anderen Prüfungsinstanzen sowie anderen Stellen, die sich mit der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem umweltschonenden Verhalten der Kraftfahrer befassen,
zusammenarbeiten. - Der Verband kann auf Vorschlag des Vorstandes und nach Anhörung des erweiterten Vorstandes anderen Vereinigungen und Institutionen beitreten, soweit dies der Erfüllung seiner Aufgaben sachdienlich erscheint.
- Ferner ist es Aufgabe des Verbandes, für eine zeitgemäße Weiterentwicklung des Verkehrsrechts, des Fahrlehrerrechts sowie des Fahrausbildungs- und Prüfungsrechts einzutreten und sich für die Erhaltung und Förderung des privatwirtschaftlichen Fahrausbildungswesens, insbesondere auch in Ausbildungsfahrschulen, einzusetzen.
- Der Verband sieht es als eine seiner Aufgaben an, Interessenten über den Beruf des Fahrlehrers zu informieren, zu beraten und durch fachliche Beratung Entscheidungshilfen zu geben.
- Weiterhin gehört es zu den Zielen des Verbandes:
an der Entwicklung des Berufsbildes mitzuwirken, für eine pädagogisch fundierte Ausbildung des Fahrlehrernachwuchses einzutreten und berufliche Beratungen durchzuführen, Fahrlehrern Möglichkeiten der Fortbildung, insbesondere die nach dem Fahrlehrergesetz vorgeschriebenen Seminare und Lehrgänge, zu vermitteln. - Schließlich ist es Aufgabe des Verbandes, im Sinne der von ihm vertretenen Ziele Öffentlichkeitsarbeit zu leisten.
- Der Landesverband ist parteipolitisch unabhängig. Politische und religiöse
Betätigungen sind ausgeschlossen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO), des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder der Organe des Verbandes sowie mit Aufgaben zur Förderung des Verbandes betraute Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Verbandes gemachten Auslagen. Über die Höhe entscheidet der Vorstand.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Landesverband besteht aus:
- Ordentlichen Mitgliedern
- Fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Schnuppermitgliedern
- Ordentliche Mitglieder
- Inhaber einer gültigen deutschen Fahrschul- oder/und Fahrlehrerlaubnis können Mitglieder des Verbandes werden.
- Juristische Personen oder Personenvereinigungen, die im Besitz einer Fahrschulerlaubnis sind, können unter der Voraussetzung, dass sie eine Fahrschule betreiben, Mitglied werden.
- Fördernde Mitglieder
- Als fördernde Mitglieder können auch natürliche Personen, juristische Personen, Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Verbände und sonstige Vereinigungen aufgenommen werden, die die sonstigen Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht erfüllen, aber dem Fahrlehrerberuf nahe stehen. Sie sind von der Zahlung einer Aufnahmegebühr befreit und sind nicht stimmberechtigt und nicht wählbar.
- Ehrenmitglieder
- Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung solche natürliche Personen ernannt werden, die in besonderer Weise den Verband unterstützt und gefördert und sich damit um das Ansehen des Verbandes verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, haben Sitz und Stimme und sind zu allen Versammlungen einzuladen, können jedoch nicht in den Vorstand gewählt werden.
- Schnuppermitglieder (Befristete Mitgliedschaft)
- Fahrlehrer in Ausbildung können bis zum Erhalt einer Fahrlehrerlaubnis eine befristete Mitgliedschaft erwerben, die bei Erhalt der Fahrlehrerlaubnis in eine unbefristete Mitgliedschaft übergeht. Einzelheiten zur Beitragsbemessung regelt die Beitragsordnung. Bei Nichterhalt der Fahrlehrerlaubnis endet die Mitgliedschaft mit Rechtskraft des Versagungsbescheides. (nur von oben § 3 Ziffer 1 c hierher verschoben)
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht.
Die Teilnahme an den Versammlungen und die Ausübung des Stimmrechts gehören zu seinen wichtigsten Pflichten.
Die Mitglieder verpflichten sich, die folgenden berufsständischen Grundsätze zu beachten:
- Sie haben:
- die Ziele und Aufgaben des Verbandes nach besten Kräften zu unterstützen
- ihren Beruf ehrenhaft und kollegial auszuüben
- das Fahrlehrergesetz und die auf ihm beruhenden Verordnungen zu beachten.
- Weitere Verpflichtungen:
- Die Mitglieder sollen der Geschäftsstelle die Eröffnung oder die Schließung eines Fahrschulbetriebes, die Veränderung der Ausbildungserlaubnis, den Wegfall der Fahrlehr- und/oder Fahrschulerlaubnis mitteilen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet seinen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu bezahlen, alles Weitere regelt die Beitragsordnung.
§ 5 Beginn der Mitgliedschaft
- Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Antrags an den Vorstand.
- 2. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Aufnahmebestätigung durch den
Vorstand. - Wird die Mitgliedschaft abgelehnt, ergeht ein schriftlicher Beschluss des Vorstandes, der nicht begründet werden muss. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Kündigung
- durch Tod
- durch Ausschluss
- Die Kündigung durch das Mitglied ist schriftlich, spätestens 3 Monate zum Ende eines Kalenderjahres, an die Geschäftsstelle des Landesverbandes zu richten. Mit ihrem Zugang bei dem Vorstand erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Verbandsinteressen gröblich verstoßen hat, vom Vorstand durch Beschluss ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
§ 7 Organe
Die Organe des Verbandes sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb der ersten 6 Monate des Jahres statt. Ort und Zeit werden vom Vorstand bestimmt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens vier Wochen zuvor unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einladung kann zusätzlich in der Verbandsinformation "Rundschreiben“ oder auf elektronischem Weg erfolgen.Als Zustellungsnachweis gilt entweder der Tag des Poststempels oder, falls ein Zustellungsnachweis auch elektronisch erfolgen kann, ein entsprechender elektronischer Zustellungsnachweis.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen,
- wenn der Vorstand des Verbandes dies beschließt,
- wenn der erweiterte Vorstand dies mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 seiner Mitglieder beschließt,
- wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen.
- Die Tagesordnung wird durch den Vorstand aufgestellt. Sie hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
- Feststellung der Stimmberechtigten
- Jahresbericht des Vorstandes
- Kassenbericht des Vorstandes
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Erforderlichenfalls Wahlen
- Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr
- Anträge
Der Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung. Auf seinen Vorschlag kann die Mitgliederversammlung für bestimmte Tagesordnungspunkte einen Versammlungsleiter bestimmen.
- Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 3 Wochen vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein. Anträge können mit gleicher Frist auch vom Vorstand gestellt werden. Alle eingereichten Anträge liegen den Mitgliedern zu Beginn der Mitgliederversammlung als Tischvorlage vor.
- Anträge zur Satzungsänderung müssen 6 Wochen vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein. Sie sind bei der Einladung zur Mitgliederversammlung neben der Tagesordnung den Mitgliedern bekannt zu geben.Als Zustellungsnachweis gilt entweder Tag des Poststempels oder, falls ein Zustellungsnachweis auch elektronisch erfolgen kann, ein entsprechender elektronischer Zustellungsnachweis.
- Um Anträge aus der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen, bedarf es der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Eine spontane Antragstellung zu einer Satzungsänderung oder zur Auflösung des Verbandes in der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, durch Handzeichen, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.Bei Wahlen oder Abstimmungen werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei geheimer Wahl werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt. Eine Stimmabgabe ist ungültig bei Abgabe unbeschrifteter, besonders gekennzeichneter oder mit Streichungen oder Ergänzungen versehener Stimmzettel, ebenso bei Abgabe von solchen Stimmzetteln, die bei Wahlen auf nicht vorgeschlagene Kandidaten entfallen.
- Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, Beschlussfassung über Satzungs-änderungen und die Auflösung des Verbandes haben in geheimer Abstimmung zu erfolgen.Bei der Wahl des Vorstandes entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.
- Die Beschlussfassung bei Satzungsänderungen erfolgt mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen, gültigen Stimmen.Die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes erfolgt mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Eine Vertretung hierbei ist ausgeschlossen.
- Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die gleichen Regeln wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
- Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt wird, ist die Mitgliederversammlung für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig.Sie ist insbesondere zuständig für:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes sowie der Jahresberichte der Mitglieder, die eine von der Versammlung oder dem Vorstand aufgetragene Funktion bekleiden
- Entgegennahme der Kassenberichte des Verbandes
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes, vor der eine kurze Vorstellung der zur Wahl anstehenden Personen von der Mitgliederversammlung verlangt werden kann
- Wahl von zwei Kassenprüfern und einem Stellvertreter für die Dauer von 3 Jahren
- Änderung der Satzung und der Ordnungen
- Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge der Mitglieder
- Entscheidung über eingereichte Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Genehmigung des Haushaltplanes
- die Auflösung des Verbandes
Zur Durchführung einer Wahl bestellt die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen einen Wahlausschuss.
Er besteht aus dem Wahlleiter und mindestens 2 Wahlhelfern. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind selbst stimmberechtigt, können aber nicht zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden. Alle Mitglieder des Wahlausschusses werden auf Vorschlag der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
- Bei Wahlen und Abstimmungen können sich Mitglieder, die nicht anwesend sind, durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Hierzu ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Diese Vollmacht muss dem Wahlausschuss vor der Abstimmung vorgelegt werden. Im Protokoll ist zu vermerken, wie viele Stimmabgaben aufgrund solcher Vollmachten abgegeben wurden.
- Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und dem Vorstandsmitglied, das die Sitzung geleitet hat, zu unterschreiben ist. Den Mitgliedern ist auf Wunsch Einsicht in das Protokoll zu gewähren. Das Protokoll ist mindestens 2 Jahre aufzubewahren.
§ 9 Vorstand
- Der Verband hat einen geschäftsführenden und einen erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand (im Folgenden nur "Vorstand" genannt) setzt sich zusammen ausdem Vorsitzenden
dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
dem zweiten stellvertretenden VorsitzendenAufgabe des Vorstandes ist die Leitung des Verbandes und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des erweiterten Vorstandes und des Vorstandes. Er ist hierfür der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. - In den Vorstand des Verbandes können nur Mitglieder gewählt werden, die zum Zeitpunkt der Wahl über eine gültige Fahrlehrerlaubnis verfügen oder eine Fahrschulerlaubnis besitzen. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Scheiden Vorstandsmitglieder des Vorstandes vor Ablauf der Wahlzeit aus oder sind sie dauernd verhindert, so gilt folgendes:
- Bei Wegfall des Vorsitzenden übernimmt der erste Stellvertreter die Position des Vorsitzenden, der zweite Stellvertreter die Position des ersten Stellvertreters. Die Position des zweiten Stellvertreters bleibt unbesetzt.
- Bei Wegfall des ersten Stellvertreters übernimmt der zweite Stellvertreter die Position des ersten Stellvertreters. Die Position des zweiten Stellvertreters bleibt unbesetzt.
- Bei Wegfall des zweiten Stellvertreters bleibt diese Position unbesetzt und zwar bis zur nächsten Sitzung des erweiterten Vorstandes. Dieser besetzt die Vorstandsposition durch Wahl neu.
- Bei Wegfall des Vorsitzenden und des ersten Stellvertreters übernimmt der zweite Stellvertreter die Position des Vorsitzenden. In diesem Fall besetzt der erweiterte Vorstand die Position des ersten und des zweiten Stellvertreters durch Wahl neu.
- Diese Besetzungen gelten jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
- In der nächsten Mitgliederversammlung ist alsdann eine Neuwahl der freigewordenen Vorstandsposition durchzuführen.Die aufgerückten Vorstandsmitglieder kehren an Ihre bisherige Vorstandsposition zurück. Diese Wahl gilt dann nur für den Rest der Wahlzeit des weggefallenen Vorstandsmitgliedes.
- Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes ist ehrenamtlich, jedoch werden Zeitaufwand und Kosten vergütet (siehe § 2 Absatz 10).
- Vertretungsbefugnis
Der Vorstand ist der Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich, insbesondere obliegt ihm auch die Einberufung und Leitung von Mitgliederversammlungen.Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsrecht.Vereinsintern soll der erste stellvertretende Vorsitzende nur dann vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist; der zweite stellvertretende Vorsitzende nur dann, wenn der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende verhindert sind.Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes wird in der Weise mit der Wirkung gegen Dritte beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zur Eingehung von Verbindlichkeiten gleich welcher Art - mit einem Wert von mehr als EUR 20.000,00 - die Zustimmung des erweiterten Vorstandes erforderlich ist.Über die Vermögensteile des Verbandes sind nur zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich verfügungsberechtigt. Der Vorstand beschließt, bis zu welcher Höhe der Vorsitzende bzw. sein Vertreter im Interesse der Geschäftsführung allein verfügen kann. - Vorstandssitzungen sind regelmäßig durchzuführen. Darüber hinaus sind sie einzuberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Bestimmte Personen können zu Beratungszwecken beigeladen oder zugelassen werden.
- Der Vorstand ist berechtigt, Mitarbeiter zu beschäftigen, die den Vorstand bei der Verbandsarbeit unterstützen. Der Vorstand kann weiterhin Mitarbeiter bestellen, die ihn bei der Leitung des Verbandes unterstützen, diese Mitarbeiter sind an die Weisungen des Vorstandes gebunden.Ihre Rechte und Pflichten im Einzelnen sowie die Höhe ihres Entgelts sind in einem Anstellungsvertrag festzulegen.
- Beabsichtigt der Vorstand, im Einzelfall ein Jahresgehalt von mehr als EUR 15.000,00 zu bezahlen, ist vorher die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.
- Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der sich der wesentliche Inhalt der Vorstandsbeschlüsse ergibt. Die Einsicht in die Niederschriften ist jedem Mitglied möglich.
- Alles Weitere bezüglich der Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes regelt die Geschäftsordnung.
- Wird ein Kassenprüfer in den Vorstand gewählt, so scheidet er mit Annahme der Wahl aus seinem bisherigen Amt aus.
§ 10 erweiterter Vorstand
- Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorstand und den Regionalvorsitzenden.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes und 3 der Regionalvorsitzenden anwesend sind. - Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Er beschließt über alle Verbandsangelegenheiten, die über den Rahmen der allgemeinen Geschäftsführungen hinausgehen. Er hat den Vorstand in seiner Arbeit zu unterstützen und ihm insbesondere die Ansicht der Mitglieder vorzutragen und ihn vor Beschlussfassungen zu beraten.
Näheres wird in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 11 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von 3 Jahren. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch dem erweiterten Vorstand angehören. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Die Wahl der Kassenprüfer soll jährlich versetzt stattfinden, damit die Amtszeit der Kassenprüfer nicht gleichzeitig endet.
- Die beiden Kassenprüfer haben gemeinsam, spätestens vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung des Verbandes die Geschäftsführung des Verbandes daraufhin zu überprüfen, ob die Ausgaben- und Einnahmenbelege vollständig sind und mit den Eintragungen in der Buchhaltung übereinstimmen. Sie haben weiterhin darauf zu achten, ob die vorhandenen Belege inhaltlich verständlich und sachlich richtig sind. Ferner haben Sie zu prüfen, dass die in der Satzung festgelegten Höchstbeträge nicht überschritten wurden. Sollte einer der Kassenprüfer am Tage der Überprüfung ausfallen, so ist die Prüfung mit dem Stellvertreter durchzuführen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung sowie eventueller Bedenken oder Anregungen haben die Kassenprüfer den Vorstand unverzüglich schriftlich zu informieren und in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 12 Geschäftsstelle
Der Verband unterhält eine Geschäftsstelle.
Sitz der Geschäftsstelle ist Offenbach a. M.
§ 13 Ordnungen
- Der Vorstand des Verbandes wird ermächtigt und verpflichtet, dem Landesverband eine Geschäftsordnung, eine Wahlordnung, eine Beitragsordnung und eine Aufwandsentschädigungsordnung zu geben, die Bestandteile der Satzung sind.
- Der Vorstand des Verbandes ist berechtigt, eine Ehrungs- und Jubiläumsordnung aufzustellen.
- Diese Ordnungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
§ 14 Gliederung des Verbandes
Der Verband ist in Regionen und Kreise untergliedert.
Regionen werden vom Vorstand des Landesverbandes mit Zustimmung
des erweiterten Vorstandes gebildet und verändert.
Der Landesverband wird in fünf Regionen eingeteilt:
Region 1: Hessen Nord
Region 2: Hessen Mitte
Region 3: Hessen Süd
Region 4: Hessen Ost
Region 5: Hessen West
Innerhalb der Regionen sind auf Wunsch der Mitglieder prüfortorientierte
Kreise zu bilden, sofern die Mitgliederzahl dies erfordert. Die Kreise werden in Absprache mit dem Vorstand und dem/den betroffenen Regionalvorsitzenden gebildet.
Die Mitglieder können ihre Mitgliedschaftsrechte in der Region ausüben, in der sie eine Hauptstelle und/oder eine Zweigstelle betreiben oder als angestellter Fahrlehrer tätig sind.
Aktives und passives Wahlrecht kann nur in einer Region ausgeübt werden, nämlich in welcher
bei Fahrschulinhabern die Hauptstelle liegt,
bei angestellten Fahrlehrern die Hauptstelle der Fahrschule liegt, bei der sie angestellt sind
Mitglieder, die weder Fahrschulinhaber noch angestellt sind, ihren Wohnsitz haben
Bei Tätigkeiten in mehreren Regionen hat sich das Mitglied einmalig zu
entscheiden, so dass es nur einmal wahlberechtigt und wählbar ist.
Hiervon kann auf Antrag des Mitglieds nach Anhörung der betroffenen Regionalvorsitzenden durch den Vorstand eine Ausnahme gemacht werden.
Für den Fall, dass ein Regionalvorsitzender in den Vorstand gewählt wird, endet dessen Position als Regionalvorsitzender mit dem Beginn der Tätigkeit im geschäftsführenden Vorstand. In der betroffenen Region ist dann ein neuer Regionalvorsitzender zu wählen. Bis zur Wahl führt der Stellvertreter des Regionalvorsitzenden das Amtsgeschäft weiter.
Den Regionalvorsitzenden wird ein Betreuungsgeld gewährt. Diese Bezüge richten sich nach der Aufwandsentschädigungsordnung.
§ 15 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
- Der Verband verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und Zwecke des Verbandes personenbezogene Daten. Diese Daten werden gespeichert, übermittelt und verändert.Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der:
- Speicherung
- Bearbeitung
- Verarbeitung
- Übermittlung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben
und Zwecke des Verbands zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bzw.
Datenverkauf) ist nicht statthaft. - Jedes Mitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über seine gespeicherten Daten
- Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
- Sperrung seiner Daten und Löschung seiner Daten mit Beendigung seiner Mitgliedschaft
- Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu, soweit das im Interesse des Verbandes und seiner Mitglieder ist.
§ 16 Auflösung
Die Auflösung des Landesverbandes kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer
Frist von 6 Wochen besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Ein
Auflösungsbeschluss erfordert eine ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder. In dieser Versammlung sollen die Liquidatoren ernannt werden.
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist der Sitz des Landesverbandes. Gerichtsstand ist für alle Fälle, in denen eine Gerichtsstandvereinbarung zulässig ist, der Sitz des Landesverbandes.
§ 18 Übergangsregelung
Für die Wahlen und die Neugliederung des Verbandes nach Eintragung dieser Satzungsänderung in das Vereinsregister gilt Folgendes:
- Neugliederung der Regionen und WahlenDer Vorstand beschließt im Rahmen der Satzungsänderung auch über die Neugliederung der Regionen. Die bisherige Einteilung des Verbandes in Bezirke wird geändert. Es werden 5 neue Regionen festgelegt, die zukünftig die Bezirke ersetzen. Die bestehenden Bezirke werden in die neuen Regionen integriert. Die noch in ihrer Amtszeit befindlichen Bezirksvorsitzenden werden bis zum Ablauf ihrer Amtszeit automatisch als neue Regionalvorsitzende bestellt.Sollten sich dabei zwei oder mehr Regionalvorsitzende ergeben, werden diese gleichberechtigt das Amt wahrnehmen. Bezirksvorsitzende können auch auf das Amt des Regionalvorsitzenden verzichten. Spätestens nach Ablauf der Wahlzeit der Bezirksvorsitzenden im Jahre 2018 wir dann nur ein Vorsitzender in der Region durch Wahl bestimmt.Innerhalb von fünf Monaten nach der Mitgliederversammlung im Jahre 2018 sind die entsprechenden Regionalversammlungen einzuberufen, in denen die jeweiligen Regionalvorsitzenden und deren Stellvertreter sowie die neuen Kreisvorsitzenden gewählt werden.Das Amt der Gewählten beginnt mit der ersten Sitzung des Vorstandes
- RegionalsitzungDie erste Regionalsitzung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass in der Mitgliederversammlung im Jahre 2018 alle Regionalvorsitzenden und deren Stellvertreter sowie die neuen Kreisvorsitzenden gewählt sind.Die Regionalvorsitzenden, deren Stellvertreter sowie die Kreisvorsitzenden werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig
§ 19 Neufassung der Satzung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13.06.2015 beschlossen.
Mit dem Eintrag in das Vereinsregister tritt diese Satzung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Lothar Toepper
Vorsitzender