Theorie - Unterricht
Fahrschüler-Ausbildungsordnung
§ 4 Theoretischer Unterricht
(1) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus. Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe elektronischer Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein.
(2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Anlage 1) und einen klassenspezifischen Teil (Anlage 2).
(3) Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) beträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten); der Unterricht ist auch in Einzelstunden (45 Minuten) zulässig. Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden.
(4) Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils (Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8. Der Unterricht ist auch in Einzelstunden zulässig.
(5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1 schließt die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse ein.
weitere Informationen: http://www.gesetze-im-internet.de/fahrschausbo_2012/index.html#BJNR131800012BJNE001301305