++ Jetzt endgültig – wir dürfen ab Morgen schulen – auch praktisch ++

3.5.2020

Lesen Sie folgende EMail, die mich vor einigen Minuten aus dem Ministerium erreichte:

Sehr geehrte Damen und Herren, 

aufgrund diverser Anfragen konkretisiere ich meine E-Mail vom gestrigen Tag wie folgt: 

Unter „Fahrschulunterricht“ im Sinne des zweiten Absatzes meiner E-Mail ist sowohl der theoretische als auch der praktische Fahrschulunterricht zu verstehen. Das folgt im Übrigen unmissverständlich aus dem dritten Absatz meiner E-Mail. 

Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag
Kirsten Happe 

ReferatsleiterinZulassung von Personen und Fahrzeugen,Großraum- und Schwerverkehr, Straßenbetrieb, Nebenanlagen, Gefahrgut 

Hessisches Ministerium für Wirtschaft,Energie, Verkehr und Wohnen

Ich füge im folgenden die EMail an, auf die sich die heutige EMail bezieht:

Sehr geehrte Damen und Herren, 

durch Art. 2 der Neunten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 01.05.2020 wurde die Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17.03.2020 geändert. § 1 Abs. 4 der o.g. Verordnung wurde ergänzt. Nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 der Verordnung erlaubt ist der Einzelunterricht oder der Unterricht in Kleingruppen bis zu fünf Personen. In § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 der Verordnung ist zudem geregelt, dass die Wahrnehmung von Angeboten von Fahrschulen zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, T, D1, D1E, D oder DE gestattet ist. Die Änderungen treten am 04.05.2020 in Kraft. 

Daraus folgt, dass über § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 der Verordnung Fahrschulunterricht in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A, B, BE und L als Einzelunterricht oder in Kleingruppen bis zu fünf Personen erlaubt ist. Fahrschulunterricht in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, T, D1, D1E, D oder DE ist darüber hinaus nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 der Verordnung in Gruppengrößen von in der Regel nicht mehr als 15 Personen zulässig. 

Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind zu beachten. Sowohl Fahrschüler als auch Fahrlehrer haben Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen. Das gilt beim theoretischen Fahrschulunterricht genauso wie beim praktischen Fahrschulunterricht. Im Theorieunterricht ist zudem ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sicherzustellen, im praktischen Unterricht nur dort, wo es möglich ist (z.B. in der Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE). Beim praktischen Unterricht dürfen sich nur Fahrlehrer und Fahrschüler im Fahrzeug befinden; die Mitnahme weiterer Personen ist nicht gestattet. 

Eine konsolidierte Lesefassung der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus ist dieser E-Mail beigefügt. 

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Kirsten Happe 

ReferatsleiterinZulassung von Personen und Fahrzeugen,Großraum- und Schwerverkehr, Straßenbetrieb, Nebenanlagen, Gefahrgut 

Hessisches Ministerium für Wirtschaft,Energie, Verkehr und Wohnen

Frank Dreier