Vorgaben für getönte Scheiben

19.01.2019

Info von der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V.

Die Regelung über die getönten Scheiben ist abgeändert worden. Die Länder haben die vom AK-FF am 04.12.2018 vorgeschlagene Lösung angenommen. Im Ergebnisvermerk der Sitzung ist folgendes zur Scheibentönung gefasst worden:

„Stärker getönte Scheiben sind jedoch zulässig, wenn die Fahrzeuge serienmäßig und werksseitig damit ausgerüstet sind und der Transmissionsgrad (Lichtdurchlässigkeit) einen Wert von 35% nicht unterschreitet. Von diesem Wert ist eine Abweichung von 5 Prozent zulässig. D.h. eine Lichtdurchlässigkeit von 30 Prozent darf nicht unterschritten werden. Das Anbringen von Folien ist unzulässig.“

Damit ist eine Forderung der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. erfolgreich umgesetzt worden.

Auch Fahrzeuge mit Kamerasystemen, die Außenspiegel ersetzen, werden in einer Vorgriffsregelung als prüfungstauglich erklärt.