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3.5.2020

aufgrund vieler EMails, Anrufe WhatsApp Nachrichten und Facebook – Kommentaren, haben auch wir nochmal das Bürgertelefon angerufen.

Dort erhielten wir die Aussage, dass eine praktische Ausbildung in den Klassen A …, B etc. nicht erlaubt sei. Auf Nachfrage, auf welcher Rechtsgrundlage sich diese Aussage bezieht, obwohl der § 1 Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 den Einzelunterricht oder den Unterricht in Kleingruppen bis zu 5 Personen erlaubt. Der § 1 Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 unterscheidet nicht zwischen Theorie und Praxis.

 

Als Antwort erhielten wir die Auskunft, dass diese Fragestellung an das Wirtschaftsministerium weitergeleitet wurde, um eine Klärung noch heute herbeizuführen. Wir werden Sie sofort informieren, sobald uns diese Klärung vorliegt

Frank Dreier