++ die Verunsicherung ist groß ++

2.5.2020

Dürfen wir oder dürfen doch nicht in den Klassen AM,A1,A2, A, B und BE praktisch ausbilden.
Sowohl der TÜV als auch unser Justitiar lesen es wie folgt.

In der konsolidierten Lesefassung (Stand 4.Mai 2020) Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona Virus steht in § 1 (3) „Untersagt wird die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musik-schulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich. Online-Angebote bleiben möglich.“
Daraus lässt sich schließen, dass wir nicht ausbilden dürfen. Weder Theorie noch Praxis.

In Absatz 4 steht „Nach Absatz 3 nicht untersagt ist …
4. der Einzelunterricht oder der Unterricht in Kleingruppen bis zu 5 Personen.

Hier wird nicht unter praktischem und theoretischem Unterricht unterschieden.

Irritierend scheint wiederum Ziffer 8 „für die Wahrnehmung von Angeboten von Fahrschulen zur Ausbildung in den Fahr-erlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, T, D1, D1E, D oder DE“.

Irritierend warum dies extra nochmal aufgeführt wird.

In der EMail von dem Verkehrsministerium ist folgendes formuliert: „Daraus folgt, dass über § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 der Verordnung Fahrschulunterricht in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A, B, BE und L als Einzelunterricht oder in Kleingruppen bis zu fünf Personen erlaubt ist. Fahrschulunterricht in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, T, D1, D1E, D oder DE ist darüber hinaus nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 der Verordnung in Gruppengrößen von in der Regel nicht mehr als 15 Personen zulässig.“
Hier wird wiederum nur von Fahrschulunterricht gesprochen. Also keine Unterscheidung von Theorie und Praxis.

Im nächsten Abschnitt schreibt das Ministerium in seiner EMail: „Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind zu beachten. Sowohl Fahrschüler als auch Fahrlehrer haben Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen. Das gilt beim theoretischen Fahrschulunterricht genauso wie beim praktischen Fahrschulunterricht. Im Theorieunterricht ist zudem ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sicherzustellen, im praktischen Unterricht nur dort, wo es möglich ist (z.B. in der Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE). Beim praktischen Unterricht dürfen sich nur Fahrlehrer und Fahrschüler im Fahrzeug befinden; die Mitnahme weiterer Personen ist nicht gestattet.“

Bei dem Thema Mund Nase Bedeckung wird erstmals von theoretischem und praktischen Unterricht gesprochen.

Dies alles führte zu der Erkenntnis, dass sowohl der praktische, als auch der theoretische Unterricht in allen Klassen durchgeführt werden darf. Da sind sich TÜV und unser Justitiar einig.

Dennoch versuche ich natürlich Kontakt zum Ministerium zu bekommen, um die Zweifel auszuräumen.

 

 

Frank Dreier