++ Beleuchtungsfahrten trotz Ausgangssperre erlaubt ++
10.05.2021 - 12:20 Uhr
Liebe Kolleg*innen, liebe Fahrschüler*innen
Heute erreichte mich aus dem Ministerium die Antwort auf die Frage, ob Beleuchtungsfahrten während der Ausgangssperre durchgeführt werden dürfen.
Lesen Sie im Folgenden die Antwort im Original:
"Sehr geehrter Herr Dreier,
Ihre Fragen habe ich zuständigkeitshalber an das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) weitergeleitet. Von dort erreichte mich inzwischen eine Antwort auf die Frage, ob die von der Fahrschüler-Ausbildungsordnung geforderten besonderen Ausbildungsfahrten bei Dämmerung oder Dunkelheit auch nach 22 Uhr durchgeführt werden dürfen. Aus Sicht des HMSI können Ausbildungsfahrten bei Dunkelheit oder Dämmerung unter die Regelungen des § 28b Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) (Aufenthalte, die der Berufsausübung dienen) oder Buchst. f) (Aufenthalte aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken) des Infektionsschutzgesetzes subsumiert werden. Ausdrücklich verweist das HMSI auf die bisherige Auslegung der durch Allgemeinverfügung angeordneten nächtlichen Ausgangssperren, die auch auf die so genannte „Bundesnotbremse“ übertragbar sei. Danach kann die Durchführung von so genannten „Beleuchtungsfahrten“ ausnahmsweise zulässig sein, wenn:
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die Fahrten im Zusammenhang mit einem feststehenden Prüfungstermin oder der Prüfungsvorbereitung erforderlich sind,
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die Fahrstunde direkt vor der Haustür des Fahrschülers/der Fahrschülerin beginnt und auch dort wieder endet bzw.
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die Fahrschule dem Fahrschüler/der Fahrschülerin eine formlose Bescheinigung als Beleg zur Glaubhaftmachung gegenüber den Überwachungsbehörden ausstellt.
Wir haben damit Klarheit, dass die Beleuchtungsfahrten durchgeführt werden dürfen. Beachten Sie bitte die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, wenn Sie die Beleuchtungsfahrten in Regionen durchführen, in denen die Ausgangssperre gilt.
Ich wünsche Ihnen eine angenehme Woche.
Frank Dreier