++ Corona Soforthilfe für Kleinstunternehmen in Hessen ++
26.03.2020
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Jeden Tag was Neues. Vor wenigen Minuten erreicht mich folgende E-Mail aus dem Ministerium:
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei übersende ich Ihnen die Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17.03.2020, geändert durch Verordnung vom 22.03.2020. In § 1 Abs. 3 S. 1 der o.g. Verordnung ist geregelt, dass die Wahrnehmung von Angeboten in Bildungseinrichtungen untersagt ist. Nach den dieser E-Mail ebenfalls beigefügten Auslegungshinweisen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration und meines Hauses zur Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Stand 25.03.2020) fällt der Betrieb von Fahrschulen unter das in § 1 Abs. 3 S. 1 der o.g. Verordnung normierte Verbot.
Der Betrieb von Lkw-Fahrschulen hingegen ist ausdrücklich erlaubt.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag Kirsten Happe
anbei übersende ich Ihnen die Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17.03.2020, geändert durch Verordnung vom 22.03.2020. In § 1 Abs. 3 S. 1 der o.g. Verordnung ist geregelt, dass die Wahrnehmung von Angeboten in Bildungseinrichtungen untersagt ist. Nach den dieser E-Mail ebenfalls beigefügten Auslegungshinweisen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration und meines Hauses zur Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Stand 25.03.2020) fällt der Betrieb von Fahrschulen unter das in § 1 Abs. 3 S. 1 der o.g. Verordnung normierte Verbot.
Der Betrieb von Lkw-Fahrschulen hingegen ist ausdrücklich erlaubt.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag Kirsten Happe
Bleiben Sie gesund und helfen Sie durch Ihr Verhalten dieses Virus möglichst schnell in den Griff zu bekommen.