Archives
++ es dürfen wieder mehr Personen im Fahrschulauto sein ++
7.7.2020
Liebe Kollegen und Kolleginnen,
folgende E-Mail aus dem Ministerium hat uns erreicht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Anlage finden Sie die ab heute gültigen Auslegungshinweise zu den Corona-Verordnungen im Änderungsmodus sowie in Reinfassung.
Ich bitte besonders um Beachtung der Seite 24 in der Reinfassung oder Seite 25 in der Fassung im Änderungsmodus. [ mehr ]
++ Verkehrsministerium hat den Referentenentwurf für die „Automatikregelung“ veröffentlicht ++
18.6.2020
Liebe Kollegen und Kolleginnen,
das Verkehrsministerium hat den Referentenentwurf zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe auf seiner Homepage online gestellt.
Die Landesverbände werden nun der Bundesvereinigung ihre Anmerkungen zukommen lassen. Dort werden diese gebündelt und an das Verkehrsministerium weitergeleitet. Auch wir haben den Entwurf sorgsam durchgearbeitet und bereits einige Anmerkungen dazu schriftlich verfasst. Gerne nehmen wir Ihre Anmerkungen entgegen, um diese in der Stellungnahme des Landesverbandes der Hessischen Fahrlehrer e.V. zu berücksichtigen.
Frank Dreier
++ Neue Konditionen für Fahrschulautos bei Toyota ++
18.6.2020
Liebe Kollegen und Kolleginnen,
Toyota hat ab 16.06.2020 die Konditionen für das Rahmenabkommen mit der Servicegesellschaft der BVF mbH aktualisiert und neue Abrufscheine zugesandt.
Die aktualisierten Konditionen finden Sie im Mitgliederbereich.
Frank Dreier
++Klarstellung: Falschmeldungen des Echo online vom 5.5.2020 durch den Redakteur Christoph Cuntz ++
6.5.2020
Liebe Kollegen und Kolleginnen, Liebe Bürger und Bürgerinnen,
In dem am Abend des 5.5.2020 im Echo online veröffentlichten Artikel des Redakteur Christoph Cuntz mit dem Titel „Wirrwarr am Wochenende“ sind mehrere Falschaussagen!!
In dem Artikel schreibt Christoph Cuntz: „Bereits am vergangenen Freitag musste der Hessische Fahrlehrerverband auf seiner Internetseite widersprüchliche Meldungen kommunizieren. Die erste bezog sich auf das Wirtschaftsministerium, das – abweichend von der Staatskanzlei – die Auffassung vertrat, Einzelunterricht oder in Kleingruppen sei für Fahrschüler möglich.“
Dieser Passus des Artikels ist nachweislich FALSCH. Am Freitag hat der Verband nichts kommuniziert. Am Freitag lag uns die konsolidierte Lesefassung noch gar nicht vor.
Richtig ist, dass wir am Samstag die Lesefassung und eine entsprechende eindeutige Email aus dem Ministerium erhielten und das auf unserer Homepage kommuniziert haben.
Weiter schreibt Cuntz in dem Artikel: „Wir dürfen ab Montag wieder loslegen, schlussfolgert der Verband zunächst. Doch sowohl der TÜV als auch der Justiziar des Verbandes lasen die Corona Verordnung der Landesregierung anders, kamen kurz darauf zu dem Ergebnis: Fahrschulen dürfen nicht ausbilden. Weder Theorie noch Praxis.“
Dieser Passus des Artikels ist nachweislich FALSCH.
1. Wir haben nicht zunächst geschlussfolgert. Sondern wir haben folgerichtig geschlussfolgert.
2. Sowohl der TÜV als auch unser Justiziar kamen sofort und unabhängig voneinander zu dem eindeutigen Ergebnis, Fahrschulen dürfen ausbilden. In Theorie und Praxis. Der TÜV hat dies sogar noch vor uns auf deren Portal für alle Fahrschulen veröffentlicht.
Weiter schreibt Cuntz: „Rückblickend auf das Wirrwarr am Wochenende sagt Frank Dreier, Vorsitzender des Fahrschullehrerverbandes, die Kommunikation sei alles in allem nicht optimal gewesen.“
Dieser Passus ist FALSCH: Ich habe gesagt, dass die Kommunikation des Bürgertelefons nicht optimal war.
Ganz deutlich hervorheben möchte ich, dass die Kommunikation mit unserem Ministerium absolut optimal verläuft. Auch an diesem Wochenende. Sogar am Sonntag erhielt ich Emails von unserem Ministerium. Das ist absolut optimal. Und dafür habe ich mich auch am Montag ausdrücklich telefonisch bedankt.
Wenn der Reporter Christoph Cuntz meint, er könne ein bedeutendes Wort (Bürgertelefon) in einem Satz einfach mal weglassen und damit falsch zitieren, dann kann ich nur sagen, das ist ein ganz schlechter Stil und für mich ganz schlechter Journalismus.
Ich behalte mir rechtliche Schritte vor, sollte die Redaktion nicht umgehend eine Klarstellung veröffentlichen.
Frank Dreier
++ wichtige Info zu Hygienemaßnahmen ++
5.5.2020
Liebe Kollegen und Kolleginnen,
ich möchte heute gerne nochmals – vor allem auch für diejenigen, die unsere Newsletter nicht erhalten – das sind in erster Linie alle Nichtmitglieder darauf hinweisen, dass wir bereits vor Wochen einen Vorschlag für einen „Hygieneplan“ erarbeitet und auf unserer Homepage als Download eingestellt haben.
Wir dürfen seit dem 4.5.2020 wieder tätig werden. Viele unserer Kollegen haben sich nach dem erarbeiteten Vorschlag auf die Wiedereröffnung sehr professionell vorbereitet.
Der Verordnungsgeber hat weder den LKW und Bus Fahrschulen noch den Fahrschulen der Klassen BE und A mehrere konkrete Weisungen erteilt, welche konkreten Hygienemaßnahmen praktiziert werden müssen. Konkret vorgegeben ist, dass während der Fahrschulunterrichte (Praxis und Theorie) von Fahrschülern und Fahrlehrern eine Mund Nase Bedeckung zu tragen ist, dass da wo es möglich ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist und dass die Empfehlungen des RKI zur Hygiene einzuhalten sind.
Solange der Verordnungsgeber keine weiteren konkreten Vorgaben macht, empfehlen wir dringend die Vorschläge aus unserem Hygienekonzept umzusetzen.
Damit schützen Sie sich, Ihre Mitarbeiter, Ihre Kunden und damit die gesamte Gesellschaft.
Laden Sie sich direkt den Hygieneplan über diesen Link herunter!
Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionsgefahr durch den Corona- Virus in Fahrschulen
Helfen Sie alle mit, den Entscheidungsträgern zu zeigen, dass es richtig ist, dass wir unsere Arbeit wieder aufnehmen durften.
Ihr Frank Dreier
++ wichtige Info unserer Fahrlehrerversicherung ++
4.5.2020
Lesen Sie folgende Information unserer Fahrlehrerversicherung, die mich vor einigen Minuten erreichte
Liebe Kunden in Hessen,
der Fahrschulbetrieb in Hessen ist ab heute, 04.05.2020 – 0.00 Uhr unter Einhaltung von definierten Hygienevorschriften wieder erlaubt.
Viele Fahrschul-Inhaber haben von unserem Angebot Gebrauch gemacht, die nicht genutzten Fahrschulfahrzeuge außer Betrieb zu setzen.
Unsere Vereinbarung über die beitragsfreie Außerbetriebsetzung von Fahrschulfahrzeugen wird somit aufgrund der neuen Sachlage beendet.
Sie können daher alle Ihre Fahrzeuge ab sofort, wieder uneingeschränkt nutzen.
Eine Meldung zur Wiederinbetriebsetzung von Fahrschulfahrzeugen ist somit nicht erforderlich.
Selbstverständlich erfolgt die Gutschrift Ihrer Versicherungsbeiträge auf das von Ihnen angegebene Konto, ohne dass Sie dies gesondert beantragen müssen.
Wir bitten jedoch um Ihr Verständnis, dass die Bearbeitung aufgrund der großen Anzahl von Gutschriften einige Zeit dauern wird.
Wir wünschen Ihnen für den Neustart viel Erfolg und bleiben Sie gesund.
Ihre Fahrlehrerversicherung VaG
++ Jetzt endgültig – wir dürfen ab Morgen schulen – auch praktisch ++
3.5.2020
Lesen Sie folgende EMail, die mich vor einigen Minuten aus dem Ministerium erreichte:
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund diverser Anfragen konkretisiere ich meine E-Mail vom gestrigen Tag wie folgt:
Unter „Fahrschulunterricht“ im Sinne des zweiten Absatzes meiner E-Mail ist sowohl der theoretische als auch der praktische Fahrschulunterricht zu verstehen. Das folgt im Übrigen unmissverständlich aus dem dritten Absatz meiner E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Kirsten Happe
ReferatsleiterinZulassung von Personen und Fahrzeugen,Großraum- und Schwerverkehr, Straßenbetrieb, Nebenanlagen, Gefahrgut
Hessisches Ministerium für Wirtschaft,Energie, Verkehr und Wohnen
Ich füge im folgenden die EMail an, auf die sich die heutige EMail bezieht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
durch Art. 2 der Neunten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 01.05.2020 wurde die Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17.03.2020 geändert. § 1 Abs. 4 der o.g. Verordnung wurde ergänzt. Nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 der Verordnung erlaubt ist der Einzelunterricht oder der Unterricht in Kleingruppen bis zu fünf Personen. In § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 der Verordnung ist zudem geregelt, dass die Wahrnehmung von Angeboten von Fahrschulen zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, T, D1, D1E, D oder DE gestattet ist. Die Änderungen treten am 04.05.2020 in Kraft.
Daraus folgt, dass über § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 der Verordnung Fahrschulunterricht in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A, B, BE und L als Einzelunterricht oder in Kleingruppen bis zu fünf Personen erlaubt ist. Fahrschulunterricht in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, T, D1, D1E, D oder DE ist darüber hinaus nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 der Verordnung in Gruppengrößen von in der Regel nicht mehr als 15 Personen zulässig.
Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind zu beachten. Sowohl Fahrschüler als auch Fahrlehrer haben Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen. Das gilt beim theoretischen Fahrschulunterricht genauso wie beim praktischen Fahrschulunterricht. Im Theorieunterricht ist zudem ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sicherzustellen, im praktischen Unterricht nur dort, wo es möglich ist (z.B. in der Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE). Beim praktischen Unterricht dürfen sich nur Fahrlehrer und Fahrschüler im Fahrzeug befinden; die Mitnahme weiterer Personen ist nicht gestattet.
Eine konsolidierte Lesefassung der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus ist dieser E-Mail beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Kirsten Happe
ReferatsleiterinZulassung von Personen und Fahrzeugen,Großraum- und Schwerverkehr, Straßenbetrieb, Nebenanlagen, Gefahrgut
Hessisches Ministerium für Wirtschaft,Energie, Verkehr und Wohnen
Frank Dreier
++ News – Info ++
3.5.2020
aufgrund vieler EMails, Anrufe WhatsApp Nachrichten und Facebook – Kommentaren, haben auch wir nochmal das Bürgertelefon angerufen.
Dort erhielten wir die Aussage, dass eine praktische Ausbildung in den Klassen A …, B etc. nicht erlaubt sei. Auf Nachfrage, auf welcher Rechtsgrundlage sich diese Aussage bezieht, obwohl der § 1 Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 den Einzelunterricht oder den Unterricht in Kleingruppen bis zu 5 Personen erlaubt. Der § 1 Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 unterscheidet nicht zwischen Theorie und Praxis.
Als Antwort erhielten wir die Auskunft, dass diese Fragestellung an das Wirtschaftsministerium weitergeleitet wurde, um eine Klärung noch heute herbeizuführen. Wir werden Sie sofort informieren, sobald uns diese Klärung vorliegt
Frank Dreier
++ News – Info ++
2.5.2020
einige Kollegen und Kolleginnen von uns sind verunsichert.
Deshalb haben wir uns in einer Telefonkonferenz (RA D.Gilb, Frank Dreier und Jörg Heisch) nochmals ausgetauscht.
Herr Gilb hat noch einmal deutlich gesagt, dass wir uns auf das Schreiben von Frau Happe beziehen dürfen. Frau Happe hat in Ihrem Schreiben mit keinem Wort erwähnt, dass sich die Ausbildungsberechtigung lediglich auf die Theorie beziehen würde. Daraus ergibt sich laut Herrn Gilb ganz eindeutig, dass auch in den Klassen AM, A1, A2, A, B und BE praktische Ausbildung stattfinden darf.
Unser Justitiar hat empfohlen, dass eine Kopie des Schreibens von Frau Happe im Auto mitgeführt werden sollte, um zu dokumentieren, dass sowohl der Fahrschüler, als auch der Fahrlehrer eine Mund Nase Bedeckung tragen müssen.
Frank Dreier
++ die Verunsicherung ist groß ++
2.5.2020
Dürfen wir oder dürfen doch nicht in den Klassen AM,A1,A2, A, B und BE praktisch ausbilden.
Sowohl der TÜV als auch unser Justitiar lesen es wie folgt.
In der konsolidierten Lesefassung (Stand 4.Mai 2020) Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona Virus steht in § 1 (3) „Untersagt wird die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musik-schulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich. Online-Angebote bleiben möglich.“
Daraus lässt sich schließen, dass wir nicht ausbilden dürfen. Weder Theorie noch Praxis.
In Absatz 4 steht „Nach Absatz 3 nicht untersagt ist …
4. der Einzelunterricht oder der Unterricht in Kleingruppen bis zu 5 Personen.
Hier wird nicht unter praktischem und theoretischem Unterricht unterschieden.
Irritierend scheint wiederum Ziffer 8 „für die Wahrnehmung von Angeboten von Fahrschulen zur Ausbildung in den Fahr-erlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, T, D1, D1E, D oder DE“.
Irritierend warum dies extra nochmal aufgeführt wird.
In der EMail von dem Verkehrsministerium ist folgendes formuliert: „Daraus folgt, dass über § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 der Verordnung Fahrschulunterricht in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A, B, BE und L als Einzelunterricht oder in Kleingruppen bis zu fünf Personen erlaubt ist. Fahrschulunterricht in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, T, D1, D1E, D oder DE ist darüber hinaus nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 der Verordnung in Gruppengrößen von in der Regel nicht mehr als 15 Personen zulässig.“
Hier wird wiederum nur von Fahrschulunterricht gesprochen. Also keine Unterscheidung von Theorie und Praxis.
Im nächsten Abschnitt schreibt das Ministerium in seiner EMail: „Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind zu beachten. Sowohl Fahrschüler als auch Fahrlehrer haben Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen. Das gilt beim theoretischen Fahrschulunterricht genauso wie beim praktischen Fahrschulunterricht. Im Theorieunterricht ist zudem ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sicherzustellen, im praktischen Unterricht nur dort, wo es möglich ist (z.B. in der Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE). Beim praktischen Unterricht dürfen sich nur Fahrlehrer und Fahrschüler im Fahrzeug befinden; die Mitnahme weiterer Personen ist nicht gestattet.“
Bei dem Thema Mund Nase Bedeckung wird erstmals von theoretischem und praktischen Unterricht gesprochen.
Dies alles führte zu der Erkenntnis, dass sowohl der praktische, als auch der theoretische Unterricht in allen Klassen durchgeführt werden darf. Da sind sich TÜV und unser Justitiar einig.
Dennoch versuche ich natürlich Kontakt zum Ministerium zu bekommen, um die Zweifel auszuräumen.
Frank Dreier
++ Wir dürfen ab Montag wieder arbeiten ++
02.05.2020
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ich war heute in der Metro, um die letzten Utensilien für Infomaterial in meiner Fahrschule zu besorgen, als mich eine sehr erfreuliche und zugegebenermaßen völlig überraschende EMail aus dem Verkehrsministerium erreichte.
Ich mache es kurz:
Wir dürfen am Montag wieder unserer Arbeit nachgehen
Nach mehrmaligem Durchlesen der EMail und Gegenlesen lassen durch unseren Justitiar Herrn Gilb, gibt es aus unserer Sicht keinen Zweifel daran, dass wir ab Montag loslegen dürfen.
Lesen Sie die Original EMail aus dem Ministerium:
Sehr geehrte Damen und Herren,
durch Art. 2 der Neunten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 01.05.2020 wurde die Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17.03.2020 geändert. § 1 Abs. 4 der o.g. Verordnung wurde ergänzt. Nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 der Verordnung erlaubt ist der Einzelunterricht oder der Unterricht in Kleingruppen bis zu fünf Personen. In § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 der Verordnung ist zudem geregelt, dass die Wahrnehmung von Angeboten von Fahrschulen zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, T, D1, D1E, D oder DE gestattet ist. Die Änderungen treten am 04.05.2020 in Kraft.
Daraus folgt, dass über § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 der Verordnung Fahrschulunterricht in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A, B, BE und L als Einzelunterricht oder in Kleingruppen bis zu fünf Personen erlaubt ist. Fahrschulunterricht in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, T, D1, D1E, D oder DE ist darüber hinaus nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 der Verordnung in Gruppengrößen von in der Regel nicht mehr als 15 Personen zulässig.
Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind zu beachten. Sowohl Fahrschüler als auch Fahrlehrer haben Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen. Das gilt beim theoretischen Fahrschulunterricht genauso wie beim praktischen Fahrschulunterricht. Im Theorieunterricht ist zudem ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sicherzustellen, im praktischen Unterricht nur dort, wo es möglich ist (z.B. in der Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE). Beim praktischen Unterricht dürfen sich nur Fahrlehrer und Fahrschüler im Fahrzeug befinden; die Mitnahme weiterer Personen ist nicht gestattet.
Eine konsolidierte Lesefassung der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus ist dieser E-Mail beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Kirsten Happe
ReferatsleiterinZulassung von Personen und Fahrzeugen,Großraum- und Schwerverkehr, Straßenbetrieb, Nebenanlagen, Gefahrgut
Hessisches Ministerium für Wirtschaft,Energie, Verkehr und Wohnen
Kaiser-Friedrich-Ring
7565185 Wiesbaden
Kurze Zusammenfassung:
- theoretische und praktische Ausbildung in allen Klassen ab Montag möglich
- Für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und L max. 5 Teilnehmer im Theorie Unterricht
- Für die Klassen C1, C1E, C, CE, T, D1, D1E, D oder DE max. 15 Teilnehmer im Theorie Unterricht
- In der praktischen und der theoretischen Ausbildung haben Fahrlehrer und Fahrschüler eine Mund Nase Bedeckung zu tragen
- In der praktischen Ausbildung dürfen nur der Fahrlehrer und ein Fahrschüler im Fahrzeug sitzen
- Die Hygienemaßnahmen des RKI sind einzuhalten
Liebe Kollegen und Kolleginnen,
selten habe ich mich so gerne geirrt wie gestern. Entschuldigen Sie bitte, dass ich Ihnen gestern eine derart frustrierende Nachricht gesendet habe.
Da es sich bei der nun ausgesprochenen Erlaubnis für uns um eine abgeleitete Erlaubnis handelt und nicht um eine direkte Erlaubnis, war dies für mich und wahrscheinlich die meisten von uns nicht erkennbar, dass ich heute diese sehr erfreuliche Nachricht aus dem Verkehrsministerium erhalten würde.
Gestatten Sie mir folgenden Hinweis und herzliche Bitte:
Lassen Sie uns alle besonnen und absolut verantwortungsvoll mit der Erlaubnis unsere Arbeit wieder aufnehmen zu dürfen umgehen.
Halten Sie sich bitte an alle Vorgaben. Zeigen Sie der Politik, dass die Entscheidung uns wieder arbeiten zu lassen absolut richtig ist.
Nutzen wir die Chance der Politik und den Bürgern und Bürgerinnen zu zeigen, dass wir das Vertrauen, das in uns gesetzt wird absolut verdienen.
Vielen Dank.
Bleiben Sie gesund.
Ihr Frank Dreier
++ Wir warten auf Informationen ++
30.04.2020
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Sie sitzen sicherlich alle auf heißen Kohlen und warten auf eine Nachricht. Die meisten hoffen sicherlich auf die Nachricht, dass es am Montag losgeht. An dieser Stelle sei so viel gesagt: Es steht noch nichts fest.
Ich versuche den aktuellen Stand kurz zu skizzieren:
Am 27.4.wurde die 8. VO zur Anpassung aller Verordnungen beschlossen. In dieser VO wurden u.a. Beschlüsse zu Gottesdiensten und Seniorenheimen gefasst.
An einer Stelle steht in der 8. VO zur Anpassung aller Verordnungen, dass die „Angabe 3.Mai 2020 durch die Angabe 10.5.2020 ersetzt wird“.
Daraus ließe sich schließen, dass sich für uns nichts ändert.
Nach einem langen Telefonat heute mit dem Ministerium, kann ich Ihnen mitteilen, dass man das bis jetzt nicht sagen kann.
Heute tagen die Ministerpräsidenten mit der Kanzlerin. Danach wird sich die hessische Landesregierung beraten. Es ist davon auszugehen, dass es eine weitere Anpassungsverordnung geben wird. Ebenso ist zu erwarten, dass es eine überarbeitete Version der Auslegungshinweise geben wird.
Das Thema Fahrschule wird dabei intensiv diskutiert, wie mir heute wieder am Telefon versichert wurde.
Am morgigen Freitag werden vermutlich auch noch keine endgültigen Entscheidungen getroffen. Mir wurde zugesichert, dass ich umgehend informiert werde, sobald endgültige Ergebnisse vorliegen. Somit hoffe ich, dass ich Sie am Samstag per Newsletter informieren kann. Spätestens am Sonntag.
Sobald es Neuigkeiten gibt, finden Sie sie hier und per Newsletter.
Bleiben Sie gesund.
Ihr Frank Dreier
++ Sozialministerium, Verkehrsministerium und der Bund beschäftigen sich mit möglicher Eröffnung der Fahrschulen ++
28.04.2020
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Am 22.4.2020 haben wir ein Schreiben an das Verkehrsministerium mit der Bitte um Weiterleitung an das Sozialministerium geschickt. In diesem Schreiben führen wir Argumente auf, warum es Fahrschulbüros genauso gut gelingt die Hygienevorschriften einzuhalten, wie dem Einzelhandel. In diesem Schreiben führen wir Argumente auf, warum die Zweiradausbildung aufgenommen werden kann, ohne dass ein höheres Ansteckungsrisiko herrscht als bei dem Besuch eines Baumarktes oder Einzelhandels.
In einem weiteren Schreiben haben wir ein Positionspapier zur Wiederaufnahme der Fahrschultätigkeit und ein Hygienekonzept eingereicht. Mit diesem Schreiben haben wir aufgezeigt, dass wir unsere Tätigkeit wieder aufnehmen können.
In einem langen Telefonat heute mit unserem zuständigen Referat im Verkehrsministerium wurde mir wiederholt versichert, dass die „Fahrschulen“ und deren Situation sehr wohl wahrgenommen werden. Es wird über uns Fahrschulen und einem möglichen Wiederbeginn unserer Ausbildungstätigkeit gesprochen. Und das nicht nur so am Rande. Das ist eine sehr gute Botschaft, die mich positiv stimmt.
Das heißt natürlich nicht, dass wir am 4.5.2020 wieder starten können. Ich habe in dem Telefonat mit dem Referat auch keinerlei Signale erhalten in welche Richtung es tendiert. Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium stehen im ständigen Austausch. Es ist allerdings noch keine Entscheidung getroffen worden.
Somit kann ich Ihnen heute noch nichts Neues schreiben. Weder, ob wir anfangen dürfen. Oder ob wir in Teilen anfangen dürfen (z.B. Motorradausbildung etc). Wir müssen leider noch etwas warten bis eine Entscheidung getroffen und mitgeteilt wird.
Ich kann Ihnen sagen, dass sowohl unsere Exit Strategie Papiere als auch die Hygienekonzepte Beachtung finden.
FAZIT: Wir Fahrschulen sind Thema bei den „Lockerungsdiskussionen“, sowohl in Hessen, als auch beim Bund.
Drücken wir die Daumen, dass Entscheidungen in unserem Sinne getroffen werden.
Sobald es Neuigkeiten gibt, finden Sie sie hier und per Newsletter.
Bleiben Sie gesund.
Ihr Frank Dreier
++ Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionsgefahr durch das Corona Virus in Fahrschulen ++
22.04.2020
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
im Downloadbereich finden Sie Vorschläge zu erforderlichen „Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionsgefahr durch den Corona- Virus in Fahrschulen“ sowie eine Gefährdungsbeurteilung für Fahrschulen zur Verwendung in Ihren Fahrschulen.
Das Dokument „Maßnahmen zur Eindämmung…“ ist als Worddokument im Download Bereich, um den spezifischen Anforderungen der Betriebe besser gerecht zu werden. Es können auch die Anforderungen, die sich in der Zukunft ergeben werden, besser berücksichtigt werden. Nutzen Sie das Dokument für Ihre Vorbereitungen auf eine hoffentlich zeitnahe Öffnung Ihrer Fahrschule.
Wir bedanken uns bei der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände und den Kollegen Frank Walkenhorst (Landesverband Schleswig Holstein), Harry Bittner (Landesverband Thüringen) und Jochen Klima (Landesverband Baden – Württemberg) für die hervorragende Zuarbeit.
Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionsgefahr durch den Corona- Virus in Fahrschulen (Word)
Gefaehrdungsbeurteilung_fuer_Fahrschulbetriebe (Excel)
Gefaehrdungsbeurteilung_fuer_Fahrschulbetriebe-Gesamt (PDF)
Bleiben Sie gesund und helfen Sie durch Ihr Verhalten dieses Virus möglichst schnell in den Griff zu bekommen.
++ konsolidierte Lesefassung zur Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus veröffentlicht++
19.04.2020
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wie ich gestern schon vermutet habe, bleiben die Fahrschulen in Hessen geschlossen. Die aktualisierte VO zur Bekämpfung des Corona Virus tritt mit dem 3.5.2020 außer Kraft. Somit sind auch die Fahrschulen in Hessen bis zum 3.5.2020 geschlossen. CE Fahrschulen sind weiterhin von dem Ausbildungsverbot ausgenommen.
Ich werde immer wieder angesprochen und gebeten eine Ausnahme für die Klasse A beim Ministerium zu erwirken. Das habe ich auch in dieser Woche wieder mehrmals getan. Sowohl telefonisch als auch mit einem schriftlichen Antrag. Den schriftlichen Antrag habe ich an das für uns zuständige Wirtschaftsministerium und an das Sozialministerium gerichtet.
Wie wir nun feststellen müssen, hat das Sozialministerium anders entschieden. Ich werde am Montag wieder im Ministerium anrufen und einen weiteren Versuch unternehmen.
Ich habe ebenso einen Antrag gestellt, dass wir zumindest das Büro für Kundenkontakte öffnen dürfen. Natürlich unter den Hygiene Vorgaben des RKI.
Ich werde auch dazu am Montag im Telefonat mit dem Ministerium versuchen zu erreichen, dass dies möglich sein wird. Analog zum Einzelhandel.
Unter folgendem Link können Sie sich auf der Seite des Sozialministeriums informieren, welche Betriebe ab Montag öffnen dürfen und welche Betriebe geschlossen bleiben müssen.
www.soziales.hessen.de/gesundheit/infektionsschutz/corona-hessen/was-ist-geoeffnet-was-ist-geschlossen-gueltig-ab-20-april-2020
Ich hätte Ihnen gerne andere Ergebnisse präsentiert.
Sobald ich neue Informationen für Sie habe, werde ich Sie umgehend informieren.
Bleiben Sie gesund und helfen Sie durch Ihr Verhalten dieses Virus möglichst schnell in den Griff zu bekommen.
++ konsolidierte Lesefassung zur Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus veröffentlicht++
17.04.2020
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
auf der Homepage hessen.de ist die konsolidierte Lesefassung zur Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus eingestellt worden
Dort steht im § 1 (3) wie in der alten Fassung auch schon:
Untersagt wird die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie Privatunterricht im außerschulischen Bereich. Online-Angebote bleiben möglich.
Daraus lässt sich schließen, dass Fahrschulen auch in der kommenden Woche nach wie vor nicht schulen dürfen.
Ob Teilbereiche doch wahrgenommen werden dürfen, müsste in der sogenannten Positivliste der Auslegungshinweise zur Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona Virus aufgeführt werden. Bisher liegt noch kein aktualisierter Auslegungshinweis vor.
Sobald ich darüber neue Kenntnisse erlange, werde ich Sie informieren.
aktuelle VO zur Bekämpfung des Corona Virus
Bleiben Sie gesund und helfen Sie durch Ihr Verhalten dieses Virus möglichst schnell in den Griff zu bekommen.
++ Neueste Informationen für Unternehmer++
17.04.2020
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
heute lasse ich Ihnen die neueste „Ausgabe“ der Bundessteuerkammer als Download zukommen.
An dieser Stelle möchte ich ein herzliches Dankeschön an die Bundessteuerkammer richten, dass sie uns diese Unterlagen zur Verfügung stellt.
FAQ Bundessteuerberaterkammer 15.4.2020
Bleiben Sie gesund und helfen Sie durch Ihr Verhalten dieses Virus möglichst schnell in den Griff zu bekommen.
++ Wann geht´s weiter?++
16.04.2020
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
leider komme ich heute mit einer sehr unbefriedigenden Nachricht daher.
Ich habe heute ein sehr langes Telefonat mit unserer zuständigen Referatsleiterin des Verkehrsministeriums in Wiesbaden telefoniert.
Ich kann Ihnen leider nichts Neues berichten.
Das Sozialministerium wird die entscheidende Instanz sein, die darüber entscheiden wird, wie es für uns Fahrschulen nächste Woche weitergeht.
Wir müssen davon ausgehen, dass dazu heute noch keine Entscheidung getroffen wird.
Ich muss auch heute leider wieder mit den Worten daher kommen: „Sobald ich etwas aus dem Ministerium erfahre, werde ich Sie informieren“
Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände hat heute in einer Videokonferenz über ein Positionspapier der Fahrlehrerverbände beraten und dieses verabschiedet.
Positionspapier zur Öffnung von Fahrschulen
Bleiben Sie gesund und helfen Sie durch Ihr Verhalten dieses Virus möglichst schnell in den Griff zu bekommen.
++ Stellungnahme der Wettbewerbszentrale zur Werbung für Online Unterrichte++
08.04.2020
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Die Wettbewerbszentrale hat heute eine Stellungnahme zum Angebot von Fahrschulen für die Durchführung von „Online-Theorieunterricht“ veröffentlicht.
Es werden sowohl die rechtlichen Grundlagen als auch die rechtlichen Grenzen dargestellt.
Die Wettbewerbszentrale wird „Fahrschulen, die in ihren Werbemaßnahmen zu „Online-Theorieunterricht“ wettbewerbswidrig werben, zunächst ohne förmliche Abmahnung auffordern, die Werbung einzustellen oder zu ändern. Sollten die betroffenen Fahrschulen dieser Aufforderung nicht in angemessener Frist nachkommen, behält sich die Wettbewerbszentrale im Interesse eines chancengleichen fairen Wettbewerbs eine Abmahnung vor.“
Stellungnahme Wettbewerbszentrale: Online Theorie
Bleiben Sie gesund und helfen Sie durch Ihr Verhalten dieses Virus möglichst schnell in den Griff zu bekommen.
++ FAQ zum Fahrlehrerversicherungs Hilfe Paket ++
31.03.2020
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Bleiben Sie gesund und helfen Sie durch Ihr Verhalten dieses Virus möglichst schnell in den Griff zu bekommen.
++ Online Unterricht in Hessen wird genehmigt ++
31.03.2020
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Als neutraler Beobachter würde ich wahrscheinlich baff erstaunt sein, mit welcher Dynamik einerseits Gesetze und Verordnungen verabschiedet und andererseits über Bord geworfen werden.
Ich halte diese Entscheidung für eine ganz elementar wichtige. So kann der Fahrschulmarkt gerettet werden. Allen Fahrschülern wird geholfen. Ich hoffe Sie haben die Ironie erkannt.
Der erweiterte Vorstand hat heute in seiner Videokonferenz einstimmig die Meinung vertreten, dass hier etwas ohne jede Not und Notwendigkeit beschlossen wurde. Wir halten es für unverantwortlich, dass mit dem Thema Verkehrssicherheit so leichtfertig umgegangen wird.
Aber bitte mit der nötigen Sorgfalt und wissenschaftlicher Begleitung.
Bleiben Sie gesund und helfen Sie durch Ihr Verhalten dieses Virus möglichst schnell in den Griff zu bekommen.
++ Ausfüllhilfe Antrag Soforthilfe Hessen ++
30.03.2020
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ab heute können die Anträge zur Soforthilfe gestellt werden. Im öffentlichen Download haben wir eine „Ausfüllhilfe“ eingestellt.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Beantragung.
Und wie immer auch heute wieder ein wichtiger Hinweis: Fragen Sie vor der Beantragung Ihren Steuerberater, ob Sie bezugsberechtigt sind und ob die Beantragung der Soforthilfe in Ihrer persönlichen Situation sinnvoll ist oder ob andere Maßnahmen vorzuziehen sind.
Ausfüllhilfe Antrag Soforthilfe Hessen
Bleiben Sie gesund und helfen Sie durch Ihr Verhalten dieses Virus möglichst schnell in den Griff zu bekommen.
++ Richtlinie des Landes Hessen zur Durchführung Corona-Virus-Soforthilfeprogramm ++
28.03.2020
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
im öffentlichen Download habe ich die Richtlinie des Landes Hessen zur Durchführung Corona-Virus-Soforthilfeprogramm eingestellt.
Richtlinie des Landes Hessen zur Durchführung Corona-Virus-Soforthilfeprogramm
Bleiben Sie gesund und helfen Sie durch Ihr Verhalten dieses Virus möglichst schnell in den Griff zu bekommen.
++ Corona Checkliste für Unternehmer – Liquidität sichern ++
28.03.2020
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
im öffentlichen Download habe ich eine Checkliste der IHK Hessen eingestellt. Diese kann Ihnen eine nützliche Hilfe sein, Fehler bei der Beantragung verschiedener Fördermittel zu begehen.
Der wichtigste Hinweis, den ich immer nur geben kann ist: Fragen Sie Ihren Steuerberater.
Corona Checkliste – Liquidität sichern
Bleiben Sie gesund und helfen Sie durch Ihr Verhalten dieses Virus möglichst schnell in den Griff zu bekommen.
++ Corona Soforthilfe für Kleinstunternehmen in Hessen ++
27.03.2020
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
in unserem öffentlichen Downloadbereich finden Sie die aktuellen Informationen zu „hessischen Fördermitteln“.
Langsam werden die Maßnahmen und der Ablauf der Beantragung konkreter.
Anträge können ab 30. April 2020 ausschließlich online beim Regierungspräsidium Kassel gestellt werden.
Die nachfolgende Seite befindet sich aktuell noch in Arbeit.
http://www.rpkshe.de/coronahilfe/
Maßnahmen und Ablauf Beantragung Fördermittel Hessen
Bleiben Sie gesund und helfen Sie durch Ihr Verhalten dieses Virus möglichst schnell in den Griff zu bekommen.
++ Corona Soforthilfe für Kleinstunternehmen in Hessen ++
26.03.2020
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Gibt es weitere Ausnahmen?
In einem Telefonat habe ich mit Frau Happe darüber gesprochen, ob denn weitere Ausnahmen (z.B. Motorradausbildung) denkbar sind. Das ist nicht der Fall.
Sie dürfen mich natürlich gerne anrufen oder E-Mails zu diesem Thema schreiben. Ich kann Ihnen allerdings zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Hoffnung machen, dass es weitere Ausnahmen geben wird.
Bleiben Sie gesund und helfen Sie durch Ihr Verhalten dieses Virus möglichst schnell in den Griff zu bekommen.
++ Corona Soforthilfe für Kleinstunternehmen in Hessen ++
26.03.2020
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
anbei übersende ich Ihnen die Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17.03.2020, geändert durch Verordnung vom 22.03.2020. In § 1 Abs. 3 S. 1 der o.g. Verordnung ist geregelt, dass die Wahrnehmung von Angeboten in Bildungseinrichtungen untersagt ist. Nach den dieser E-Mail ebenfalls beigefügten Auslegungshinweisen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration und meines Hauses zur Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Stand 25.03.2020) fällt der Betrieb von Fahrschulen unter das in § 1 Abs. 3 S. 1 der o.g. Verordnung normierte Verbot.
Der Betrieb von Lkw-Fahrschulen hingegen ist ausdrücklich erlaubt.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag Kirsten Happe
Bleiben Sie gesund und helfen Sie durch Ihr Verhalten dieses Virus möglichst schnell in den Griff zu bekommen.