++Folgende Regelungen gelten ab dem 2.11.2020 für Fahrschulen in Hessen++
01.11.2020 - 13:33 Uhr
Lieber Kollege, liebe Kollegin,
Auf der Homepage des Landes Hessen sind nun auch die Auslegungshinweise zur Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) veröffentlicht.
Unter Nr. 6 des Auslegungshinweises auf der Seite 20 stehen die Bestimmungen für uns Fahrschulen.
Folgende Punkte sind dort festgehalten:
- der Unterricht muss so erfolgen, dass die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene wo immer möglich beachtet werden.
- in geschlossenen Räumen ist eine Mund Nase Bedeckung zu tragen. Demzufolge müssen im Theorie Unterricht Fahrlehrer*in und Fahrschüler*innen eine MNB tragen.
- eine Gruppenobergrenze besteht nicht.
- eine Verpflichtung auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu jeder anderen Person gibt es für den Theorie Unterricht nicht.
- Das Tragen einer MNB während der Fahrstunden bleibt weiterhin dringend empfohlen, wenn sich nur zwei Personen im Auto befinden.
Eine gesetzliche Verpflichtung zum Tragen einer MNB besteht dann, wenn sich Personen aus mehr als zwei Hausständen im Fahrzeug befinden.
Den gesamten Inhalt der Verordnung und der Auslegungshinweise können Sie über folgende Links entnehmen:
Was ist eine Maske bzw. eine Mund-Nasen-Bedeckung?
Als Mund-Nasen-Bedeckung zählt jede ans Gesicht anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die dazu beiträgt, die Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Eine Zertifizierung ist nicht notwendig. Plastikvisiere sind davon nicht erfasst, sie sind keine zulässige Mund-Nasen-Bedeckung. Auch Motorradhelme sind keine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung.
Wer ist von der Maskenpflicht ausgenommen?
Nicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet sind Kinder unter 6 Jahren sowie Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können. (Hier wird empfohlen eine Bescheinigung des Arztes mitzuführen).
Weitere Ausnahmen gelten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bspw. in Geschäften oder Restaurants, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Das können insbesondere Trennvorrichtungen aus Plexiglas sein.
Das war es für heute. Ich wünsche Ihnen einen schönen Restsonntag und morgen einen guten Start in die neue Arbeitswoche. Bleiben Sie achtsam.
Ihr Frank Dreier