Neues in Sachen Mehrwertsteuerentfall
5.10.2018
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
es dauert nicht mehr lange und wir erwarten ein Urteil vom EuGH (Europäischen Gerichts Hof), ob die Mehrwertsteuer für die Führerscheinausbildung generell entfällt. Vieles wurde in der Vergangenheit geschrieben und vermutet. Nun gibt es eine interessante und etwas überraschende Einschätzung vom Generalbundesanwalt Maciej Szpunar. Lesen Sie mehr …… Wie die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V (BVF) mitgeteilt hat, ist der Schlussantrag des Generalbundesanwalts Maciej Szpunar im Verfahren vor dem EuGH um die Mehrwertsteuerbefreiung für Fahrschulen, , veröffentlicht worden. Tenor dieses Antrages ist, dass Fahrschulunterricht nicht unter die Ausnahmen der Mehrwertsteuerrichtlinie fällt. Er vertritt die Ansicht, dass Fahrschulen die Umsatzsteuer für die Führerscheinausbildung in der Klasse B abführen müssen.
Damit ist allerdings noch keine Entscheidung vorweggenommen. Das Urteil ist abzuwarten.
Die BVF hat in dieser Angelegenheit eine genaue Erläuterung eines Steuerberaters in Auftrag gegeben, der wie folgt antwortete:
Sehr geehrter Herr Quentin,
wie am 03.10.2018 telefonisch mit Ihnen besprochen, übersenden wir Ihnen nachfolgend unsere kurze Stellungnahme zum Schlussantrag des Generalbundesanwalts vom 03.10.2018 an den Europäischen Gerichtshof (EUGH).
Hierbei handelt es sich um den Schlussantrag einer Partei, hier der Bundesrepublik Deutschland bzw. des wohl eigentlich federführenden Bundesministeriums für Finanzen (BMF).
Selbst wenn es sich dabei um die Meinung des geschätzten Generalbundesanwalts bzw. des BMF handelt und vor Finanzgerichten in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle eher die Finanzverwaltung obsiegt, so bleibt es – vorerst – doch nur eine Parteimeinung und nicht mehr und nicht weniger. Hinweis: in der europäischen Rechtssprache / Diktion wird der Begriff der „Mehrwertsteuer“ verwendet – in der Bundesrepublik Deutschland spricht man hingegen von „Umsatzsteuer“.
Die Entscheidung trifft das Gericht bzw. der Europäische Gerichtshof (EUGH) und auf deren Überzeugung kommt es schlussendlich nur an.
Es war auch nicht zu erwarten, dass dieser Schlussantrag von der langjährigen Meinung und Praxis / Handhabung der Deutschen Finanzverwaltung (des BMF) abweichen würde, wonach Umsatzerlöse für:
- Fahrschulausbildungen für Berufskraftfahrer schon seit vielen Jahren umsatzsteuerfrei, hingegen
- Fahrschulausbildungen für PKW und Motorrad als privat motivierter Konsum angesehen und eben nicht umsatzsteuerfrei behandelt werden.
Nach unserer Überzeugung überstrapaziert der Generalbundesanwalt hier den Begriff der allgemeinen Schul- und Hochschulausbildung und versucht, die Ausbildung durch andere „Schulen“ als irrelevant i.S.d. EU-Mehrwertsteuerrichtlinie(n) zu verdrängen, verkennt dabei aber, dass dann auch die bisherige partielle Umsatzsteuerfreiheit für Berufskraftfahrerausbildungen (LKW, BUS usw.) durch Fahrschulen dann auch schon nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Dies ist in sich unschlüssig.
Die Äußerung des Generalbundesanwalts überzeugt auch nicht hinsichtlich der Würdigung, ob für den Fall, dass die(se) Fahrschulausbildungen für PKW und Motorrad doch umsatzsteuerfrei wären, dass dies dann jedoch nicht für in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (GmbH) betriebene Fahrschulen gelten könne, sondern nur für Einzelunternehmen (Privatlehrer). Hierin läge ein klarer Verstoß gegen die gebotene (Umsatz-)Steuerneutralität der Rechtsformwahl.
Bekanntlich gilt die bisherige Umsatzsteuerfreiheit für Berufskraftfahrer (LKW, BUS usw.) in langjähriger Praxis / Handhabung nicht nur für Einzelunternehmen, sondern natürlich auch für GmbHs.
Es bleibt daher bei den bisherigen Handlungsempfehlungen für alle Fahrschulen, die PKW- und Motorradausbildungen anbieten und ihre Umsatzerlöse bisher immer noch umsatzsteuerpflichtig behandeln.
- Sie sollten in Ihren Rechnungen jedenfalls weiterhin keine Umsatzsteuer 19% offen ausweisen (jedenfalls nicht Privatpersonen gegenüber).
- Sie sollten versuchen, Ihre Umsatzsteuerbescheide möglichst lange/ lange genug „offen“ halten bzw. nicht formell und materiell bestandskräftig werden lassen, weil sonst auch bei für Fahrschulen günstigem Ausgang des EUGH im Vorabauskunftsersuchen die Änderungsmöglichkeit „abgeschnitten“ wäre.
- Bedenken Sie bitte, dass die Umsatzsteuerbefreiung für die Klassen A und B nicht nur einseitige Vorteile / Ersparnisse bringt, sondern dagegen insoweit auch das Vorsteuerabzugsverbot gelten wird, wie es bisher bei den bereits umsatzsteuerfreien Berufskraftfahrerausbildungen gilt.
Sobald wir neues erfahren, werden wir Sie umgehend informieren.
Kommen Sie gut an Ihr Ziel!!
Ihr Frank Dreier