Keine 6 Wochenfrist mehr nach zweiter Wiederholungsprüfung

31.08.2018

Liebe Kollegen und Kolleginnen,

vor einiger Zeit fragte ich im Ministerium nach, warum es in Hessen eine Wartefrist von 6 Wochen nach der zweiten Wiederholungsprüfung gibt. Heute erreichte mich eine E-Mail aus dem Ministerium. Ich las sie mit Freude. Die Wartezeit von 6 Wochen nach der zweiten Wiederholungsprüfung ist gestrichen. Somit gilt folgende Regelung:
Hat ein Fahrerlaubnisbewerber eine Prüfung nicht bestanden, muss er in der Regel 2 Wochen warten bis er die Wiederholungsprüfung ablegen darf. Dies gilt für jede Wiederholungsprüfung, auch wenn es sich um die x te handelt.
Unverändert bleibt die Regelung, dass in besonderen Ausnahmesituationen die Unterschreitung der zwei Wochen Wartefrist beantragt werden kann. Ob eine Unterschreitung der Wartefrist genehmigt wird, entscheidet allein die Technische Prüfstelle. Wird diese erteilt, muss der Prüfling einen Nachweis erbringen:

  • Für die theoretische Prüfung muss er nachweisen, dass er mindestens in zwei Doppelstunden Theorie nachgeschult wurde.
  • Für die praktische Prüfung muss er nachweisen, dass er mindestens 6 Ausbildungsfahrten ablegte

Ebenfalls unverändert bleibt, dass eine Mindestwartefrist von einer Woche eingehalten werden muss.

Ich freue mich, dass wir eine solche Entscheidung erzielen konnten. Diese Entscheidung kommt unseren Kunden und in vielen Fällen uns Fahrlehrern sehr entgegen.

Kommen Sie gut an Ihr Ziel.

 

Ihr Frank Dreier