++ News – Info ++

2.5.2020

einige Kollegen und Kolleginnen von uns sind verunsichert.

Deshalb haben wir uns in einer Telefonkonferenz (RA D.Gilb, Frank Dreier und Jörg Heisch) nochmals ausgetauscht.

Herr Gilb hat noch einmal deutlich gesagt, dass wir uns auf das Schreiben von Frau Happe beziehen dürfen. Frau Happe hat in Ihrem Schreiben mit keinem Wort erwähnt, dass sich die Ausbildungsberechtigung lediglich auf die Theorie beziehen würde. Daraus ergibt sich laut Herrn Gilb ganz eindeutig, dass auch in den Klassen AM, A1, A2, A, B und BE praktische Ausbildung stattfinden darf.

Unser Justitiar hat empfohlen, dass eine Kopie des Schreibens von Frau Happe im Auto mitgeführt werden sollte, um zu dokumentieren, dass sowohl der Fahrschüler, als auch der Fahrlehrer eine Mund Nase Bedeckung tragen müssen.

Frank Dreier