B 196 – Fluch und Segen zugleich?

09.01.2020

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
da hat der Gesetzgeber zum Ende des Jahres 2019 noch einmal für einen Paukenschlag gesorgt und kurz vor Jahresende sehr überraschend die Fahrerschulung B 196 verabschiedet.
Wirklich damit gerechnet haben wohl nur sehr wenige, denn eigentlich waren die meisten Bundesländer gegen eine solche Einführung. Warum es dann doch zu diesem überraschenden Ergebnis kam, kann ich nicht wirklich beurteilen.
Seit Verkündung am 31.12.2019 beherrscht dieses Thema auch verschiedene Foren in einschlägigen sozialen Medien. Mitunter wird das Thema heiß diskutiert.
Und wie so oft bei „schwierigen“ Themen, sind die Meinungen ziemlich geteilt.
Da ist das eine „Lager“, das die Einführung von B 196 sehr begrüßt.
Und da ist natürlich das andere „Lager“, das die Regelung vehement kritisiert und ablehnt.
Natürlich haben beide Seiten durchaus fundierte und nachvollziehbare Argumentationen.

Wie immer jeder einzelne zu dem Thema B 196 steht, sehr interessant finde ich, welchen Vertrauensbeweis gegenüber den Fahrschulen diese Regelung bedeutet.

Der Gesetzgeber gibt uns Fahrschulen die alleinige Entscheidungsbefugnis. Wir Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer entscheiden ganz alleine und vollkommen eigenverantwortlich, ob wir einem B 196 Bewerber die „Fähigkeit“ zum sicheren und verantwortungsbewussten Fahrer bescheinigen.
Das ist doch ein riesen Vertrauensbeweis.
Und eine riesen Chance.
Eine Chance dem Gesetzgeber, der Öffentlichkeit und allen Bedenkenträgern zu zeigen, dass wir die Aufgabe sehr gewissenhaft und verantwortungsbewusst angehen.
Dass wir nämlich keine Gefälligkeitsbescheinigungen ausstellen. Dass wir Mann und Frau genug sind den „Bewerbern“ auch mehr als die geforderten Mindeststunden „abzuverlangen“, wenn es eben nicht zu verantworten ist, nach den geforderten Mindeststunden die Teilnahmebescheinigung auszustellen.

Natürlich kann die Fahrerschulung B 196 auch zum Fluch werden, wenn nämlich alle Bedenkenträger recht behalten und die Unfallzahlen bei B 196 Inhabern bedenklich hoch sein sollten.

Ein Fluch wäre auch, wenn es denn tatsächlich so kommt, wie einige befürchten, dass es häufiger zu Missstimmungen zwischen Bewerber und Ausbilder kommt, wenn der Ausbilder nicht bereit ist die Teilnahmebescheinigung auszustellen, da die „Fahrkünste“ des Bewerbers noch nicht ausreichen, um guten Gewissens die Bescheinigung auszustellen.

Wie so oft ist ein halb gefülltes Glas eben nicht für jedermann das ideal gefüllte Glas. Für die einen ist es halb leer. Für die anderen ist es halb voll.

Natürlich habe auch ich eine Meinung zu B 196. Ich möchte an dieser Stelle meine persönliche Meinung aber gerne zurückhalten.

Ich möchte mich aber sehr zuversichtlich äußern, dass sich die allermeisten von uns dieser neuen Herausforderung mit der nötigen Gewissenhaftigkeit stellen.
Ich bin mir auch sehr sicher, dass die allermeisten von uns dafür sorgen, dass die Bewerber um B 196 nach der Schulung verkehrssicher mit dem Zweirad unterwegs sein können.

Für all diejenigen, die in ihrem Verwaltungsprogramm noch keine Teilnahmebescheinigung für B 196 ausdrucken können, haben wir eine Mutserbescheinigung in unserem Mitgliederbereich zum Download bereitgestellt.

Viel Erfolg bei der Schulung B 196.
Kommen Sie gut an Ihr Ziel!
Ihr Frank Dreier