MI 03

Edelweiß Tour 2025

Mittwoch, 03.09. - 06.09.2025
Samnaun / Schweiz

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DO 27

Seminarleiter Fortbildung FES

Donnerstag, 27.03.2025
Kompetenz Zentrum Offenbach

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MI 26

Seminarleiter Fortbildung ASF

Mittwoch, 26.03.2025
Offenbach Kompetenz Zentrum

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Di 04

Allgemeine Fortbildung

Dienstag, 04. Februar bis 06. Februar 2025
Kompetenz Zentrum Offenbach

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DO 23

Ausbildungsfahrlehrer - Fortbildung

Donnerstag, 23.01.2025
Kompetenz Zentrum Offenbach

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DI 21

Seminarleiter Fortbildung ASF

Dienstag, 21.01.2025
Offenbach Kompetenz Zentrum

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Mi 11

Allgemeine Fortbildung

Mittwoch, 11. Dezember bis 13. Dezember 2024

Kompetenz Zentrum Offenbach

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DI 03

Grundeinweisung Seminarleiter

Dienstag, 3. Dezember - 6. Dezember 2024
in Wetzlar

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MI 27

Seminarleiter Fortbildung ASF

Mittwoch, 27.11.2024
Offenbach Kompetenz Zentrum

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DI 26

Seminarleiter Fortbildung FES

Dienstag, 26.11.2024
Kompetenz Zentrum Offenbach

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Mi 20

Allgemeine Fortbildung

Mittwoch, 20. November bis 22. November 2024

Kompetenz Zentrum Offenbach

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Sa 09

Info - Tag

Samstag 9. November 2024
Hotel Adler; Groß-Gerau

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Informationstag zur neuen Fahrschülerausbildung

Der 14. Oktober 2024 könnte ein bedeutsames Datum für unsere Branche sein.

An diesem Tag wurden in Bonn wichtige Beratungen zur neuen Fahrschülerausbildung geführt.

Am 9. November laden wir Sie herzlich zu unserem „Informationstag für Fahrlehrende“ ein, der sowohl für unsere Mitglieder als auch für alle Kollegen eine einzigartige Gelegenheit darstellt.

Freuen Sie sich auf kulinarische Köstlichkeiten und wertvolle Informationen für die Zukunft Ihrer Tätigkeit. Wir berichten über die wesentlichen Neuerungen, die uns erwarten, und zeigen Ihnen,

wie Sie sich frühzeitig und bestmöglich darauf vorbereiten können, um von Anfang an durchzustarten.

 

Wir werden eine Aussicht geben auf Fortbildungen, die wir anbieten, um Sie bestens auf die neuen Herausforderungen vorzubereiten.

 

Darüber hinaus erwartet Sie eine kleine Ausstellung, die Sie nicht verpassen sollten. Besuchen Sie uns am Samstag, den

 

  1. November, um 10:00 Uhr im Hotel Adler, Frankfurter Straße 11, 64521 Groß-Gerau.

 

Um sicherzustellen, dass genügend Speisen und Getränke bereitstehen, bitten wir um Ihre

Anmeldung unter buero@fahrlehrerverband-hessen.de oder über das Anmeldeformular auf unserer Homepage.

 

Wir freuen uns auf Sie.

Herzliche Grüße,

 

Frank Dreier                                                   Domenico Lagala

(Vorsitzender)                                    (Regionalvorsitzender Region Süd)


 

Neue Prüfungsfragen der IHK für beschleunigte Grundqualifikationen

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Die DIHK hat uns informiert, dass seit dem 1. Januar 2024 in der beschleunigten Grundqualifikation nur noch geschlossene Fragen gestellt werden.
Der aktualisierte Fragenfundus, der von der DIHK veröffentlicht wurde, steht Ihnen im Mitgliederbereich zum Download zur Verfügung.

Es ist wichtig zu beachten, dass bei den Prüfungen zur Grundqualifikation alles beim Alten bleibt.

Das bedeutet, dass Multiple-Choice-Fragen, Fragen mit direkten Antworten und Erörterungen von Praxissituationen weiterhin Bestandteil der schriftlichen Prüfung sind.

 

Falls Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


 

Ralf Krause bleibt stellvertretender Vorsitzender

Im Rahmen der Mitgliederversammlung des Landesverbandes der Hessischen Fahrlehrer vom 19. März 2024 wurde Ralf Krause (rechts im Bild) zum 2. Stellvertretenden Vorsitzenden einstimmig wiedergewählt.
Damit wird der Vorstand in bewährter Zusammensetzung seine erfolgreiche Arbeit fortsetzen. Einen ausführlichen Bericht zur Mitgliederversammlung können Sie dem nächsten Rundschreiben entnehmen.


 

Cannabis-Legalisierung: Keine Kompromisse bei der Verkehrssicherheit

Der Bundestag hat eine kontrollierte Freigabe von Cannabis in Deutschland beschlossen. Nach dem am Freitag, 23. Februar, mehrheitlich angenommen Gesetz der Ampel-Koalition soll der Besitz und Anbau der Droge zum1. April 2024 für Volljährige mit Vorgaben legal werden. Dabei wurde auch über eine Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung hinsichtlich des Konsums von Cannabis und das Fahren eines Kraftfahrzeuges abgestimmt.

Für die BVF steht fest, dass die teilweise Legalisierung des Cannabis-Erwerbs und -Besitzes losgelöst sein muss von der Verkehrsteilnahme unter Drogen. Die Legalisierung des Konsums von Cannabis als Genussmittel darf Rauschfahrten nicht bagatellisieren. Denn mit der Sicherheit im Straßenverkehr darf nicht experimentiert werden.

Die BVF begrüßt daher den Plan der Bundesregierung, Grenzwerte für THC auf wissenschaftlicher Grundlage zu ermitteln. Darüber hinaus braucht es ein absolutes Cannabisverbot für Fahranfänger:innen in der Probezeit, Gefahrguttransporte und Personenbeförderung. Wir fordern auch eine intensive Aufklärung der Bevölkerung über die Risiken der Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis.

 

Jürgen Kopp
Vorsitzender

Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e. V.
Bessemerstr. 82
12103 Berlin

Telefon         +49 30 7 43 06 57 60
Fax               +49 30 7 43 06 57 69
E-Mail           info@bvf-deutschland.de

 


 

Regionalversammlung Nord: Ulf Warlich als Regionalvorsitzender wiedergewählt

Ulf Warlich (links) und Horst Lucht

Am 1. März fand die Regionalversammlung Nord statt. Herr Dierlich vom TÜV stellte sich den Kollegen und Kolleginnen als der neue Regionalleiter vom TÜV Kassel vor.
Nach einigen informativen Worten von Herr Dierlich berichtete Herr Dreier von der geplanten Novellierung der Fahrschülerausbildung und der 4. EU Führerscheinrichtlinie.

Neben den informativen Vorträgen stand die Wahl des Regionalvorsitzenden auf der Agenda.
Ulf Warlich wurde einstimmig wiedergewählt.

Als neu gewählten Kreisvorsitzenden begrüßen wir recht herzlich Horst Lucht. Der Vorstand des Landesverbandes der Hessischen Fahrlehrer freut sich außerordentlich, dass mit Horst Lucht ein Ansprechpartner für den Kreis Kassel gefunden wurde.

 


 

Ab 31.1.2024 gelten neue Gebühren für die Fahrerlaubnisprüfung

Liebe Kollegen, liebe Kolleginnen, liebe Fahrschüler, liebe Fahrschülerinnen,

Ein Vertreter des  TÜV Hessen hat mich heute angerufen und mir mitgeteilt, dass die Gebührenerhöhung für die Fahrerlaubnisprüfungen morgen in Kraft tritt.

Leider ist es so, dass die Gebührenordnung einen Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. 

Darauf haben leider alle Beteiligten: TÜV, Fahrlehrerschaft und Prüflinge keinen Einfluss.

Versuchen wir (TÜV und Fahrlehrerschaft) das beste im Sinne unserer Kunden daraus zu machen.

Die neue Gebührentabelle finden Sie im AS-Portal und auf der Homepage des TÜV.

Gerne komme ich dem Wunsch  folgende Information des TÜV an Sie weiterzuleiten. Ebenfalls erhalten alle Fahrschulen eine E-Mail vom TÜV. 

Wenn Sie Kollegen treffen, geben Sie die Information bitte weiter, damit morgen und in den nächsten Tagen möglichst keine Probleme bei den Prüfungen entstehen.

Im Folgenden lesen Sie das Schreiben vom TÜV:

Sehr geehrte Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer,

die „Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr“ wurde heute verkündet und tritt ab morgen 31.01.2024 in Kraft. Im Bereich Fahrerlaubniswesen werden durch die Änderung der Gebührenordnung (GebOSt) nach Inkrafttreten neue Gebührensätze festgelegt. Die Gebühren werden sowohl für die praktischen als auch die theoretischen Prüfungen angepasst. Die aktuellen Gebühren sind auf unserer Website veröffentlicht: Gebühren, Entgelte und Auslagen für Fahrerlaubnisprüfungen

Bitte berücksichtigen Sie, dass aufgrund dessen, ab morgigem Inkrafttreten am 13.01.2024  die neue Gebührentabelle nach Anlage 1 der GebOSt gilt. Prüfungen können ab Inkrafttreten nur noch mit Gutscheinen beglichen werden, die der dann gültigen Gebührentabelle nach Anlage 1 der GebOSt entsprechen.

Gutscheine mit den entsprechenden „neuen“ Prüfungsgebühren, können heute ab 19:00 Uhr über das Gutscheinportal erworben werden.

Wir bedauern diese uns kurzfristig auferlegte Umstellung und möchten Sie bitten Ihre Fahrschüler so schnell wie möglich darüber zu informieren:

Für alle Prüfungen, die ab morgen durchgeführt werden, ist der Erwerb eines „neuen“ Gutscheins erforderlich. Alte Gutscheine können wie bisher über das Widerrufsformular (zu finden im Online-Gutscheinkauf unter Widerrufsbelehrung) zur Rückzahlung gebracht werden.

Ihr TÜV Hessen

 


 

Start für vollelektronische Stufe der internetbasierten Fahrzeugzulassung

Liebe Kollegen, liebe Kolleginnen, liebe Fahrschüler, liebe Fahrschülerinnen,

folgende Pressemitteilung aus dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erreichte uns heute:

Klicken Sie auf folgenden Link, um auf die Seite des BMDV zu gelangen und Näheres zu dem Thema zu erfahren.

BMDV - i-Kfz: Digital zulassen und sofort losfahren (bund.de)

Kommen Sie gut an Ihr Ziel.

Ihr Frank Dreier

 


 

ver.di Streik - eventuell auch Fahrerlaubnisprüfungen betroffen

Liebe Kollegen, liebe Kolleginnen, liebe Fahrschüler, liebe Fahrschülerinnen,

heute Mittag hat uns Herr Herrmann vom TÜV darüber informiert, dass die angekündigten Streiks von ver.di auch die Fahrerlaubnisprüfungen in Hessen betreffen können.

Herr Herrmann schrieb uns dazu folgende E-Mail, die ich Ihnen gerne weiterleiten möchte:

Sehr geehrte Fahrlehrer/innen, Sehr geehrte Fahrschulen, Sehr geehrte Fahrerlaubnisbewerber/-innen,

wie wir soeben von der Gewerkschaft VER.DI erfahren haben, ist mit erneuten Streiks auch von einzelnen Mitarbeitern des TÜV Hessen ab 29.06.2023 bis 04.07.2023 zu rechnen. Wir bedauern das sehr und versuchen alles um Sie nicht damit zu belasten. Leider lässt das Streikrecht nicht absehen, wer wann und wo streikt. So kann es bei einer zeitlichen und örtlichen Ansammlung von Streikenden dazu führen, dass wir auch zugesagte Prüftermine nicht einhalten können. Wo immer möglich, versuchen wir Sie frühzeitig zu informieren und ggf. auch einen Ausweichtermin anzubieten. Wir bitten diese Umstände zu entschuldigen.

Mit freundlichen Grüßen

 

Dipl.Ing.(FH) Uwe Herrmann

 


 

Erster Hessischer Fahrlehrertag - ein voller Erfolg

Liebe Kollegen, liebe Kolleginnen,

Am 13. Mai kamen mehr als 170 Fahrlehrerinnen, Fahrlehrer, Fahrlehreranwärterinnen und Fahrlehreranwärter zum ersten Hessischen Fahrlehrertag. „Eingeladen waren neben unseren Mitgliedern auch alle Nichtmitglieder und Anwärter_innen. Damit haben wir ein neues Format ins Leben gerufen. Wir wollten einen großen Besucherkreis, was uns nach der ersten Auswertung auch gelungen ist.“ sagte Frank Dreier.

Neben einer großen Ausstellung wurden den Besucher_innen verschiedene Keynotes angeboten. Am Morgen sprachen Frau Happe vom Ministerium und Uwe Herrmann vom TÜV Hessen zu aktuellen Themen.
Von 11:45 Uhr bis 12:45 Uhr wurden den Besucher_innen drei verschiedene Keynotes angeboten. Harry Bittner referierte über die zukünftige Führerscheinausbildung. In diesem Referat wurde u.a. OFSA 2 beleuchtet. Stefan Scheibert zeigte seinen Zuhörer_innen die Möglichkeiten und den Nutzen des Fahrschulmanagers. Und Rafael Schimanski moderierte die „Sternstunden“. Mit zwei Kurzreferaten zu den Themen „Persönlichkeitsführerschein - wie Sie sich mental stäken und große Ziele treffsicher erreichen“ und „Mehr Kunden und mehr Umsatz durch Marketingkooperationen“. In der langen Mittagspause konnten sich die Besucher_innen intensiv bei den zahlreichen Ausstellern Informationen und Inspirationen einholen. Von 14:15 Uhr bis 15:15 Uhr wurden wieder drei Keynotes angeboten. Harry Bittner referierte wie bereits am Vormittag über die zukünftige Führerscheinausbildung. Bei den Sternstunden wurden zwei weitere Themen geboten, die wiederum Rafael Schimanski moderierte. Diesmal lauschten die Teilnehmer_innen folgenden Themen: „Der UnternehmensWert der Zukunft: der Mensch!“ und „Du kommst hier nicht rein – Kommunikation erfolgreich gestalten!“. In der dritten Keynote wurden die Einsatzmöglichkeiten der heutigen Simulatoren im Fahrschulunterricht durch Tim Tappendorf und Thorsten Weißenberger erläutert.

Zwischen den Keynotes gab es ausreichend Pausen zum Netzwerken. Es fand ein reger Austausch unter Kolleg_innen statt. Das Hotel bot dazu viele gemütliche Ecken.

Von 16:00 Uhr bis 17:50 Uhr faszinierte Philipp Hahn die rund 170 Zuhörer_innen  mit seinem mitreißenden Vortrag über die Transformation der Automobilwirtschaft und die möglichen Auswirkungen auf unsere Branche. Philipp Hahn macht sein Publikum nicht nur nachdenklich sondern zeigte Wege auf wie unsere Branche trotz der Transformation erfolgreich bleibt. Mit Standing Ovations wurde Phillip Hahn von seinem fantastischen Publikum verabschiedet. „Das zeigt uns, dass wir genau den richtigen Speaker für den Abschluss unserer Veranstaltung gewonnen hat. Philipp Hanh war sichtlich von den hessischen Fahrlehrer_innen begeistert – er nahm mit seiner Lebenspartnerin an unserer Abendvernastaltung teil und tauschte sich mit Interessierten aus.

„Ein rundum gelungener Tag, mit tollen Vorträgen, vielen Ausstellern, mehr als 170 Teilnehmer_innen und top engagierten Vorstandsmitgliedern. Ich danke allen Beteiligten, die zu diesem gelungenen Event beigetragen haben. Besonderer Dank gilt den Ausstellern und den beiden Fahrlehrerausbildungsstätten DVPI Frankfurt und SCG Wetzlar / Kassel. Ohne deren Unterstützung wäre für uns die Ausrichtung einer solchen Veranstaltung finanziell nicht zu stemmen.“ Resümierte Frank Dreier.

Kommen Sie gut an Ihr Ziel - und beim nächsten Fahrlehrertag zu uns.

Ihr Frank Dreier


 

1. Entwurf einer neuen EU - Führerscheinrichtlinie

Liebe Kollegen, liebe Kolleginnen,

Seit dem 1. März liegt der erste Entwurf der EU Kommission zu einer neuen Führerscheinrichtlinie vor.

In den letzten Wochen wurde viel darüber spekuliert, was sich alles ändern könnte. Teilweise konnten Sie lesen, dass sich noch in diesem Jahr einiges ändern könnte.

Viele dieser Spekulationen müssen die Verfasser nun revidieren. Die wesentlichen Vorschläge der Kommission fasse ich Ihnen wie folgt zusammen.

Ich möchte jedoch  darauf hinweisen, dass es sich um einen ersten Entwurf bzw. Vorschlag  handelt. Was davon tatsächlich in nationales Recht umgesetzt wird und wann dies geschieht, lässt sich noch immer nicht endgültig sagen. Sehr sicher dürfen Sie sich sein, dass die Änderungen nicht mehr in diesem Jahr in Kraft treten.

 

  1. Die Klasse B bleibt nach wie vor generell auf 3500 kg zG begrenzt. Lediglich Fahrzeuge mit alternativen Antrieben dürfen mit der Klasse B bis zu einer zG von 4250 kg gefahren werden, wenn der Fahrer den Führerschein der Klasse B länger als 2 Jahre besitzt. Unter alternativen Kraftstoffen sind folgende zu verstehen:
    a) Strom in allen Arten von Elektrofahrzeugen,
    b) Wasserstoff,
    c) Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erd[1]gas — CNG) und flüssig (Flüssigerdgas — LNG),
    d) Flüssiggas (LPG);
    e) mechanische Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme
  2. B 17 soll auch in den anderen EU – Mitgliedstaaten anerkannt werden
  3. Es soll europaweit eine Probezeit von 2 Jahren für Fahranfänger eingeführt werden
  4. Die Klasse C soll bereits mit 17 Jahren erworben werden können. Dazu soll ein begleitetes Fahren ab 17 für Inhaber der Klasse C eingeführt werden.
  5. Es soll ein digitaler Führerschein eingeführt werden
  6. Bürger aus den EU-Mitgliedstatten sollen die Möglichkeit erhalten den Führerschein in dem Land zu erwerben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Dies soll jedoch nur möglich sein, wenn der EU Mitgliedsstaat in dem sie wohnen, keine Prüfungen in deren Sprache oder mit Dolmetscher anbieten.
    Ansonsten soll die Wohnortregelung wie bisher unberührt bleiben.
  7. Wird die Fahrerlaubnis entzogen, so soll dieser Entzug in allen EU-Mitgliedstaaten gültig sein.

Sobald wir weitere Informationen zur neuen EU – Führerscheinrichtlinie erhalten, werden wir Sie informieren

Kommen Sie gut an Ihr Ziel


 

SYMPOSIUM AM 12. UND 13. OKTOBER 2022 IN DORTMUND

Liebe Kollegen, liebe Kolleginnen,

sehen wir uns in Dortmund? Ich würde mich freuen.

Ihr Frank Dreier


 

Neue Anwenderhinweise zur Bewertung der Nutzung von Fahrerassistenzsystemen veröffentlicht

Liebe Kollegen, liebe Kolleginnen,

Seit dem 1. Juni diesen Jahres werden in der praktischen Fahrerlaubnisprüfung bestimmte Fahrerassistenzsystem geprüft.
Wir haben darüber in der Vergangenheit ausführlich informiert.
Nach meinem Kenntnisstand verlief und verläuft diese "neue" Form der praktischen Prüfung unkompliziert.

Nun hat die argetp21 die aktualisierten Anwenderhinweise zur Bewertung der Nutzung von Fahrerassistenzsystemen veröffentlicht.
Diese Anwenderhinweise sind in erster Linie für die Fahrerlaubnisprüfer: innen von TÜV und DEKRA geschrieben.
Selbstverständlich geben diese Anwenderhinweise auch nützliche Hinweise für Fahrlehrer: innen.
Die Anwenderhinweise sind auf dem AS-Portal des TÜV Hessen veröffentlicht und zum Download freigegeben.
Wenn Sie keinen direkten Zugriff auf dieses Portal haben, können Sie sich die Hinweise über unseren Mitgliederbereich herunterladen oder
auf der Fahrerlaubnis-Homepage der argetp21 unter Publikationen: Fahrerlaubnis - TUEV - DEKRA /¦\

Ihr Frank Dreier


 

Neu gestaltete Homepage von bf17.de

Liebe Kollegen, liebe Kolleginnen, liebe Fahrschüler, liebe Fahrschülerinnen,

Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) hat seine Homepage zum begleiteten Fahren mit 17 neu gestaltet.
Ein Blick auf diese Seite lohnt sich für Fahrlehrer:innen, Fahrschüler:innen und Begleitpersonen.

BF17.de

Ihr Frank Dreier


 

Ab 1.6.2022 werden neue Ausbildungsnachweise benötigt

Liebe Kollegen, liebe Kolleginnen,

Am 1.6.2022 tritt die 15. Änderungsverordnung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft. Mit diesem Datum wird es weitreichende Veränderungen u.a. in der fahrpraktischen Fahrerlaubnisprüfung geben. Darüber hinaus gibt es einen neuen Ausbildungsnachweis und eine neue Form der Bestätigung über den Abschluss der Ausbildung. Wir haben Ihnen ein Muster für die Bestätigung ...

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Aktuelle Regelungen für Fahrschulen / Fahrlehrer

Liebe Kollegen, liebe Kolleginnen, liebe Fahrschüler, liebe Fahrschülerinnen,

Sie konnten es in den letzten Tagen in den unterschiedlichen Nachrichtenformaten verfolgen, dass der Bund und die Länder äußerst konträre Sichtweisen zu den Corona Regelungen vertreten.

Hessen macht von der Möglichkeit Gebrauch, die bisherigen Regelungen in der hessischen Corona Schutzverordnung weitestgehend unverändert zu lassen.

Somit ändert sich für uns Fahrschulen bis zum 2. April nichts. Es bleibt bei der Masken Pflicht im Theorie- und Praxis Unterricht, sowie bei der 3 G Regelung.

In der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ergeben sich ebenfalls Änderungen.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber insbesondere prüfen, ob er weiterhin Testangebote unterbreitet (1 mal wöchentlich), Homeoffice anbietet und/oder Masken bereitstellt. Nach meinem Verständnis dürfte dies auf Fahrschulen zutreffen.

Sollte ich dazu in den nächsten Tagen anderslautende Informationen erhalten, werde ich Sie umgehend informieren.

Ihr Frank Dreier


 

Bundesrat beschließt Beibehaltung des Online Unterrichts

Der Bundesrat hat heute beschlossen, der 15. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zuzustimmen.
Was bedeutet das für uns Fahrschulen?
Der § 4 (1b) der FahrschAusbO lautet nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung wie folgt:
Der theoretische Unterricht setzt die physische Präsenz der Fahrschüler voraus. Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Unterricht mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden.
Damit herrscht Rechtssicherheit.
Aus meiner Sicht noch wichtiger, es herrschen gleiche Rahmenbedingungen für den Online Unterricht in allen Bundesländern.
Dieser Absatz bedeutet aber auch, dass mit dem Ende der Pandemie der Online Unterricht nicht mehr durchgeführt werden darf. Es sei denn die Verordnung wird bis dahin nochmals verändert.
Unser hessischer Staatsminister Tarek Al-Wazir sagte heute in seiner Rede im Bundesrat u.a., dass in den letzten zwei Jahren gute Erfahrungen mit dem Online Unterricht in Fahrschulen gesammelt wurden.
Das spricht für die Qualität der Fahrlehrer. Gleichwohl sagte er in seiner Rede auch, dass der Online Unterricht gleiche Qualitätskriterien erfüllen muss wie der Präsenzunterricht.
Dazu soll eine Bund – Länder Expertenkommission gute Regelungen für die Digitalisierung der Fahrschülerausbildung finden. In dieser Expertenkommission „muss darüber diskutiert werden, wie die Qualität der Fahrschülerausbildung hochgehalten werden kann und darüber hinaus noch verbessert werden kann“ so der Minister. Denn die Unfallzahl der Fahranfänger sei immer noch deutlich zu hoch. Diese müsse nach Aussage von Tarek Al-Wazir durch guten Fahrschulunterricht egal ob als Onlineformat oder in Präsenzform deutlich gesenkt werden.
Aus dieser Rede war für mich zu entnehmen, dass die Politik weiterhin auf eine gute Fahrschulausbildung setzt, die von qualifizierten Fahrlehrern in Theorie und Praxis durchgeführt wird.                                          
Wenn diesen Worten entsprechende Taten folgen, dann muss einem nicht Bange sein, dass der Theorie Unterricht „wegdigitalisiert“ wird.
Auch die nachfolgenden Redner von Herrn Al-Wazir haben die Bedeutung des guten Fahrschulunterrichts herausgestellt. Es ließ aber auch kein Redner einen Zweifel daran, dass der digitale Unterricht – wie immer er auch nach den Ergebnissen der Expertenkommission aussehen mag – bleiben wird.
Alle Redner waren sich einig darin, dass der Fahrschulunterricht modernisiert – digitalisiert und verbessert werden muss.
Diese drei Vorhaben gehen nur mit einer professionellen Fahrlehrerschaft. Ich bin sicher, dass unsere Branche eher gestärkt als geschwächt aus dem Digitalisierungsprozess hervorgehen wird.
Gut ist aus meiner Sicht, dass mit dem heutigen Beschluss des Bundesrates der Druck aus der teilweise unschönen Diskussion zu diesem häufig sehr kontrovers diskutierten Thema herausgenommen wird. Nun muss möglichst schnell die Expertenkommission ihre Arbeit aufnehmen. Ich bin sicher, dass unsere Expertise in der Expertenkommission gehört und eingebunden wird.
Der Zeitpunkt wann die Änderungsverordnung in Kraft tritt steht noch nicht fest. Ich werde Sie frühzeitig informieren.
Mit einem Zitat aus der Rede der parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Kluckert möchte ich diesen kurzen Bericht zur heutigen Bundesratssitzung beenden:
Digitalisiert ist das neue Normal, das gilt auch beim Lernen.

Ihr Frank Dreier

 

Fahrschulbranche in Sorge: Theorieunterricht braucht Präsenzstunden!
Expertenrat warnt vor erhöhter Unfallquote in den nächsten Jahren

Wir veröffentlichen die Pressemitteilung von BVF, DFA und MOVING

Berlin, 04. Februar 2022: Am 11. Februar entscheidet der Bundesrat über die 15. Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung. Der Verkehrsausschuss hat ihm dazu eine Empfehlung abgegeben, dass eine Möglichkeit geschaffen werden solle, den Theorieunterricht in den Fahrschulen auch als Distanzunterricht durchführen zu können. Damit soll der digitale Distanzunterricht als Alternative zum Präsenzunterricht grundsätzlich in die Gesetzgebung aufgenommen und nicht mehr nur eingeschränkt zugelassen werden. Die Möglichkeit, den Theorieunterricht in der Fahrschule als Distanzunterricht durchzuführen, stößt auf heftigen Widerstand bei vielen Branchenexperten. Diese haben daher einen Expertenrat gegründet, der rund 80 Prozent der Fahrschulen in Deutschland repräsentiert. Er warnt jetzt ausdrücklich davor, dass eine wohlmögliche Abschaffung des Präsenzunterrichtes der Qualität der Fahrausbildung sowie der Verkehrssicherheit massiv schaden würde.

Laut Expertenrat, bestehend aus verschiedenen Interessenvertretungen, Fahrlehrerverbänden und Wirtschaftsunternehmen der Branche, sei es nicht auszuschließen, dass durch den Wegfall des Präsenzunterrichts die Unfallquote auf deutschen Straßen zukünftig steigen werde. „Die Erfahrungen aus dem Lockdown haben gezeigt, dass sich die Fahrschüler:innen während des Distanzunterrichts kaum in Diskussionen zur Verkehrssicherheit einbringen, häufig abgelenkt sind und eher passiv am Unterricht teilnehmen. Das wiederum hat große Auswirkungen auf den Lerneffekt und auf die Einstellungen zur Verkehrssicherheit“, so Jürgen Kopp, Vorsitzender der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V..

OFSA-II Studie zur Optimierung der Fahrausbildung wird vom Expertenrat weiterentwickelt

Der Expertenrat wird bis April die Ergebnisse einer jüngst veröffentlichten OFSA-II Studie1, die die sinnvollen Möglichkeiten der Digitalisierung des Fahrschulunterrichts erörtert und wissenschaftlich abgesichert hat, weiterentwickeln. Dafür wird der Expertenrat repräsentative Daten aus deutschen Fahrschulen hinzuziehen und auswerten. Das OFSA-II Modell, das bereits auf dem 8. Deutschen Fahrlehrerkongress im November 2021 große Zustimmung innerhalb der Fahrlehrerschaft sowie bei Expert:innen gefunden hat, bewertet das digitale selbstständige Lernen als wichtige Ergänzung zur Vor- und Nachbereitung des Theorieunterrichts. E-Learning sei laut OFSA-II jedoch nicht dafür geeignet, den Präsenzunterricht komplett zu ersetzen.

Die Ergebnisse sollen dem Verkehrsausschuss vorgelegt werden, um damit Einfluss auf die geplanten Änderungen in der Gesetzgebung zu nehmen.

„Wir setzen Unfallrückgänge bei jungen Fahrer:innen leichtsinnig auf’s Spiel“

„Wir können aus den Erfahrungen des Distanzunterrichts im Lockdown ganz und gar nicht bestätigen, dass der digitale Distanzunterricht dieselbe Ausbildungsqualität bietet wie der Präsenzunterricht, der einen entscheidenden Einfluss auf die Verkehrssicherheit hat. In den vergangenen Jahren haben wir eine sehr positive Entwicklung bei den 18-24-jährigen Fahrer:innen verzeichnet. Laut Statistik wurden Unfälle mit Personenschäden um 13 Prozent und mit getöteten Fahrer:innen in der Altersklasse sogar um 23 Prozent reduziert. Diese Entwicklung setzen wir mit einer Abschaffung des Präsenzunterrichts leichtsinnig aufs Spiel“, warnt Jörg-Michael Satz, Präsident der MOVING e.V.

Erfahrungen aus dem Lockdown: Massive Lerndefizite und Passivität

Der Expertenrat prognostiziert durch den Wegfall eines verpflichtenden Theorie-Präsenzunterrichts massive Lerndefizite, vor allem bei leistungsschwachen Schüler:innen. „Ein reiner Online Theorieunterricht kann niemals die Ausbildungsqualität bieten wie es im Präsenzunterricht möglich ist. Bei 25 digitalen Teilnehmer:innen, die alle auf einem Bildschirm abgebildet sind, ist es nahezu unmöglich, die Körpersprache und die Reaktionen aller Fahrschüler:innen zu erfassen und darauf zu reagieren“, kritisiert auch Gerhard von Bressendorf, Präsident der DEUTSCHEN FAHRLEHRER-AKADEMIE e.V..

„Während des Lockdowns haben wir auch beobachtet, dass viele Fahrschüler:innen durch den reinen Distanzunterricht im Durchschnitt bis zu fünf zusätzliche Fahr-Praxisstunden nehmen mussten. Das wiederum führt zu einer Verteuerung um bis zu 10 Prozent des Führerscheins. Denn der Theorieunterricht bereitet in großem Maße auf die Praxisausbildung vor. Die Beobachtungen aus dem Lockdown lassen darauf schließen, dass der digitale Distanzunterricht diese Vorbereitung nicht mit derselben Qualität leisten kann wie der Präsenzunterricht“, so Jürgen Kopp. „Durch den reinen digitalen Distanzunterricht erschweren wir zudem Migrant:innen den Zugang zum Führerschein, dabei ist dieser eine wichtige Voraussetzung für den Zugang zu vielen Engpassberufen2, wie in der Gesundheits- Kranken- und Altenpflege oder in verschiedenen handwerklichen Berufen“, gibt Kopp zusätzlich zu bedenken.

Neurophysiologische Studie belegt: Aufmerksamkeit lässt im Distanzunterricht schneller nach

Die Beobachtungen des Expertenrats wurden auch durch eine neurophysiologische BrainSigns Studie3 zur kognitiven Aufmerksamkeit im Präsenz- und Fernunterricht bestätigt, die von Fabio Babiloni, Professor für industrielle Neurowissenschaften und Neuromarketing an der Universität Rom "La Sapienza“, durchgeführt wurde. Sie belegt, dass Didaktik im Klassenzimmer und im Fernunterricht unterschiedlich erlebt werden. Wie sich herausstellte, war das Engagement der Proband:innen in beiden Situationen anfänglich ähnlich, jedoch lies die Aufmerksamkeit bei den Teilnehmer:innen im Distanzunterricht bereits nach 20 Minuten nach. Zudem machten die Schüler:innen im Distanzunterricht mehr Fehler bei der
Beantwortung der Fragen über die aus der Ferne gelernte Themen.

Diese Pressemitteilung wurde von Jürgen Kopp (Vorsitzender BVF), Gerhard v. Bressensdorf (Präsident DFA) und Jörg-Michael Satz (Präsident Moving) unterzeichnet.


 

Laute Rufe nach Online-Unterricht von kleinen Fahrschulverbänden
Unsere Sicht der Dinge.

Pressemitteilung

2.Februar 2022 - 18:00 Uhr

Die neue Bundesregierung „will mehr digitale Elemente im Führerscheinunterricht ermöglichen“ – so steht es im Koalitionsvertrag.

Was sich genau hinter diesen digitalen Elementen verbirgt, wird im Koalitionsvertrag nicht näher beschrieben.

In der Pressemitteilung 001/2022 des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr lautet die Überschrift „Mehr Online-Unterricht in Fahrschulen“.
Diese Überschrift bezieht sich auf Änderungen in der Fahrschüler - Ausbildungsordnung. Wenn der Bundesrat diese Verordnung so verabschiedet, gibt es für den digitalen Theorie-Unterricht bundeseinheitliche Rahmenbedingungen.
Grundsätzlich wird der theoretische Unterricht in der Fahrschule auch in Zukunft in gewohnter Präsenzform stattfinden. In begründeten Ausnahmesituationen (wie z.B. einer Pandemie) kann der Unterricht in digitaler Form stattfinden. Dabei ist der Unterricht synchron durchzuführen. Es nehmen also alle Teilnehmer zeitgleich am Unterricht teil. Die Teilnehmerzahl darf dabei 25 Personen nicht überschreiten.

Aus Sicht des Landesverbandes der Hessischen Fahrlehrer e.V. ist diese Regelung eine logische Schlussfolgerung aus den Erfahrungen, die in den letzten zwei Pandemiejahren gesammelt wurden.
Der digitale Fernunterricht ermöglicht FahrerlaubnisbewerberInnen ihren Führerschein zu erlangen und gleichzeitig wird dem Gesundheitsschutz Rechnung getragen.

Es gibt Experten, die in dem digitalen Fernunterricht keinen gleichwertigen Ersatz für den klassischen Präsenzunterricht sehen. Weder in der Schule noch in der Fahrschule.

Andere Experten versuchen in einer Untersuchung zu erforschen, ob der digitale Fernunterricht in der Fahrschule gegenüber dem Präsenzunterricht von gleicher oder gar höherer Qualität und Effizienz ist. Eine solche Untersuchung wird von Prof. Dr. R. Brünken der Universität des Saarlandes durchgeführt.

Der Verband Innovativer Fahrschulen Deutschlands e.V. (VIFD) hat diese Untersuchung beauftragt. Der VIFD versteht sich Arbeitgeberverband. Er vertritt bisher nur wenige Mitglieder. So ist es auf der Homepage zu lesen. Die 123Fahrschule ist eines der wenigen Mitglied des VIFD.
Der Geschäftsführer der 123Fahrschule hat in mehreren Veröffentlichungen zum Ausdruck gebracht, dass sein Ziel die Transformation der Fahrschulbranche ist. Zudem möchte die123Fahrschule expandieren und der größte Fahrschulanbieter in Deutschland werden. Die Digitalisierung ist bei diesem Vorhaben ein zentrales Element. Die 123Fahrschule setzt alles daran, dass der digitale Fernunterricht in der Fahrschule auch über Pandemiezeiten hinaus dauerhaft ermöglicht wird. Diese Position vertritt auch der VIFD.

Auf der Social Media Plattform Instagram hat 123Fahrschule eine Kampagne gestartet. Mit dem Post „VETO Wir fordern Zukunft anstatt Steinzeit!“ sucht 123Fahrschule Unterstützer für eine Änderung der Fahrschüler Ausbildungsordnung. Die Worte „in begründeten Ausnahmesituationen“ der FahrschAusbO sollen gestrichen werden – die  Forderung dahinter: der digitale Fernunterricht in Fahrschulen soll dauerhaft möglich werden.

Der VIFD und 123Fahrschule begründen diesen Änderungswunsch in ihrem Schreiben an den Bundesrat mit der Studie von Prof. Dr. R. Brünken. Demnach zeige sich laut der Studie eine signifikante Verbesserung der Lernergebnisse sowie der Bestehensquoten mittels digitalen Fernunterrichtes.

Diese Schlussfolgerung ist jedoch falsch. In seinem Forschungsbericht schreibt Prof. Dr. R. Brünken u.a.:
„Insgesamt lässt sich festhalten, dass die pandemiebedingte Umstellung des theoretischen Fahrschulunterrichts auf ein rein digitales Format in den uns zur Verfügung stehenden Daten zu keinerlei nachweisbaren Verschlechterungen des Ausbildungs- und Prüfungserfolges geführt haben, vielmehr zeigen sich in der Tendenz eher positive Effekte. Worauf diese im Einzelnen zurückzuführen sind, lässt sich auf der Basis der derzeit verfügbaren Daten nicht abschließend beurteilen und bedarf einer vertieften Untersuchung.“

Damit bringt Prof. Dr. R. Brünken zum Ausdruck, dass der digitale Fernunterricht keinen negativen Einfluss auf die Prüfergebnisse hatte. Er bringt aber vor allem sehr klar zum Ausdruck, dass die Gründe für bessere Prüfergebnisse während der Pandemie vielfältig sein können. Welchen Einfluss dabei der digitale Fernunterricht hat, geht aus der Untersuchung nicht hervor.

Dass der VIFD trotz Kenntnis des Forschungsberichts in der Öffentlichkeit argumentiert, dass der digitale Fernunterricht zu besseren Prüfergebnissen führt, ist unwissenschaftlich, irreführend und damit unredlich.

Inwieweit ein Einfluss auf den Ausbildungserfolg gegeben ist, kann von dieser Studie noch nicht erfasst worden sein. Ausbildungserfolg ist für den Landesverband der Hessischen Fahrlehrer e.V. dann gegeben, wenn sich Fahranfänger sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst im Straßenverkehr bewegen. Für uns geht der Ausbildungserfolg weit über den Prüfungserfolg hinaus.

Im gleichen Forschungsbericht formuliert Prof. Dr. R. Brünken folgendes: „… vielmehr besteht die berechtigte Hoffnung, dass mit digitalen Formaten positive Entwicklungschancen verbunden sein können.“
Mit digitalen Formaten ist in dem Forschungsbericht der digitale Fernunterricht gemeint.

Die Forderung von 123Fahrschule, den digitalen Fernunterricht dauerhaft in die Fahrschulbranche zu implementieren, darf sich nach unserer Auffassung nicht auf einer Hoffnung begründen.

Aus Sicht des Landesverbandes der Hessischen Fahrlehrer e.V. muss die Wissenschaft eine valide Aussage zur Qualität und Effizienz des digitalen Fernunterrichts in Fahrschulen treffen. Wenn diese validen Aussagen zum Ergebnis haben, dass der digitale Fernunterricht in Fahrschulen die gleiche Qualität und Effizienz aufweist wie der Präsenzunterricht, wird der Landesverband der Hessischen Fahrlehrer e.V. der dauerhaften Einführung des digitalen Fernunterrichts nicht widersprechen.

Der VIFD führt weiter an, dass über die dauerhafte Einführung von digitalem Fernunterricht neue MitarbeiterInnen gewonnen würden.

Im Gegensatz zum VIFD sieht der Landesverband der Hessischen Fahrlehrer e.V. in der dauerhaften Einführung des digitalen Fernunterrichts keine Vorteile in der Generierung neuer MitarbeiterInnen. Für FahrlehrerInnen ergeben sich durch den digitalen Fernunterricht keine zeitlichen Entlastungen.
Die dauerhafte Einführung des digitalen Fernunterrichts macht den Beruf weder attraktiver noch wird der Fahrlehrermangel gemildert.

Der Landesverband der Hessischen Fahrlehrer e.V. unterstützt jedoch die Aussagen im Koalitionsvertrag ausdrücklich, die digitalen Elemente der Führerscheinausbildung auszubauen.
Digitale Elemente unterstützen die FahrerlaubnisbewerberInnen auf ihrem Weg zum Führerschein.
Digitale Elemente in der Führerscheinausbildung können die Attraktivität der Führerscheinausbildung für FahrschülerInnen steigern.

Digital sind die meisten Fahrschulen schon heute deutlich besser aufgestellt als öffentliche Schulen und vergleichbare Bildungsträger. In der Vergangenheit hat sich immer wieder gezeigt, dass Fahrschulen Innovationen gegenüber sehr aufgeschlossen sind - Fahrschulen sind in Deutschland als Innovationstreiber bekannt.

Der Landesverband der Hessischen Fahrlehrer e.V. ist Mitglied der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. (BVF). Die BVF ist der mitgliederstärkste Fahrschulverband. Der Landesverband der Hessischen Fahrlehrer e.V. unterstützt die Arbeit eines Arbeitskreises der BVF. Dieser Arbeitskreis erarbeitet Unterrichtskonzepte für den theoretischen Fahrschulunterricht.

In diesen Unterrichtskonzepten finden sich viele digitale Elemente wieder. Im Gegensatz zu anderen Fahrschulverbänden ist für uns der konzeptionell abgestimmte Theorie Unterricht der Schlüssel zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltfreundlichen Fahrer. Digitale Elemente sollten aus unserer Sicht den Theorieunterricht unterstützen; Fahrschüler können diese Elemente nutzen, um sich auf den Präsenzunterricht vorzubereiten, und diesen auch nachbereiten.

Der Präsenzunterricht bleibt für uns ein zentrales Element, um die notwendigen Kompetenzen zu vermitteln, die ein sicherer, verantwortungsvoller und umweltbewusster Verkehrsteilnehmer benötigt.

Wer den Präsenzunterricht als steinzeitlich bezeichnet, so wie 123Fahrschulen. Wer den digitalen Fernunterricht als Zukunft und Heilsbringer für FahrschülerInnen, den Fahrlehrernachwuchs und die Güterbranche bezeichnet, so wie der VIFD. Der droht Gefahr zu laufen die Hauptfunktion und Hauptaufgabenstellung der Fahrschulen und FahrlehrerInnen aus den Augen zu verlieren. Nämlich die Heranführung von Fahrerlaubnis BewerberInnen, egal welcher Fahrerlaubnisklasse, zu sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten VerkehrsteilnehmerInnen.

Der Landesverband der Hessischen Fahrlehrer e.V. hat die Gesamtheit der Herausforderungen für die Fahrschulbranche im Blick. Die Digitalisierung. Die Verkehrssicherheit. Den Nachwuchsmangel. Den Klimawandel. Und anderes mehr.

Wir stellen uns diesen Aufgaben und suchen nach Lösungen. Dabei wird die Digitalisierung eine große Hilfe sein.

Im Mittelpunkt steht für uns dabei immer der Mensch. Dieser war, ist und bleibt ein soziales Wesen.

Der Straßenverkehr ist ein sozialer Raum. Wer sich auf die Suche nach dem erwünschten sozialen Miteinander im Straßenverkehr macht, wird diesen im sozialen Austausch mit anderen präsenten Personen am ehesten finden und verinnerlichen.

Dieser Position bleiben wir treu – so lange, bis eine wissenschaftliche Untersuchung zu anderen validen Ergebnissen führt, die in der Wissenschaft breite Anerkennung finden.

 

Landesverband der Hessischen Fahrlehrer e.V.

Aktuelle Regelungen für Fahrschulen / Fahrlehrer

17.01.2021 - 14:25 Uhr

Liebe Kollegen, liebe Kolleginnen, liebe Fahrschüler, liebe Fahrschülerinnen,

mit dem heutigen Tag gilt eine neue Corona Schutzverordnung. Für Fahrschulen ergaben sich keine Änderungen.

Lesen Sie im Folgenden, die für Sie wichtigsten Regelungen:

Müssen Fahrschüler während des Theorie Unterrichts eine Maske tragen?
In § 2 CoSchuV Absatz 1 Nummer 15 ist geregelt, dass bei der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden, eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) zu tragen ist.
Der Satz „bis zur Einnahme des Sitzplatzes“ wurde gestrichen.
Fazit: Alle Fahrschüler müssen im Theorie Unterricht eine Maske tragen.

Müssen Fahrlehrer während des Theorie Unterrichts eine Maske tragen?
Nicht zwingend, wenn ein Hygienekonzept für die unterrichtenden Fahrlehrer neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch, Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske vorsieht.
Fazit: Wenn der Fahrlehrer im Theorie Unterricht ohne Maske unterrichten möchte, muss ein entsprechendes Hygienekonzept vorliegen.

Müssen Fahrlehrer während der Fahrstunden eine Maske tragen?
Ja.

Unterliegt der theoretische Unterricht der 3 G Regelung?
Ja.

Unterliegen die Fahrstunden der 3 G Regelung?
Ja

Welche Nachweise werden bei der 3 G Regelung akzeptiert?

  1. Impfnachweis
  2. Genesenennachweis
  3. Schnelltest (max. 24 Stunden zurückliegend)
  4. PCR Test (max. 48 Stunden zurückliegend)
  5. Testheft der Schulen mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkraft

Bei persönlich nicht bekannten Personen ist zusätzlich ein amtliches Ausweispapier im Original vorzulegen.

Muss die Überprüfung der 3 G Nachweise dokumentiert werden?
Ja. Die Dokumentation der mindestens stichprobenartigen Überprüfung der Negativnachweise unterliegt
keiner bestimmten Form. Es muss nachvollziehbar sein, dass Kontrollen durchgeführt wurden.

Wird die 3 G Regelung bei theoretischen und praktischen Prüfungen angewendet?
Ja.

Ihr Frank Dreier

 

Aktuelle Regelungen für Fahrschulen / Fahrlehrer

24.11.2021 - 15:35 Uhr

Liebe Kollegen, liebe Kolleginnen, liebe Fahrschüler, liebe Fahrschülerinnen,

heute ist die neue CoSchuV veröffentlicht worden. Sie tritt am 25.11.2021 in Kraft. Lesen Sie im Folgenden, die für Sie wichtigen Neuerungen:

Müssen Fahrschüler während des Theorie Unterrichts eine Maske tragen?
In § 2 CoSchuV Absatz 1 Nummer 15 ist geregelt, dass bei der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden, eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) zu tragen ist.
Der Satz „bis zur Einnahme des Sitzplatzes“ wurde gestrichen.
Fazit: Alle Fahrschüler müssen im Theorie Unterricht eine Maske tragen.

Müssen Fahrlehrer während des Theorie Unterrichts eine Maske tragen?
Nicht zwingend, wenn ein Hygienekonzept für die unterrichtenden Fahrlehrer neben den einzuhaltenden Abständen und dem regelmäßigen Luftaustausch, Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske vorsieht.
Fazit: Wenn der Fahrlehrer im Theorie Unterricht ohne Maske unterrichten möchte, muss ein entsprechendes Hygienekonzept vorliegen.

Müssen Fahrlehrer während der Fahrstunden eine Maske tragen?
Ja.

Unterliegt der theoretische Unterricht der 3 G Regelung?
Ja.

Unterliegen die Fahrstunden der 3 G Regelung?
Ja

Welche Nachweise werden bei der 3 G Regelung akzeptiert?

  1. Impfnachweis
  2. Genesenennachweis
  3. Schnelltest (max. 24 Stunden zurückliegend)
  4. PCR Test (max. 48 Stunden zurückliegend)
  5. Testheft der Schulen mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkraft

Bei persönlich nicht bekannten Personen ist zusätzlich ein amtliches Ausweispapier im Original vorzulegen.

Muss die Überprüfung der 3 G Nachweise dokumentiert werden?
Nach meinem Verständnis: Nein.

Wird die 3 G Regelung bei theoretischen und praktischen Prüfungen angewendet?
Ja.

Ihr Frank Dreier

 

Aktuelle Regelungen für Fahrschulen / Fahrlehrer

12.11.2021 - 20:49 Uhr

Es liegen für die seit dem 11.11.2021 geltende Corona Schutzverordnung aktualisierte Auslegungshinweise vor. Für uns Fahrschulen ändert sich nur wenig.
Ich fasse die wesentlichen Vorgaben in Kurzform zusammen:

  • Das Tragen einer medizinischen Maske während der Fahrstunden ist nicht vorgeschrieben, wird jedoch dringend empfohlen
  • Wenn Kunden die Räumlichkeiten der Fahrschule betreten, müssen sie eine medizinische Maske tragen
  • Mitarbeiter, die die Räumlichkeiten betreten, müssen eine medizinische Maske tragen
  • In den Sozialräumen müssen die Mitarbeiter keine medizinischen Masken tragen
  • Während des Theorie Unterrichts dürfen am Sitzplatz die Masken abgenommen werden.
  • Ein Abstandsgebot während des Theorie Unterrichts gibt es nicht, wird aber dringend empfohlen
  • Ungeimpfte Mitarbeiter, die Kontakt mit Kunden haben, müssen sich zweimal pro Woche testen.
  • Der Arbeitgeber muss die Tests zur Verfügung stellen.
  • Der Arbeitnehmer muss die Testung dokumentieren (Datum, Uhrzeit und Ergebnis)
  • Die Dokumentation ist zwei Wochen aufzubewahren.
  • Mit dem Einverständnis der Beschäftigten darf der Arbeitgeber die Dokumentation vornehmen

Liebe Kollegen, Liebe Kolleginnen, liebe Fahrschüler, liebe Fahrschülerinnen

die Pandemie hat wieder richtig Fahrt aufgenommen.

Gestehen Sie es mir bitte zu, dass ich mich mit folgenden Worten an alle Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, sowie deren Fahrschüler und Fahrschülerinnen wende:

Im Sommer dachte ich, wir sind auf einem guten Weg die Pandemie in den Griff zu bekommen.

Heute stellen wir leider alle fest, dass die Pandemie mit voller Wucht zurückgekehrt ist.

Lassen Sie uns alle gemeinsam wieder zu äußerster Umsicht zurückkehren.
Nehmen wir alle gemeinsam wieder die Hygienemaßnahmen äußerst ernst.
Lassen Sie uns wieder alle in den Fahrschulfahrzeugen Maske tragen.
Lassen Sie uns auch im Theorie Unterricht wieder die Maske tragen.
Dann schaffen wir es alle gemeinsam, dass wir ohne gravierendere darüber hinausgehende Einschränkungen unseren Beruf ausüben können und unsere Fahrschüler ohne Unterbrechung auf dem Weg zu ihrem Führerschein begleiten dürfen.

Macht alle mit. Vielen Dank.

Ihr Frank Dreier

 

++ neue Corona Schutz Verordnung tritt heute in Kraft ++

25.06.2021 - 11:06 Uhr

Liebe Kolleg*innen,

heute tritt die Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV in Kraft. Sie löst die bisherige CoKoBeV ab.

Unter folgendem >> Link << gelangen Sie zur Lesefassung (Stand: 25. Juni 2021) Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV).
Der Verordnungsgeber trägt der aktuell sehr erfreulichen Entwicklung Rechnung und ermöglicht einige Erleichterungen. Auch für uns Fahrschulen.

Lesen Sie dazu das offizielle Schreiben vom 24.6.2021 aus dem Ministerium:

 

"Sehr geehrte Damen und Herren,
die Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) vom 22.06.2021 ersetzt unter anderem die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung. 

In § 15 CoSchuV ist geregelt, dass bei der Ausbildung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene wo immer möglich zu beachten sind.

Eine maximale Gruppengröße ist nicht festgelegt.

Auch eine Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände besteht nicht. 

Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 CoSchuV ist eine medizinische Maske beim theoretischen Fahrschulunterricht in geschlossenen Räumen nur noch bis zur Einnahme des Sitzplatzes zu tragen.

Bei der praktischen Fahrschulausbildung wird das Tragen einer medizinischen Maske nach § 1 Abs. 2 CoSchuV dringend empfohlen, da das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann.

Die Verpflichtung, eine medizinische Maske im praktischen Fahrschulunterricht zu tragen, wenn sich im Fahrzeug Personen aus mehr als zwei Hausständen befinden, ist weggefallen. 

Die Verordnung tritt am morgigen Freitag in Kraft und mit Ablauf des 22.07.2021 außer Kraft. 

Eine Lesefassung der CoSchuV samt Begründung ist dieser E-Mail beigefügt. 

Um Kenntnisnahme wird gebeten. 

Mit freundlichen Grüßen 

Im Auftrag"

++ Im Theorieunterricht ist weiterhin ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten ++

26.05.2021 - 15:20 Uhr

Liebe Kolleg*innen,
in den letzten Tagen häuften sich die Anfragen, ob trotz der stetig sinkenden Inzidenzen weiterhin ein Abstand von 1,5 Metern im theoretischen Unterricht einzuhalten sind.
Daraufhin haben wir dies beim Ministerium angefragt. Heute kam die Antwort.
Es ist weiterhin ein Abstand von 1,5 Metern in alle Richtungen im Theorie Unterricht einzuhalten.
Am Freitag findet das Gespräch mit der Geschäftsführung des TÜV zum Thema "angespannte Prüfplatzsituation" statt. Ich werde Sie in einem Newsletter am Wochenende über das Ergebnis des Gesprächs informieren.

Frank Dreier


 

++ Neue FahrschAusbO als elektronische Version zum Download ++

25.05.2021 - 14:20 Uhr

Liebe Kolleg*innen,

die aktualisierte Ausgabe der FahrschAusbO steht unseren Mitgliedern im Mitgliederbereich als Download zur Verfügung.
In dieser aktualisierten Fassung sind die §§ zu B 197 eingepflegt.

Frank Dreier


 

++ Beleuchtungsfahrten trotz Ausgangssperre erlaubt ++

10.05.2021 - 12:20 Uhr

Liebe Kolleg*innen, liebe Fahrschüler*innen

Heute erreichte mich aus dem Ministerium die Antwort auf die Frage, ob Beleuchtungsfahrten während der Ausgangssperre durchgeführt werden dürfen.

Lesen Sie im Folgenden die Antwort im Original:

"Sehr geehrter Herr Dreier,
Ihre Fragen habe ich zuständigkeitshalber an das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) weitergeleitet. Von dort erreichte mich inzwischen eine Antwort auf die Frage, ob die von der Fahrschüler-Ausbildungsordnung geforderten besonderen Ausbildungsfahrten bei Dämmerung oder Dunkelheit auch nach 22 Uhr durchgeführt werden dürfen. Aus Sicht des HMSI können Ausbildungsfahrten bei Dunkelheit oder Dämmerung unter die Regelungen des § 28b Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) (Aufenthalte, die der Berufsausübung dienen) oder Buchst. f) (Aufenthalte aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken) des Infektionsschutzgesetzes subsumiert werden. Ausdrücklich verweist das HMSI auf die bisherige Auslegung der durch Allgemeinverfügung angeordneten nächtlichen Ausgangssperren, die auch auf die so genannte „Bundesnotbremse“ übertragbar sei. Danach kann die Durchführung von so genannten „Beleuchtungsfahrten“ ausnahmsweise zulässig sein, wenn:

  • die Fahrten im Zusammenhang mit einem feststehenden Prüfungstermin oder der Prüfungsvorbereitung erforderlich sind,

  • die Fahrstunde direkt vor der Haustür des Fahrschülers/der Fahrschülerin beginnt und auch dort wieder endet bzw.

  • die Fahrschule dem Fahrschüler/der Fahrschülerin eine formlose Bescheinigung als Beleg zur Glaubhaftmachung gegenüber den Überwachungsbehörden ausstellt.

Wir haben damit Klarheit, dass die Beleuchtungsfahrten durchgeführt werden dürfen. Beachten Sie bitte die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, wenn Sie die Beleuchtungsfahrten in Regionen durchführen, in denen die Ausgangssperre gilt.

Ich wünsche Ihnen eine angenehme Woche.

Frank Dreier


 

++ Fahrschulen dürfen bei 7 Tage Inzidenz über 165 schulen ++

30.04.2021 - 16:20 Uhr

Liebe Kolleg*innen, liebe Fahrschüler*innen

heute haben das Hessische Wirtschaftsministerium und das Hessische Sozialministerium neue Auslegungshinweise zur Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) veröffentlicht.

Auf Seite 47 der Auslegungshinweise wird darauf hingewiesen, dass Fahrschulen auch bei 7 Tage Inzidenzen über 165 geöffnet bleiben.

Somit haben wir heute Klarheit bekommen, dass die Fahrschulen inzidenzunabhängig schulen dürfen.

Ob die Ausgangssperre ab 22:00 Uhr Nachtfahrten nach 22:00 Uhr verbieten, ist noch nicht geklärt. Ich hoffe auch dazu bald eine sichere Aussage machen zu können.

Frank Dreier

 

++ MKK erlaubt jetzt auch Beleuchtungsfahrten während der Ausgangssperre ++

6.04.2021 - 21:24 Uhr

Liebe Kolleg*innen, liebe Fahrschüler*innen

der Landrat des Main Kinzig Kreises Herr Stolz hat folgende Information verkündet:

"Der Main-Kinzig-Kreis schließt sich bei dieser Frage der Rechtsauffassung des Hessischen Sozialministeriums an, nach der die Durchführung von Beleuchtungsfahrten (Nachtfahrten) im Rahmen einer Ausgangssperre unter folgenden Rahmenbedingungen zulässig ist:
· Pflicht-Beleuchtungsfahrten im Zusammenhang mit einem feststehenden Prüfungstermin oder der Prüfungsvorbereitung erforderlich sind,
· die Fahrstunde direkt vor der Haustür des/der Fahrschüler*in beginnt und auch dort wieder endet bzw.
· die Fahrschule des/der Fahrschüler*in eine formlose Bescheinigung als Beleg zur Glaubhaftmachung gegenüber den Überwachungsbehörden ausstellt.

Beste Grüße
Thorsten Stolz"


 

++ Lahn Dill Kreis erlaubt Beleuchtungsfahrten während der Ausgangssperre ++

6.04.2021 - 15:12 Uhr

Liebe Kolleg*innen, liebe Fahrschüler*innen

unser Mitglied S. Ebert hat uns informiert, dass er die Auskunft erhalten hat, dass im Lahn Dill Kreis Beleuchtungsfahrten während der Ausgangssperre erlaubt sind.


 

++ MKK verbietet Beleuchtungsfahrten während der Ausgangssperre ++

6.04.2021 - 14:38 Uhr

Liebe Kolleg*innen, liebe Fahrschüler*innen

im MKK tritt mit dem heutigen Tag eine Ausgangssperre in Kraft. Im Gegensatz zu den anderen Kreisen, in denen bereits eine Ausgangssperre verkündet wurde,
dürfen im MKK keine Beleuchtungsfahrten während der Ausgangssperre durchgeführt werden.

Sollte sich daran noch etwas ändern informieren wir hier auf der Homepage.


 

++ Sozialministerium äußert sich zu Beleuchtungsfahrten während der Ausgangssperre ++

6.04.2021 - 13:40 Uhr

Liebe Kolleg*innen, liebe Fahrschüler*innen

ich habe letzte Woche das Sozialministerium angeschrieben und nachgefragt, ob in den Landkreisen und Städten, die eine Ausgangssperre angeordnet haben, die Beleuchtungsfahrten durchgeführt werden dürfen.

Heute hat mir das Sozialministerium wie folgt geantwortet:

"Sehr geehrter Herr Dreier, 

nach Rückfrage und Abstimmung mit den Gebietskörperschaften, die in ihren jeweiligen Allgemeinverfügungen nächtliche Ausgangssperren angeordnet haben, besteht grundsätzlich Einvernehmen darüber, dass die Durchführung von Beleuchtungsfahrten ausnahmsweise zulässig sein kann, wenn: 

  • Pflicht-Beleuchtungsfahrten im Zusammenhang mit einem feststehenden Prüfungstermin oder der Prüfungsvorbereitung erforderlich sind,
  • die Fahrstunde direkt vor der Haustür des/der Fahrschüler*in beginnt und auch dort wieder endet bzw.
  • die Fahrschule des/der Fahrschüler*in eine formlose Bescheinigung als Beleg zur Glaubhaftmachung gegenüber den Überwachungsbehörden ausstellt.

Ich hoffe, Ihre Anfrage damit hinreichend beantwortet zu haben, stehe Ihnen aber bei Bedarf für Rückfragen zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag"


 

++ Infos zu Ausgangssperren im Landkreis Gießen und Groß Gerau ++

2.04.2021 - 11:20 Uhr

Liebe Kolleg*innen, liebe Fahrschüler*innen

Im Landkreis Groß Gerau dürfen auch während der Ausgangssperren Nachtfahrten durchgeführt werden. Nachtfahrten und der Weg von der Fahrschule nach Hause verstoßen nicht gegen die Ausgangssperre.

Vom Landkreis Gießen bekamen wir folgende Auskunft: Nachtfahrten dürfen durchgeführt werden (es wird empfohlen die Schüler zuhause abzuholen und zuhause abzusetzen). Bezüglich Theorieunterricht bis 21:00 Uhr wird empfohlen den Fahrschüler*innen eine Bescheinigung über den Besuch des Unterrichtes mit der Aussage "sich auf dem direkten Weg nach Hause zu begeben" mitzugeben.


 

++ Ausgangssperren im Landkreis Limburg Weilburg ab 2.4.2021 ++

31.03.2021 - 18:00 Uhr

Liebe Kolleg*innen, liebe Fahrschüler*innen

auch der Landkreis Limburg Weilburg verhängt vom 2.4.2021 an eine Ausgangssperre.
Laut Auskunft des Bürgertelefons des Kreises dürfen Nachtfahrten in der Zeit der Ausgangssperre durchgeführt werden.
Es wird empfohlen für diese Fahrten die Schüler nach 21:00 Uhr zu Hause abzuholen und auch dort die Fahrstunde enden zu lassen.


 

++ Ausgangssperren in Offenbach Stadt und Landkreis Groß Gerau ++

31.03.2021 - 17:25 Uhr

Liebe Kolleg*innen, liebe Fahrschüler*innen

in Offenbach gilt ab heute und im Landkreis Groß Gerau ab Donnerstag eine Ausgangssperre von 21:00 bis 5:00 Uhr.
Für Fahrschüler*innen stellt sich nun die Frage, ob sie ihre Beleuchtungsfahrten nach 21:00 Uhr absolvieren dürfen.

Wir haben sowohl die Stadt Offenbach als auch den Landkreis Groß Gerau dazu angefragt.
Aus Offenbach haben wir die telefonische Auskunft erhalten, dass die Beleuchtungsfahrten auch nach 21:00 Uhr durchgeführt werden dürfen. Der theoretische Unterricht muss jedoch so rechtzeitig beendet sein, dass die Fahrschüler*innen um 21:00 zu Hause sein können.

Vom Landkreis Groß Gerau haben wir leider bis zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Auskunft erhalten.


 

++ Dokumentationshilfe für B 197 ++

30.03.2021 - 11:20 Uhr

Liebe Kolleg*innen, liebe Fahrschüler*innen,

die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände hat eine Lernstandsdokumentation zur Schlüsselzahl B 197 erarbeitet. Diese Dokumentation können Sie über unseren Shop auf der Homepage bestellen.

Mit dieser Dokumentation ist eine transparente Ausbildung auf Basis des neuen Fahraufgabenkatalogs gewährleistet.

Es handelt sich um ein handliches DINA 5 Querformat. Auf einem Block befinden sich 25 beidseitig bedruckte Blätter (pro Schüler*in ein Blatt). Für alle die gerne mit Papier arbeiten, haben wir mit diesem Format ein tolles Arbeitswerkzeug.

Für die Testfahrt erwarten wir in den nächsten Tagen ebenfalls eine Dokumentation in Papierform.

Wir wünschen Ihnen viel Spaß und Erfolg mit diesem gelungenen Werk der BVF.

<< zum Shop <<


 

++ neue Corona Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung ++

25.03.2021 - 15:30 Uhr

Liebe Kolleg*innen, liebe Fahrschüler*innen

nach den Wirren der letzten Tage um die Oster Ruhetage, kann ich Ihnen heute mitteilen, dass die neue Corona Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung auf der Homepage des Landes Hessen veröffentlicht wurde. Die neue CoKoBeV tritt am 29.3.2021 in Kraft.

Mir sind keine Veränderungen für Fahrschulen gegenüber der aktuellen CoKoBeV aufgefallen. Somit bleibt uns zumindest heute eine weitere Verwirrung erspart.

Es gilt wie immer nun noch auf die Auslegungshinweise zu warten, ob sich dort noch Veränderungen ergeben.

<< CoKoBeV ab 29.3.2021 >>


 

++ Die neue Prüfungsrichtlinie liegt nun als "blaues" Heft für Sie bereit ++

25.02.2021 - 09:30 Uhr

Liebe Kolleg*innen,

Die neue Prüfungsrichtlinie liegt nun als "blaues" Heft für Sie bereit.

Die elektronische Version können unsere Mitglieder kostenfrei aus dem Mitgliederbereich herunterladen.

Die Druckversion können Sie bequem über unseren Shop bestellen. >> Shop <<

Ihr Frank Dreier


 

++ Keine Impfpriorisierung für Fahrlehrer*innen ++

25.02.2021 - 08:45 Uhr

Liebe Kolleg*innen,

wir haben eine Antwort aus dem Bundesgesundheitsministerium erhalten, ob Fahrlehrer*innen zu einer der Priorisierungsgruppen bei der Corona Schutzimpfung gehören. Die Anfrage stellte unser Bundesvorsitzender Dieter Quentin im Namen aller Landesverbände an das Bundesgesundheitsministerium, da die Coronavirus-Impfverordnung eine Bundes-Verordnung ist.

Die Antwort lautet wie folgt:

Sehr geehrter Herr Quentin,
vielen Dank für Ihre E-Mails vom 12. Januar und 12. Februar 2021, in denen Sie die Impfpriorisierung von Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer ansprechen. 

Bei anfangs geringen verfügbaren Impfstoffmengen müssen zunächst die Gruppen mit dem allerhöchsten Erkrankungs- und Expositionsrisiko, bei steigender Impfstoffverfügbarkeit so zeitnah wie möglich weitere Bevölkerungsgruppen mit stufenweise abnehmend hohem Risiko, geimpft werden. Die für die Impfung priorisierten Erkrankungen ergeben sich unmittelbar aus der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.
Diese Verordnung baut auf den Stellungnahmen und Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) auf. Die STIKO hat unter Verwendung aufwändiger Rechenmodelle und Studienauswertungen ermitteln können, dass hohes Alter, gefolgt von gewissen Vorerkrankungen die größten Risikofaktoren für einen schwerwiegenden Verlauf von COVID-19 sind.

Diese besonders vulnerablen Personengruppen sind daher auch besonders priorisiert; bei Berufsgruppen jene mit besonders hohem Expositionsrisiko z. B. gegenüber Aerosolen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer derzeit bundesweit in keine Priorisierungsgruppe fallen. 

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Für alle unter uns, die auf den Impfstoff hoffen, ist diese Antwort sicherlich sehr unbefriedigend.

Hoffen wir, dass es dem Bund in naher Zukunft besser gelingt ausreichend Impfstoff bereit zu stellen, als es ihm in der Vergangenheit gelungen ist.

Ihr Frank Dreier


 

++ Der 1.4.2021 rückt näher - viele Fragen zur neuen Automatikregelung wurden heute beantwortet ++

16.02.2021 - 15:35 Uhr

Liebe Kolleg*innen,

heute konnten wir in einem Newsletter unsere Mitglieder ausführlich über die Antragstellung der neuen "Automatikregelung" B 197 informieren.

"Mit dieser Regelung werden viele Fahrerlaubnisbewerber*innen eine weitreichende Erleichterung auf ihrem Weg zum Führerschein erleben", so meine überzeugte Einschätzung.

Sie sind Fahrerlaubnisbewerber*in und haben Fragen zu dem "neuen" Führerschein? Dann fragen Sie eine unserer Mitgliedsfahrschulen. Dort werden Sie hinreichend und kompetent informiert.

Sie sind keine Mitgliedsfahrschule und haben Fragen zu B 197? Rufen Sie gerne an und wir informieren Sie.

Ihr Frank Dreier


 

++ aktualisiertes Hygienekonzept steht im Mitgliederbereich zur Verfügung ++

11.02.2021 - 12:05 Uhr

Liebe Kolleg*innen,

wir haben nach Rücksprache mit dem Arbeitsmedizinischen Dienst Jochen Griese das Hygienekonzept für Fahrschulen überarbeitet.

Das Hygienekonzept in der 4. Fassung steht Ihnen im Mitgliederbereich zum Download zur Verfügung.

Bleiben Sie gesund.


 

++ angestellte Fahrlehrer müssen OP-Maske oder FFP2 Maske während der praktischen Fahrausbildung tragen ++

06.02.2021 - 17:45 Uhr

Seit Freitag haben wir Klarheit. Das hessische Sozialministerium hat uns folgende Klarstellung zukommen lassen:

"Bei allen Fragen des Arbeitsschutzes oder Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit Beschäftigten zu sehen sind, ist immer die Corona-ArbSchV einschlägig. Somit ist diese durch den Arbeitgeber umzusetzen.

Die Bundesregierung hat diese zusätzlichen zeitlich befristeten besonderen Arbeitsschutzmaßnahmen in Form einer befristeten Rechtsverordnung erlassen, um die im privaten und gesellschaftlichen Bereich bereits deutlich verschärften Kontaktbeschränkungen auch auf den betrieblichen Bereich entsprechend anzupassen.

Damit haben sich die arbeitsschutzrechtlichen Pflichten der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie neben dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel aktuell erweitert. Vor diesem Hintergrund sind gemäß §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die bestehende Gefährdungsbeurteilung und die festzulegenden Maßnahmen des Arbeitsschutzes hinsichtlich eventuell zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren.

Für den Bereich der fahrpraktischen Ausbildung bedeutet dies nunmehr eine Verschärfung der bisherigen Rechtslage, da technische oder auch weitergehende organisatorische Maßnahmen im Rahmen der Tätigkeitsausübung im Fahrschulbereich kaum möglich sind. Somit sollen nun nur noch medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) oder FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken (gemäß Anlage der Corona-ArbSchV) zur Anwendung kommen, die den Beschäftigten in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen sind.

Ich bedanke mich, dass Sie diese Maßnahmen der Bundesregierung unterstützen und Ihre Mitglieder wie auch die Nichtmitglieder mit den medialen Möglichkeiten Ihres Landesverbandes entsprechend informieren wollen."

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung


 

++ Die aktualisierte FeV und die Anlagen stehen als PDF oder als Druckversion zur Verfügung ++

01.02.2021 - 14:45 Uhr

Die neue FeV und die dazugehörigen Anlagen mit Stand 1.1.2021 stehen für unsere Mitglieder im Mitgliederbereich kostenfrei als Download zur Verfügung.

Nichtmitglieder können diese beiden Werke als Kombi in gedruckter Version in unserem Shop bestellen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr Frank Dreier


 

++ Fahrschulen in Hessen dürfen weiterarbeiten ++

23.01.2021 - 17:37 Uhr

Nun sind auch die Auslegungshinweise zu der neuen Corona Kontakt- und Betriebsschließungsverordnung veröffentlicht worden.
Für Fahrschulen ändert sich tatsächlich gegenüber der vorherigen Verordnung nichts.

So blieben auch die Bestimmungen zum Tragen von Mund Nase Bedeckungen unverändert.
Wir haben uns im geschäftsführenden Vorstand dazu ausgetauscht.
Es ist aus unserer Sicht unverständlich, dass es keine konkreten rechtlichen Vorgaben zum Tragen eines Mund Nase Schutzes während der fahrpraktischen Ausbildung gibt.

Wir haben uns im geschäftsführenden Vorstand darauf verständigt Ihnen folgende Stellungnahme dazu abzugeben:

  • Wir empfehlen Ihnen dringend während der praktischen Ausbildung eine FFP2 Maske oder eine OP-Maske zu tragen.

  • Wir empfehlen Ihnen ebenso dringend, dass Ihre Fahrschüler*innen ebenfalls eine FFP2 Maske oder eine OP-Maske tragen.

  • Wir bitten alle Fahrschulunternehmer Ihren Mitarbeiter*innen FFP2 Masken oder OP-Masken (je nachdem welche der beiden Masken die Mitarbeiter*innen tragen möchten) zur Verfügung zu stellen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr Frank Dreier

++ Fahrschulen in Hessen dürfen weiterarbeiten ++

08.01.2021 - 16:40 Uhr

Lieber Kollege, liebe Kollegin,

heute erreichte uns die offizielle Nachricht aus dem für uns zuständigen Ministerium, dass Fahrschulen in Hessen auch nach dem 10.1.2021 unter den bislang geltenden Voraussetzungen weiterarbeiten dürfen. Auch die Abnahme von Fahrerlaubnisprüfungen ist weiterhin zulässig.

Bleiben Sie gesund.

Ihr Frank Dreier


 

++ Die neue BKrFQV tritt heute in Kraft ++

17.12.2020 - 12:32 Uhr

Lieber Kollege, liebe Kollegin,

heute tritt die neue BKrFQV in Kraft. Sie können sich die BKrFQV in unserem Mitgliederbereich herunterladen


 

++ Fahrschulen in Hessen dürfen weiterarbeiten ++

14.12.2020 - 20:55 Uhr

Lieber Kollege, liebe Kollegin,

heute wurde die Kontakt- und Betriebsschließungsverordnung, die am 16.12.2020 in Kraft tritt veröffentlicht.
Die Regelungen für Fahrschulen blieben gegenüber der vorherigen Verordnung unverändert. Auch die Prüforganisation TÜV Hessen darf ihre Dienste weiterhin anbieten. Somit kann sowohl die Ausbildung als auch die Prüfung weiterhin stattfinden.

Liebe Kolleg*innen,
viele Betriebe und Geschäfte müssen ab dem 16.12.2020 schließen. Diese Geschäfte und alle Ihre Inhaber*innen und Mitarbeiter*innen unternehmen für uns alle eine riesige Kraftanstrengung, damit die Verbreitung des Corona Virus eingedämmt wird.
Ich bitte Sie alle sich absolut vorbildlich bei der Ausübung Ihres Berufs zu verhalten. Tragen Sie bitte immer Ihre Mund Nase Bedeckung während der Fahrstunden und immer dann, wenn Sie weniger als 1,5 m Abstand zu anderen Personen einhalten können.

Wir dürfen weiterhin unseren wunderschönen Beruf ausüben. Dafür können wir dankbar sein. Umso mehr ist es unsere moralische Pflicht weiterhin alles dafür zu tun, dass sich weder Fahrschüler*innen noch Fahrlehrer*innen mit diesem sehr fiesen und gefährlichen Virus anstecken.

Lasst uns alle den Beweis antreten, dass es unter uns Fahrlehrer*innen keine schwarzen Schafe gibt.

Vielen Dank

Ihr Frank Dreier

 


 

++ Am 16.12.2020 kommt der harte Lockdown ++

13.12.2020 - 14:20 Uhr

Lieber Kollege, liebe Kollegin,

Der harte Lockdown kommt am 16.12.2020.

Was wahrscheinlich die meisten von uns so vermutet haben, ist nun Gewissheit.

Welche konkreten Auswirkungen dieser harte Lockdown auf unsere Fahrschulbranche haben wird, steht am heutigen Sonntag noch nicht fest. Ich gehe jedoch fest davon aus, dass auch wir ab dem kommenden Mittwoch nicht mehr arbeiten dürfen.
Wir haben jetzt 13:50 Uhr und ich habe schon etliche Anfragen von Kolleg*innen per WhatsApp, Facebook, E-Mail und Telefon mit verschiedenen Fragestellungen erhalten.
„Betrifft der harte Lockdown auch die Fahrschulen?“  „Dürfen wir noch Prüfungen fahren?“ Dürfen wir über den 16.12. hinaus Lkw, Bus ausbilden und BKF Fort- und Ausbildungen anbieten?“ ...

Liebe Kolleg*innen,
ich kann jeden einzelnen von Ihnen verstehen, dass Sie schon heute gerne eine Antwort auf all diese Fragen bekommen möchten. Es ist nunmal so, dass die Ungewissheit oftmals unerträglicher ist, als eine traurige oder auch schmerzliche Gewissheit.
Gerne dürfen Sie mir weiterhin Ihre Fragen stellen, die Sie gerne an mich richten möchten, um möglichst schnell Gewissheit zu erlangen.
Sehen Sie es mir bitte nach, dass es mir nicht immer gelingen wird, Ihre Fragen umgehend zu beantworten.

Sie dürfen sich ganz sicher sein, dass ich auch in der für uns alle schwierigen Zeit des Vorlockdowns, Lockdowns und dann hoffentlich baldigen Nachlockdowns, Sie so zeitnah wie eben möglich über wichtige Informationen in Kenntnis setze.
Es wird sicherlich auch in den kommenden Tagen wieder so sein, dass Sie über soziale Medien, den Buschfunk und sonstige Informationsquellen, „Nachrichten“, die für unsere Branche von Bedeutung sind, frühzeitiger erhalten als von Ihrem Landesverband der Hessischen Fahrlehrer.

Ihr Landesverband und meine Person werden sie immer dann über neue Regelungen informieren, wenn wir diese aus erster Quelle, nämlich dem Ministerium als gesicherte Information erhalten.
So werden wir Sie auch schnellstmöglich über „Hilfspakete“ informieren, sobald wir gesicherte Kenntnisse von Experten darüber haben.

Sehr gerne nehmen wir von Ihnen nützliche Informationen entgegen, die wir dann allen Mitglieder*innen zukommen lassen.

Ich habe heute Kontakt mit Herr Uwe Hermann vom TÜV aufgenommen und ihn darum gebeten mir und Ihnen schnellstmöglich Informationen zukommen zu lassen, wie mit den Prüfungen, die ab dem kommenden Mittwoch geplant sind, verfahren wird.
Herr Hermann konnte mir natürlich auch noch nicht sagen, ob der TÜV auch nach Inkrafttreten des harten Lockdowns das Prüfgeschäft aufrechterhalten darf oder nicht.

Wenn ich nun diese Zeilen mit den Worten „ich wünsche Ihnen einen schönen Sonntag“ beenden würde, klingt dies in meinen Ohren äußerst merkwürdig.

Ich wünsche Ihnen einen möglichst schönen Restsonntag, bleiben sie gesund und trotz der schwierigen Zeit optimistisch.

Ihr Frank Dreier

 


 

++ Hessen erweitert das Eskalationsstufenkonzept ++

11.12.2020 - 11:43 Uhr

Lieber Kollege, liebe Kollegin,

Wie Sie sicherlich schon gelesen und erfahren haben, hat die Landesregierung Hessen die nächste Eskalationsstufe ausgerufen.

Das bedeutet, dass die Landkreise und kreisfreien Städte mit einer 7 Tages Inzidenz von mehr als 200 die nächsten Schritte zur Eindämmung des Corona Virus einleiten.

Für uns Fahrschulen kann das folgende Auswirkungen haben:

Es wird in dieser Eskalationsstufe eine nächtliche Ausgangsperre von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr morgens ausgesprochen.

Ausgenommen sind u.a. Berufstätige, die in dieser Zeit ihren Beruf ausüben müssen.

Für die Fahrschüler*innen gilt jedoch die Ausgangssperre, so dass sie das Ausbildungsangebot der Fahrschule ab 21:00 Uhr nicht aufsuchen dürfen.

Um jedoch sicher zu gehen, welche genauen Auswirkungen die Eskalationsstufe 6 für die Fahrschulen in dem jeweiligen Landkreis hat, ist es zwingend notwendig, dass Sie sich die Allgemeinverfügung Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt auf der jeweiligen Homepage anschauen.

Wenn die Formulierungen in der Allgemeinverfügung nicht eindeutig sind, dürfen Sie sich gerne an mich oder direkt an Herrn Rechtsanwalt Gilb wenden.

In den letzten Tagen wurde ich häufig angerufen und mit der Frage konfrontiert, ob ich denn schon wisse, ob ein harter Lockdown in Hessen zu erwarten ist und ob wir Fahrschulen darauf hin schließen müssen.

Mehr als das, was Sie in den unterschiedlichen Medien zu lesen und hören bekommen, kann ich Ihnen leider auch nicht sagen.

Sobald ich Neuigkeiten aus dem Ministerium erhalte, werde ich diese umgehend an Sie weiterleiten.

Bleiben Sie weiterhin achtsam und gesund und hoffen wir alle gemeinsam und tragen mit unserem Verhalten dazu bei, dass ein harter Lockdown in Hessen doch noch zu umgehen ist.

Ihr Frank Dreier


 

++Wir haben ein neues Hygienekonzept erarbeitet, welches die stark gestiegene 7 Tage Inzidenz berücksichtigt++

27.11.2020 - 10:00 Uhr

Lieber Kollege, liebe Kollegin,

Aufgrund der stark veränderten Situation der Corona Pandemie haben wir ein neues Hygienekonzept für Fahrschulen erarbeitet. Wir stellen allen unseren Mitgliedern das Konzept im Mitgliederbereich zum Download zur Verfügung.

Wir stellen jedem Interessierten das Konzept ebenfalls gerne zur Verfügung. Dazu wenden Sie sich bitte zu unseren Geschäftszeiten an unser Büro.

Bleiben Sie achtsam und helfen Sie alle mit, dass die Infektionszahlen wieder deutlich sinken, damit wir alle wieder baldmöglichst "normalere" Zeiten erleben dürfen.

Ihr Frank Dreier


 

++Folgende Regelungen gelten ab dem 2.11.2020 für Fahrschulen in Hessen++

01.11.2020 - 13:33 Uhr

Lieber Kollege, liebe Kollegin,

Auf der Homepage des Landes Hessen sind nun auch die Auslegungshinweise zur Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) veröffentlicht.

Unter Nr. 6 des Auslegungshinweises auf der Seite 20 stehen die Bestimmungen für uns Fahrschulen.

Folgende Punkte sind dort festgehalten:

  1. der Unterricht muss so erfolgen, dass die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene wo immer möglich beachtet werden.
  2. in geschlossenen Räumen ist eine Mund Nase Bedeckung zu tragen. Demzufolge müssen im Theorie Unterricht Fahrlehrer*in und Fahrschüler*innen eine MNB tragen.
  3. eine Gruppenobergrenze besteht nicht.
  4. eine Verpflichtung auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu jeder anderen Person gibt es für den Theorie Unterricht nicht.
  5. Das Tragen einer MNB während der Fahrstunden bleibt weiterhin dringend empfohlen, wenn sich nur zwei Personen im Auto befinden.
    Eine gesetzliche Verpflichtung zum Tragen einer MNB besteht dann, wenn sich Personen aus mehr als zwei Hausständen im Fahrzeug befinden.

Den gesamten Inhalt der Verordnung und der Auslegungshinweise können Sie über folgende Links entnehmen:

  1. Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung 
  2. Auslegungshinweise 

Was ist eine Maske bzw. eine Mund-Nasen-Bedeckung?

Als Mund-Nasen-Bedeckung zählt jede ans Gesicht anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die dazu beiträgt, die Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Eine Zertifizierung ist nicht notwendig. Plastikvisiere sind davon nicht erfasst, sie sind keine zulässige Mund-Nasen-Bedeckung. Auch Motorradhelme sind keine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung.

Wer ist von der Maskenpflicht ausgenommen?

Nicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet sind Kinder unter 6 Jahren sowie Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können. (Hier wird empfohlen eine Bescheinigung des Arztes mitzuführen).

Weitere Ausnahmen gelten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bspw. in Geschäften oder Restaurants, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Das können insbesondere Trennvorrichtungen aus Plexiglas sein.

Das war es für heute. Ich wünsche Ihnen einen schönen Restsonntag und morgen einen guten Start in die neue Arbeitswoche. Bleiben Sie achtsam.

Ihr Frank Dreier

++Fahrschulen bleiben geöffnet++

29.10.2020 - 22:31 Uhr

Lieber Kollege, liebe Kollegin,

wir dürfen weiterarbeiten.

In der Pressekonferenz von Ministerpräsident Bouffier beantwortete er die Frage eines Pressevertreters, ob Fahrschulen geöffnet bleiben kurz und knapp mit JA.

Liebe Kollegen und Kolleginnen. Das ist eine sehr gute Botschaft.

Wer die Pressekonferenz verfolgt hat, wird unschwer festgestellt haben, dass unser Ministerpräsident in dem konsequenten Tragen von MNB eine Kernmaßnahme sieht, um die Verbreitung des Virus einzudämmen.

Mir ist sehr wohl bewusst, dass es auch in der Fahrlehrerschaft einige wenige Kolleginnen und Kollegen gibt, die in dem Tragen von MNB eine übertriebene und unnötige Maßnahme sehen.

Ich möchte das nicht bewerten. Ich möchte aber alle Kollegen und Kolleginnen bitten die MNB während der praktischen Fahrstunden korrekt zu tragen. Dies ist mit der neuen Corona Verordnung zum einen verpflichtend zum anderen wird es sicherlich immer wieder neue Bewertungen geben, ob Fahrschulen geöffnet bleiben oder nicht. Und dann wird ganz sicher die "Tragequote" der MNB ein Kriterium für die Politik sein. 

Haltet Euch bitte an die Regeln. Haltet Euch bitte an die Hygienemaßnahmen. Ich bin davon überzeugt, dass uns allen damit geholfen ist, damit unsere Betriebe langfristig weiterarbeiten dürfen.

Sobald mir die neuen Auslegungshinweise zu der neuen Corona Verordnung vorliegen, werde ich Sie über Details informieren.

Ich wünsche nun allen eine ruhige und gute Nacht.

Ihr Frank Dreier

 

++Dürfen wir nächste Woche weiterarbeiten?++

29.10.2020

Liebe Kollegen und Kolleginnen,

Sie haben sicherlich gestern genauso gespannt die Nachrichten verfolgt und versucht herauszuhören, ob wir Fahrschulen unter den sogenannten Lockdown light fallen oder nicht.

Mir geht es genauso wie vielen von uns, dass eine klare Botschaft nicht herauszuhören war.

Der politische Prozess ist auch diesmal so wie wir ihn schon seit März mehrfach erleben durften / mussten.

Das Corona Kabinett unserer Landesregierung wird nun eine neue Corona Verordnung verabschieden, die am 2.11.2020 in Kraft treten wird.

Die Vergangenheit hat uns leider gelehrt, dass es bis zum Sonntag dauern kann bis wir eine klare Aussage erhalten, welche Konsequenzen die neue Corona Verordnung für uns Fahrschulen mit sich bringen wird.

Wir werden Sie so schnell wie möglich informieren, wie es für uns am Montag weitergeht.

Ich wünsche Ihnen alles Gute und bleiben Sie gesund.

Ihr Frank Dreier

++  Viele unterschiedliche Allgemeinverfügungen ++

27.10.2020

Liebe Kollegen und Kolleginnen,

die Infektionszahlen steigen weiterhin gewaltig an. Die Landkreise und größeren Städte haben mittlerweile unterschiedliche Allgemeinverfügungen herausgegeben.
In einigen Landkreisen und Städte sind auch uns Fahrschulen betreffende Allgemeinverfügungen in Kraft.

Bitte schauen Sie regelmäßig auf den Internetseiten Ihrer Landkreise bzw. Städte nach den aktuellen Auslegungshinweisen.

Bleiben Sie gesund und wachsam.

Ihr Frank Dreier

++  Stadt Offenbach hat eine Allgemeinverfügung mit Gültigkeit ab 19.10.2020, die über die zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona Virus des Land Hessen hinaus geht ++

20.10.2020

Liebe Kollegen und Kolleginnen,

die Infektionszahlen steigen gewaltig. Die Stadt Offenbach hat eine 7 Tage Inzidenz von knapp 130. Seit gestern gilt in Offenbach eine Allgemeinverfügung, die über die Verordnung des Land Hessen hinaus geht. Für Fahrschulen gelten ab sofort folgende Regeln:

  • während der praktischen Fahrstunden und sämtlichen anderen Fahrten, bei denen sich weitere Personen im Fahrzeug befinden, ist das Tragen einer Mund Nase Bedeckung verpflichtend. 
  • Kinnvisiere sind ausdrücklich keine geeigneten Mund-Nasen-Bedeckungen
  • es wird für den gesamten Aufenthalt in der Fahrschule, dies beinhaltet ausdrücklich den Präsenzunterricht, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet.
  • Die Anordnung tritt in Kraft mit Wirkung ab dem 19. Oktober 2020 und gilt zunächst bis einschließlich 01. November 2020. Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.
  • Die Zuwiderhandlung kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

Hoffen wir alle, dass die Maßnahmen der Stadt Offenbach zu einer Senkung der 7 Tage Inzidenz führt, damit uns ein erneuter Lockdown erspart bleibt.

Bleiben Sie gesund und wachsam.

Ihr Frank Dreier

++ ein weiterer wichtiger Schritt hin zur neuen "Automatikregelung" ++

2.10.2020

Liebe Kollegin, lieber Kollege,

gestern erreichte uns die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetrieben (Drucksache 579/20).

Damit ist eine weitere Hürde genommen und die sogenannte Automatikregelung nähert sich dem Ziel.

Jetzt muss die Verordnung noch vom Bundesrat verabschiedet werden. Der Bundesrat berät am 7.11.2020 darüber. Wenn der Bundesrat die Verordnung an diesem Tag verabschiedet, dürfen wir davon ausgehen, dass sie am 1.1.2021 in Kraft tritt. Wir werden Sie informieren.

Die wichtigsten Eckpunkte der Verordnung:

  • Bewerber der Klasse B, die auf einem Automatik Fahrzeug ausgebildet und geprüft wurden, erhalten die SZ 78 (wie bisher)
  • wer dennoch auf Schaltfahrzeugen fahren möchte, muss mind. 10 Fahrstunden á 45 Minuten auf einem Schaltfahrzeug absolvieren.
  • danach muss er eine min. 15 minütige Testfahrt erfolgreich bei einem Fahrlehrer ablegen.
  • daraufhin erhält der Bewerber eine Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 197, mit der er auch Schaltfahrzeuge fahren darf.
  • Neu ist in der aktuellen Verordnung, dass es keine Vorgaben gibt, wann die Fahrstunden auf dem Schaltfahrzeug erfolgen sollen.

Mit Verabschiedung der Verordnung wird auch eine Neuerung der Prüfungsfahrzeuge der Klasse A2 eingeführt. Diese Fahrzeuge benötigen dann mindestens 250 ccm.

Kommen Sie gut an Ihr Ziel!

 

Ihr Frank Dreier

++ Vorschlag zu Blended Learning Konzept als Ergänzung zum Präsenzunterricht ++

3.9.2020

Liebe Kollegen und Kolleginnen,

der Landesverband der Hessischen Fahrlehrer e.V. als Mitglied der BVF begrüßt es sehr, dass unsere Dachorganisation BVF die DFA beauftragt hat, einen Vorschlag zur Ergänzung von Präsenzunterricht durch Konzepte des Blended Learning zu erarbeiten.

Unter Mitwirkung namhafter Professoren hat die DFA ein Exposé erstellt. In diesem Exposé wird dargestellt, dass nach den neuesten und aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen der theoretische Fahrschulunterricht durch eine sinnvolle Verknüpfung von Präsenzunterricht und asynchronen E-Learning Einheiten besonders wirksam ist. Wir haben das Exposé heute an das für uns zuständige Referat in Wiesbaden geschickt.

Wir hoffen, dass aufbauend auf dieses Exposé ein tragfähiges Konzept zur Umsetzung erarbeitet wird. Wir sind der festen Überzeugung, dass sich eine wirksame Verkehrssicherheitsarbeit aller ihr zur Verfügung stehender Medien und Methoden bedienen muss. Und wenn die moderne Wissenschaft stabile Erkenntnisse gewinnen konnte, dass eine sinnvolle Verknüpfung von Präsenzunterricht und E-Learning Einheiten die wirksamste Form des Lernens und Lehrens ist, dann bin ich sicher, dass die Fahrlehrerschaft bereit ist, diese neuen Methoden in ihr Lehrangebot zu integrieren.

Ihr Verband ist bereit diesen Prozess aktiv zu begleiten.

Bleiben Sie gesund und wachsam

Ihr Frank Dreier

++ Gefährlicher Betrug mit "Roller-Bescheinigungen" ++

3.9.2020

Liebe Kollegen und Kolleginnen,

am Montag wurde auf RTL in der Sendung "Extra" ein Beitrag über Betrügereien in Fahrschulen mit den Bescheinigungen B 196 ausgestrahlt.

Nachstehend lesen Sie die Pressemitteilung der BVF.

Gefährlicher Betrug mit „Roller-Bescheinigungen“

Kriminelle nutzen Fahrschulen zum Verkauf falscher Bescheinigungen, die das Fahren von Motorrädern erlauben. Dieter Quentin, Vorsitzender der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände (BVF): „Käufer und Verkäufer gefährden Menschenleben.“

Dieser Abend war kein guter für den Vorsitzenden der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände (BVF) Dieter Quentin. RTL ging am 31. August 2020 mit einer Reportage über den illegalen Erwerb des Schulungsnachweises, im Fachjargon B196 genannt, im Magazin „Extra“ an den Start. Dargestellt wurde, wie man mit einer bloßen Geldzahlung die Erlaubnis erwerben kann, mit seinem PKW-Schein Motorräder mit 125 cm³ und 11 kw/15 PS Leistung zu fahren. Detailliert stellte das RTL-Magazin dar, wie die schwärzesten Schafe der Gesellschaft die Fahrschulbranche für ihre kriminellen Machenschaften nutzen.

Auch am Morgen danach ist Quentin sichtlich erregt: „Das ist nicht nur ein Riesenbetrug, hier werden auch Menschenleben gefährdet! Jeder, der eine solche Bescheinigung kauft, gefährdet nicht nur sich selbst, sondern auch alle anderen, die um ihn herum am Straßenverkehr teilnehmen. Und er muss damit rechnen, dafür auch juristisch zur Verantwortung gezogen zu werden!“

Das gelte natürlich auch für die Verkäufer der Bescheinigungen.  „Die organisierte Kriminalität wütet leider auch in unserer Branche! Die großartige Arbeit der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, der große Beitrag der gesamten Branche für die Verkehrssicherheit werden mit Füßen getreten.“ Quentin stellt in seinem kurzen Statement klar, dass es sich bei den im Beitrag gezeigten Unternehmen nicht um Mitgliedsfahrschulen von Fahrlehrerverbänden handelt – mit Ausnahme der Fahrschule, die die Bescheinigung eben nicht widerrechtlich verkauft hat.

Deutliche Vorstellungen hat Dieter Quentin darüber, wie er mit den Rechercheergebnissen der Journalisten umgeht: „Natürlich fordern wir die zuständigen Aufsichtsbehörden und die Justiz auf, mit der ganzen Härte des Gesetzes gegen die kriminellen Machenschaften vorzugehen!“

Die Schulung zum Erwerb der Schlüsselzahl B196 ist nicht die einzige Schulung, die Fahrschulen anbieten dürfen. Schulungen zum Erwerb der Anhängererlaubnis bis 4.250 Kilogramm zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination gehören ebenso zum Repertoire der Fahrschulen. Zum 1. Januar 2021 ist zu erwarten, dass eine weitere Schulung hinzukommt. Hierbei wird es sich um die Aufhebung des sogenannten Automatikvermerks handeln. Das Bundesverkehrsministerium plant hierzu eine mindestens zehn Ausbildungseinheiten umfassende praktische Schulung in den Fahrschulen anzusiedeln.

„Und hier zeigt sich die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit der Fahrschulbranche“, sagt Quentin. „Wir haben uns in den zurückliegenden Jahrzehnten das Vertrauen der Politik, der Verwaltung und der Bevölkerung erarbeitet. Alle Beteiligten wissen um den hohen Beitrag der Branche zum Erhalt und zum Ausbau der Verkehrssicherheit auf den Straßen der Bundesrepublik Deutschland. Auch deshalb muss konsequent gegen einzelne kriminelle schwarze Schafe vorgegangen werden!“

Bleiben Sie gesund und wachsam

Ihr Frank Dreier

++Sie haben als Fahrschulinhaber*in Sorgen vor Infektionen durch Fahrschüler*innen, die aus dem Urlaub zurückkehren? ++

12.8.2020

Liebe Kollegen und Kolleginnen,

die Infektionszahlen steigen - auch in Hessen. Über die möglichen Ursachen möchte ich an dieser Stelle nicht spekulieren. Sicherlich haben sich die ein oder anderen Fahrschulinhaber*innen, Fahrlehrer*innen und Kund*innen Gedanken und Sorgen gemacht, was wäre wenn in meiner Fahrschule ein Corona Fall akut wäre.

Um diesen möglichen Corona Fall möglichst auszuschließen, wird es gerade jetzt wichtig sein, besonders wachsam und verantwortungsvoll zu agieren, wenn Urlaubsrückkehrer*innen wieder in die Fahrschulen kommen.

Über nachfolgenden Link können Sie sich ein Dokument herunterladen und gerne in Ihrer Fahrschule nutzen.

Checkliste für Reiserückkehrer (104,6 KiB, pdf)

Helfen Sie alle mit, dem Virus keine Chance zu geben wieder so zu "wüten", wie in der Zeit von März bis Mai.

Gemeinsam schaffen wir das.

Bleiben Sie gesund und wachsam

Ihr Frank Dreier

++Sie finden die neuen Auslegungshinweise zur Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung im Mitgliederbereich++

3.8.2020

Liebe Kollegen und Kolleginnen,

seit dem 1.8.2020 ist die neue Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung in Kraft getreten. Mit Inkrafttreten sind weitere Lockerungen erfolgt. Dies gilt auch für Fahrschulen.

Weiterlesen

++ ab dem 1.8.2020 treten weitere Lockerungen in Kraft ++

24.7.2020

Liebe Kollegen und Kolleginnen,

Das Land Hessen hat gestern auf seiner Homepage weitere Lockerungen verkündet.

Was ändert sich für uns Fahrschulen ab dem 1.8.2020?

  • Fahrschulen in Hessen dürfen ab dem 1.8.2020 wieder mehr als 15 Fahrschüler*innen im Theorie Unterricht ausbilden.
  • Es muss im Theorie Unterricht nicht mehr auf einen Abstand von 1,5 Meter geachtet werden

Lesen Sie dazu folgenden Ausschnitt aus der

"Lesefassung (Stand: 1. August 2020)1 Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) Vom 7. Mai 2020"

§ 5
Bildungsangebote, Ausbildung

(1) Bei Bildungsangeboten außerhalb von Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, beispielsweise in Volkshochschulen, Musik- und Kunstschulen oder nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene einzuhalten. § 1 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Bei Ausbildungsangeboten, beispielsweise der Referendarausbildung, Lehrgängen der betrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, der Ausbildung von Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst,
der Ausbildung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis, gilt Abs. 1 entsprechend. 

Der letzte Satz des Absatzes 1 "§ 1 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung." drückt aus, dass die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter keine Anwendung findet.

Mit dieser Lockerung haben Fahrschulen die Möglichkeit die Anzahl der Teilnehmer im Theorie Unterricht wieder deutlich zu erhöhen.
Wie bei vielen Entscheidungen der letzten Monate wird es auch bei dieser Entscheidung unter uns Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen unterschiedliche Bewertungen geben. Die einen werden sich freuen, dass sie nun wieder mit mehr Schülern im Theorie Unterricht arbeiten dürfen. Die anderen werden diese Lockerung eher besorgt zur Kenntnis nehmen.

Ich bin allerdings sehr guter Hoffnung, dass Sie eine verantwortungsvolle Entscheidung treffen werden, wie Sie persönlich mit den Lockerungen in Ihrem Betrieb umgehen werden. Genauso sicher bin ich mir, dass die Bedürfnisse der angestellten Fahrlehrer*innen bei den anstehenden Entscheidungen Berücksichtigung finden.

Wichtig bei all Ihren Entscheidungen bleibt, dass Sie nach wie vor die Empfehlungen zur Hygiene des Robert-Koch-Instituts einzuhalten haben.

Die komplette Lesefassung finden Sie auf unserer Homepage im Mitgliederbereich.

Bleiben Sie gesund und weiterhin achtsam.

Kommen Sie gut an Ihr Ziel.

Ihr Frank Dreier

++ es dürfen wieder mehr Personen im Fahrschulauto sein ++

7.7.2020

Liebe Kollegen und Kolleginnen,

folgende E-Mail aus dem Ministerium hat uns erreicht:

Sehr geehrte Damen und Herren, 
in der Anlage finden Sie die ab heute gültigen Auslegungshinweise zu den Corona-Verordnungen im Änderungsmodus sowie in Reinfassung. 

Ich bitte besonders um Beachtung der Seite 24 in der Reinfassung oder Seite 25 in der Fassung im Änderungsmodus. [ mehr ]

++ Fristverlängerung - bis 21.1.2021 dürfen Fahrlehrer*innen Funkgeräte ohne Headset zur Motorradausbildung nutzen  ++

1.7.2020

Liebe Kollegen und Kolleginnen,

Nach einem Telefonat heute morgen mit dem Referatsleiter für Straßenverkehrsrecht des hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen erhielt ich folgende Information:

Das hessische Innenministerium hat sich entschieden der Bitte des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) nachzukommen, bis einschließlich 31. Januar 2021 in Bezug auf die Nutzung von Funkgeräten für alle Verkehrsarten von einer Kontrolle des Verbots abzusehen.

Das hessische Innenministerium hat einen entsprechenden Erlass herausgegeben.

Gemäß der StVO dürften auch Funkgeräte von dem heutigen Tag an nur mit einer Freisprecheinrichtung oder einem Headset genutzt werden. Da aber offensichtlich für solche Headsets Lieferengpässe bestehen, hat das BMVI die Bundesländer gebeten von einer Kontrolle des Gebots bis zum 31.1.2021 abzusehen.


 

++ am 1.7.2020 tritt die Ferienreiseverordnung in Kraft - einige Länder setzen das Verbot aus ++

1.7.2020

Liebe Kollegen und Kolleginnen,

mit dem heutigen Tag tritt die Ferienreiseverordnung in Kraft. Am 31.8.2020 tritt die Verordnung wieder außer Kraft.
Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Lkw mit Anhänger dürfen zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen nicht geführt werden.

Eine Auflistung der betroffenen Autobahnen und Bundestraßen finden Sie unter folgendem Link

Einige Bundesländer setzen das LKW Fahrverbot während der Ferienzeit aus. Hessen gehört nicht zu diesen Ländern. Unter folgendem Link können Sie eine Liste mit den Ländern und deren Umgang mit dem LKW Fahrverbot während der Ferienreisezeit einsehen.

Frank Dreier


 

++ Verkehrsministerium hat den Referentenentwurf für die „Automatikregelung“ veröffentlicht ++

18.6.2020

Liebe Kollegen und Kolleginnen,

das Verkehrsministerium hat den Referentenentwurf zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe auf seiner Homepage online gestellt.

Die Landesverbände werden nun der Bundesvereinigung ihre Anmerkungen zukommen lassen. Dort werden diese gebündelt und an das Verkehrsministerium weitergeleitet. Auch wir haben den Entwurf sorgsam durchgearbeitet und bereits einige Anmerkungen dazu schriftlich verfasst. Gerne nehmen wir Ihre Anmerkungen entgegen, um diese in der Stellungnahme des Landesverbandes der Hessischen Fahrlehrer e.V. zu berücksichtigen.

Frank Dreier

++ Neue Konditionen für Fahrschulautos bei Toyota ++

18.6.2020

Liebe Kollegen und Kolleginnen,

Toyota hat ab 16.06.2020 die Konditionen für das Rahmenabkommen mit der Servicegesellschaft der BVF mbH aktualisiert und neue Abrufscheine zugesandt.

Die aktualisierten Konditionen finden Sie im Mitgliederbereich.

 

Frank Dreier

++Klarstellung: Falschmeldungen des Echo online vom 5.5.2020 durch den Redakteur Christoph Cuntz ++

6.5.2020

Liebe Kollegen und Kolleginnen, Liebe Bürger und Bürgerinnen,

In dem am Abend des 5.5.2020 im Echo online veröffentlichten Artikel des Redakteur Christoph Cuntz mit dem Titel „Wirrwarr am Wochenende“ sind mehrere Falschaussagen!!

In dem Artikel schreibt Christoph Cuntz: „Bereits am vergangenen Freitag musste der Hessische Fahrlehrerverband auf seiner Internetseite widersprüchliche Meldungen kommunizieren. Die erste bezog sich auf das Wirtschaftsministerium, das – abweichend von der Staatskanzlei – die Auffassung vertrat, Einzelunterricht oder in Kleingruppen sei für Fahrschüler möglich.“

Dieser Passus des Artikels ist nachweislich FALSCH. Am Freitag hat der Verband nichts kommuniziert. Am Freitag lag uns die konsolidierte Lesefassung noch gar nicht vor.
Richtig ist, dass wir am Samstag die Lesefassung und eine entsprechende eindeutige Email aus dem Ministerium erhielten und das auf unserer Homepage kommuniziert haben.

Weiter schreibt Cuntz in dem Artikel: „Wir dürfen ab Montag wieder loslegen, schlussfolgert der Verband zunächst. Doch sowohl der TÜV als auch der Justiziar des Verbandes lasen die Corona Verordnung der Landesregierung anders, kamen kurz darauf zu dem Ergebnis: Fahrschulen dürfen nicht ausbilden. Weder Theorie noch Praxis.“

Dieser Passus des Artikels ist nachweislich FALSCH.
1. Wir haben nicht zunächst geschlussfolgert. Sondern wir haben folgerichtig geschlussfolgert.
2. Sowohl der TÜV als auch unser Justiziar kamen sofort und unabhängig voneinander zu dem eindeutigen Ergebnis, Fahrschulen dürfen ausbilden. In Theorie und Praxis. Der TÜV hat dies sogar noch vor uns auf deren Portal für alle Fahrschulen veröffentlicht.

Weiter schreibt Cuntz: „Rückblickend auf das Wirrwarr am Wochenende sagt Frank Dreier, Vorsitzender des Fahrschullehrerverbandes, die Kommunikation sei alles in allem nicht optimal gewesen.“

Dieser Passus ist FALSCH: Ich habe gesagt, dass die Kommunikation des Bürgertelefons nicht optimal war.

Ganz deutlich hervorheben möchte ich, dass die Kommunikation mit unserem Ministerium absolut optimal verläuft. Auch an diesem Wochenende. Sogar am Sonntag erhielt ich Emails von unserem Ministerium. Das ist absolut optimal. Und dafür habe ich mich auch am Montag ausdrücklich telefonisch bedankt.

Wenn der Reporter Christoph Cuntz meint, er könne ein bedeutendes Wort (Bürgertelefon) in einem Satz einfach mal weglassen und damit falsch zitieren, dann kann ich nur sagen, das ist ein ganz schlechter Stil und für mich ganz schlechter Journalismus.

Ich behalte mir rechtliche Schritte vor, sollte die Redaktion nicht umgehend eine Klarstellung veröffentlichen.

Frank Dreier

++ wichtige Info zu Hygienemaßnahmen ++

5.5.2020

Liebe Kollegen und Kolleginnen,

ich möchte heute gerne nochmals – vor allem auch für diejenigen, die unsere Newsletter nicht erhalten – das sind in erster Linie alle Nichtmitglieder darauf hinweisen, dass wir bereits vor Wochen einen Vorschlag für einen „Hygieneplan“ erarbeitet und auf unserer Homepage als Download eingestellt haben.

Wir dürfen seit dem 4.5.2020 wieder tätig werden. Viele unserer Kollegen haben sich nach dem erarbeiteten Vorschlag auf die Wiedereröffnung sehr professionell vorbereitet.

Der Verordnungsgeber hat weder den LKW und Bus Fahrschulen noch den Fahrschulen der Klassen BE und A mehrere konkrete Weisungen erteilt, welche konkreten Hygienemaßnahmen praktiziert werden müssen. Konkret vorgegeben ist, dass während der Fahrschulunterrichte (Praxis und Theorie) von Fahrschülern und Fahrlehrern eine Mund Nase Bedeckung zu tragen ist, dass da wo es möglich ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist und dass die Empfehlungen des RKI zur Hygiene einzuhalten sind.

Solange der Verordnungsgeber keine weiteren konkreten Vorgaben macht, empfehlen wir dringend die Vorschläge aus unserem Hygienekonzept umzusetzen.
Damit schützen Sie sich, Ihre Mitarbeiter, Ihre Kunden und damit die gesamte Gesellschaft.

Laden Sie sich direkt den Hygieneplan über diesen Link herunter!

Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionsgefahr durch den Corona- Virus in Fahrschulen

Helfen Sie alle mit, den Entscheidungsträgern zu zeigen, dass es richtig ist, dass wir unsere Arbeit wieder aufnehmen durften.

Ihr Frank Dreier

++ wichtige Info unserer Fahrlehrerversicherung ++

4.5.2020

Lesen Sie folgende Information unserer Fahrlehrerversicherung, die mich vor einigen Minuten erreichte

Liebe Kunden in Hessen,

der Fahrschulbetrieb in Hessen ist ab heute, 04.05.2020 – 0.00 Uhr unter Einhaltung von definierten Hygienevorschriften wieder erlaubt.

Viele Fahrschul-Inhaber haben von unserem Angebot Gebrauch gemacht, die nicht genutzten Fahrschulfahrzeuge außer Betrieb zu setzen.

Unsere Vereinbarung über die beitragsfreie Außerbetriebsetzung von Fahrschulfahrzeugen wird somit aufgrund der neuen Sachlage beendet.

Sie können daher alle Ihre Fahrzeuge ab sofort, wieder uneingeschränkt nutzen.

Eine Meldung zur Wiederinbetriebsetzung von Fahrschulfahrzeugen ist somit nicht erforderlich.

Selbstverständlich erfolgt die Gutschrift Ihrer Versicherungsbeiträge auf das von Ihnen angegebene Konto, ohne dass Sie dies gesondert beantragen müssen.

Wir bitten jedoch um Ihr Verständnis, dass die Bearbeitung aufgrund der großen Anzahl von Gutschriften einige Zeit dauern wird.

Wir wünschen Ihnen für den Neustart viel Erfolg und bleiben Sie gesund.

Ihre Fahrlehrerversicherung VaG

++ Jetzt endgültig – wir dürfen ab Morgen schulen – auch praktisch ++

3.5.2020

Lesen Sie folgende EMail, die mich vor einigen Minuten aus dem Ministerium erreichte:

Sehr geehrte Damen und Herren, 

aufgrund diverser Anfragen konkretisiere ich meine E-Mail vom gestrigen Tag wie folgt: 

Unter „Fahrschulunterricht“ im Sinne des zweiten Absatzes meiner E-Mail ist sowohl der theoretische als auch der praktische Fahrschulunterricht zu verstehen. Das folgt im Übrigen unmissverständlich aus dem dritten Absatz meiner E-Mail. 

Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag
Kirsten Happe 

ReferatsleiterinZulassung von Personen und Fahrzeugen,Großraum- und Schwerverkehr, Straßenbetrieb, Nebenanlagen, Gefahrgut 

Hessisches Ministerium für Wirtschaft,Energie, Verkehr und Wohnen

Ich füge im folgenden die EMail an, auf die sich die heutige EMail bezieht:

Sehr geehrte Damen und Herren, 

durch Art. 2 der Neunten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 01.05.2020 wurde die Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17.03.2020 geändert. § 1 Abs. 4 der o.g. Verordnung wurde ergänzt. Nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 der Verordnung erlaubt ist der Einzelunterricht oder der Unterricht in Kleingruppen bis zu fünf Personen. In § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 der Verordnung ist zudem geregelt, dass die Wahrnehmung von Angeboten von Fahrschulen zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, T, D1, D1E, D oder DE gestattet ist. Die Änderungen treten am 04.05.2020 in Kraft. 

Daraus folgt, dass über § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 der Verordnung Fahrschulunterricht in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A, B, BE und L als Einzelunterricht oder in Kleingruppen bis zu fünf Personen erlaubt ist. Fahrschulunterricht in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, T, D1, D1E, D oder DE ist darüber hinaus nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 der Verordnung in Gruppengrößen von in der Regel nicht mehr als 15 Personen zulässig. 

Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind zu beachten. Sowohl Fahrschüler als auch Fahrlehrer haben Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen. Das gilt beim theoretischen Fahrschulunterricht genauso wie beim praktischen Fahrschulunterricht. Im Theorieunterricht ist zudem ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sicherzustellen, im praktischen Unterricht nur dort, wo es möglich ist (z.B. in der Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE). Beim praktischen Unterricht dürfen sich nur Fahrlehrer und Fahrschüler im Fahrzeug befinden; die Mitnahme weiterer Personen ist nicht gestattet. 

Eine konsolidierte Lesefassung der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus ist dieser E-Mail beigefügt. 

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Kirsten Happe 

ReferatsleiterinZulassung von Personen und Fahrzeugen,Großraum- und Schwerverkehr, Straßenbetrieb, Nebenanlagen, Gefahrgut 

Hessisches Ministerium für Wirtschaft,Energie, Verkehr und Wohnen

Frank Dreier

++ News – Info ++

3.5.2020

aufgrund vieler EMails, Anrufe WhatsApp Nachrichten und Facebook – Kommentaren, haben auch wir nochmal das Bürgertelefon angerufen.

Dort erhielten wir die Aussage, dass eine praktische Ausbildung in den Klassen A …, B etc. nicht erlaubt sei. Auf Nachfrage, auf welcher Rechtsgrundlage sich diese Aussage bezieht, obwohl der § 1 Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 den Einzelunterricht oder den Unterricht in Kleingruppen bis zu 5 Personen erlaubt. Der § 1 Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 unterscheidet nicht zwischen Theorie und Praxis.

 

Als Antwort erhielten wir die Auskunft, dass diese Fragestellung an das Wirtschaftsministerium weitergeleitet wurde, um eine Klärung noch heute herbeizuführen. Wir werden Sie sofort informieren, sobald uns diese Klärung vorliegt

Frank Dreier

++ News – Info ++

2.5.2020

einige Kollegen und Kolleginnen von uns sind verunsichert.

Deshalb haben wir uns in einer Telefonkonferenz (RA D.Gilb, Frank Dreier und Jörg Heisch) nochmals ausgetauscht.

Herr Gilb hat noch einmal deutlich gesagt, dass wir uns auf das Schreiben von Frau Happe beziehen dürfen. Frau Happe hat in Ihrem Schreiben mit keinem Wort erwähnt, dass sich die Ausbildungsberechtigung lediglich auf die Theorie beziehen würde. Daraus ergibt sich laut Herrn Gilb ganz eindeutig, dass auch in den Klassen AM, A1, A2, A, B und BE praktische Ausbildung stattfinden darf.

Unser Justitiar hat empfohlen, dass eine Kopie des Schreibens von Frau Happe im Auto mitgeführt werden sollte, um zu dokumentieren, dass sowohl der Fahrschüler, als auch der Fahrlehrer eine Mund Nase Bedeckung tragen müssen.

Frank Dreier

++ die Verunsicherung ist groß ++

2.5.2020

Dürfen wir oder dürfen doch nicht in den Klassen AM,A1,A2, A, B und BE praktisch ausbilden.
Sowohl der TÜV als auch unser Justitiar lesen es wie folgt.

In der konsolidierten Lesefassung (Stand 4.Mai 2020) Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona Virus steht in § 1 (3) „Untersagt wird die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musik-schulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich. Online-Angebote bleiben möglich.“
Daraus lässt sich schließen, dass wir nicht ausbilden dürfen. Weder Theorie noch Praxis.

In Absatz 4 steht „Nach Absatz 3 nicht untersagt ist …
4. der Einzelunterricht oder der Unterricht in Kleingruppen bis zu 5 Personen.

Hier wird nicht unter praktischem und theoretischem Unterricht unterschieden.

Irritierend scheint wiederum Ziffer 8 „für die Wahrnehmung von Angeboten von Fahrschulen zur Ausbildung in den Fahr-erlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, T, D1, D1E, D oder DE“.

Irritierend warum dies extra nochmal aufgeführt wird.

In der EMail von dem Verkehrsministerium ist folgendes formuliert: „Daraus folgt, dass über § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 der Verordnung Fahrschulunterricht in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A, B, BE und L als Einzelunterricht oder in Kleingruppen bis zu fünf Personen erlaubt ist. Fahrschulunterricht in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, T, D1, D1E, D oder DE ist darüber hinaus nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 der Verordnung in Gruppengrößen von in der Regel nicht mehr als 15 Personen zulässig.“
Hier wird wiederum nur von Fahrschulunterricht gesprochen. Also keine Unterscheidung von Theorie und Praxis.

Im nächsten Abschnitt schreibt das Ministerium in seiner EMail: „Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind zu beachten. Sowohl Fahrschüler als auch Fahrlehrer haben Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen. Das gilt beim theoretischen Fahrschulunterricht genauso wie beim praktischen Fahrschulunterricht. Im Theorieunterricht ist zudem ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sicherzustellen, im praktischen Unterricht nur dort, wo es möglich ist (z.B. in der Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE). Beim praktischen Unterricht dürfen sich nur Fahrlehrer und Fahrschüler im Fahrzeug befinden; die Mitnahme weiterer Personen ist nicht gestattet.“

Bei dem Thema Mund Nase Bedeckung wird erstmals von theoretischem und praktischen Unterricht gesprochen.

Dies alles führte zu der Erkenntnis, dass sowohl der praktische, als auch der theoretische Unterricht in allen Klassen durchgeführt werden darf. Da sind sich TÜV und unser Justitiar einig.

Dennoch versuche ich natürlich Kontakt zum Ministerium zu bekommen, um die Zweifel auszuräumen.

 

 

Frank Dreier

++ Wir dürfen ab Montag wieder arbeiten ++

02.05.2020

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Ich war heute in der Metro, um die letzten Utensilien für Infomaterial in meiner Fahrschule zu besorgen, als mich eine sehr erfreuliche und zugegebenermaßen völlig überraschende EMail aus dem Verkehrsministerium erreichte.

Ich mache es kurz:

Wir dürfen am Montag wieder unserer Arbeit nachgehen

Nach mehrmaligem Durchlesen der EMail und Gegenlesen lassen durch unseren Justitiar Herrn Gilb, gibt es aus unserer Sicht keinen Zweifel daran, dass wir ab Montag loslegen dürfen.

Lesen Sie die Original EMail aus dem Ministerium:

Sehr geehrte Damen und Herren, 

durch Art. 2 der Neunten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 01.05.2020 wurde die Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17.03.2020 geändert. § 1 Abs. 4 der o.g. Verordnung wurde ergänzt. Nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 der Verordnung erlaubt ist der Einzelunterricht oder der Unterricht in Kleingruppen bis zu fünf Personen. In § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 der Verordnung ist zudem geregelt, dass die Wahrnehmung von Angeboten von Fahrschulen zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, T, D1, D1E, D oder DE gestattet ist. Die Änderungen treten am 04.05.2020 in Kraft. 

Daraus folgt, dass über § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 der Verordnung Fahrschulunterricht in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A, B, BE und L als Einzelunterricht oder in Kleingruppen bis zu fünf Personen erlaubt ist. Fahrschulunterricht in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, T, D1, D1E, D oder DE ist darüber hinaus nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 der Verordnung in Gruppengrößen von in der Regel nicht mehr als 15 Personen zulässig. 

Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind zu beachten. Sowohl Fahrschüler als auch Fahrlehrer haben Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen. Das gilt beim theoretischen Fahrschulunterricht genauso wie beim praktischen Fahrschulunterricht. Im Theorieunterricht ist zudem ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sicherzustellen, im praktischen Unterricht nur dort, wo es möglich ist (z.B. in der Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE). Beim praktischen Unterricht dürfen sich nur Fahrlehrer und Fahrschüler im Fahrzeug befinden; die Mitnahme weiterer Personen ist nicht gestattet. 

Eine konsolidierte Lesefassung der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus ist dieser E-Mail beigefügt. 

Mit freundlichen Grüßen 

Im Auftrag 

Kirsten Happe 

ReferatsleiterinZulassung von Personen und Fahrzeugen,Großraum- und Schwerverkehr, Straßenbetrieb, Nebenanlagen, Gefahrgut 

Hessisches Ministerium für Wirtschaft,Energie, Verkehr und Wohnen

Kaiser-Friedrich-Ring

7565185 Wiesbaden

Kurze Zusammenfassung:

  • theoretische und praktische Ausbildung in allen Klassen ab Montag möglich
  • Für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und L max. 5 Teilnehmer im Theorie Unterricht
  • Für die Klassen C1, C1E, C, CE, T, D1, D1E, D oder DE max. 15 Teilnehmer im Theorie Unterricht
  • In der praktischen und der theoretischen Ausbildung haben Fahrlehrer und Fahrschüler eine Mund Nase Bedeckung zu tragen
  • In der praktischen Ausbildung dürfen nur der Fahrlehrer und ein Fahrschüler im Fahrzeug sitzen
  • Die Hygienemaßnahmen des RKI sind einzuhalten

Liebe Kollegen und Kolleginnen,

selten habe ich mich so gerne geirrt wie gestern. Entschuldigen Sie bitte, dass ich Ihnen gestern eine derart frustrierende Nachricht gesendet habe.

Da es sich bei der nun ausgesprochenen Erlaubnis für uns um eine abgeleitete Erlaubnis handelt und nicht um eine direkte Erlaubnis, war dies für mich und wahrscheinlich die meisten von uns nicht erkennbar, dass ich heute diese sehr erfreuliche Nachricht aus dem Verkehrsministerium erhalten würde.

Gestatten Sie mir folgenden Hinweis und herzliche Bitte:

Lassen Sie uns alle besonnen und absolut verantwortungsvoll mit der Erlaubnis unsere Arbeit wieder aufnehmen zu dürfen umgehen.

Halten Sie sich bitte an alle Vorgaben. Zeigen Sie der Politik, dass die Entscheidung uns wieder arbeiten zu lassen absolut richtig ist.

Nutzen wir die Chance der Politik und den Bürgern und Bürgerinnen zu zeigen, dass wir das Vertrauen, das in uns gesetzt wird absolut verdienen.

Vielen Dank.

Bleiben Sie gesund.

Ihr Frank Dreier

++ Wir warten auf Informationen ++

30.04.2020

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Sie sitzen sicherlich alle auf heißen Kohlen und warten auf eine Nachricht. Die meisten hoffen sicherlich auf die Nachricht, dass es am Montag losgeht. An dieser Stelle sei so viel gesagt: Es steht noch nichts fest.

Ich versuche den aktuellen Stand kurz zu skizzieren:

Am 27.4.wurde die 8. VO zur Anpassung aller Verordnungen beschlossen. In dieser VO wurden u.a. Beschlüsse zu Gottesdiensten und Seniorenheimen gefasst.
An einer Stelle steht in der 8. VO zur Anpassung aller Verordnungen, dass die „Angabe 3.Mai 2020 durch die Angabe 10.5.2020 ersetzt wird“.
Daraus ließe sich schließen, dass sich für uns nichts ändert.

Nach einem langen Telefonat heute mit dem Ministerium, kann ich Ihnen mitteilen, dass man das bis jetzt nicht sagen kann.

Heute tagen die Ministerpräsidenten mit der Kanzlerin. Danach wird sich die hessische Landesregierung beraten. Es ist davon auszugehen, dass es eine weitere Anpassungsverordnung geben wird. Ebenso ist zu erwarten, dass es eine überarbeitete Version der Auslegungshinweise geben wird.

Das Thema Fahrschule wird dabei intensiv diskutiert, wie mir heute wieder am Telefon versichert wurde.

Am morgigen Freitag werden vermutlich auch noch keine endgültigen Entscheidungen getroffen. Mir wurde zugesichert, dass ich umgehend informiert werde, sobald endgültige Ergebnisse vorliegen. Somit hoffe ich, dass ich Sie am Samstag per Newsletter informieren kann. Spätestens am Sonntag.

Sobald es Neuigkeiten gibt, finden Sie sie hier und per Newsletter.

Bleiben Sie gesund.

Ihr Frank Dreier

++ Sozialministerium, Verkehrsministerium und der Bund beschäftigen sich mit möglicher Eröffnung der Fahrschulen ++

28.04.2020

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Am 22.4.2020 haben wir ein Schreiben an das Verkehrsministerium mit der Bitte um Weiterleitung an das Sozialministerium geschickt. In diesem Schreiben führen wir Argumente auf, warum es Fahrschulbüros genauso gut gelingt die Hygienevorschriften einzuhalten, wie dem Einzelhandel. In diesem Schreiben führen wir Argumente auf, warum die Zweiradausbildung aufgenommen werden kann, ohne dass ein höheres Ansteckungsrisiko herrscht als bei dem Besuch eines Baumarktes oder Einzelhandels.

In einem weiteren Schreiben haben wir ein Positionspapier zur Wiederaufnahme der Fahrschultätigkeit und ein Hygienekonzept eingereicht. Mit diesem Schreiben haben wir aufgezeigt, dass wir unsere Tätigkeit wieder aufnehmen können.

In einem langen Telefonat heute mit unserem zuständigen Referat im Verkehrsministerium wurde mir wiederholt versichert, dass die „Fahrschulen“ und deren Situation sehr wohl wahrgenommen werden. Es wird über uns Fahrschulen und einem möglichen Wiederbeginn unserer Ausbildungstätigkeit gesprochen. Und das nicht nur so am Rande. Das ist eine sehr gute Botschaft, die mich positiv stimmt.

Das heißt natürlich nicht, dass wir am 4.5.2020 wieder starten können. Ich habe in dem Telefonat mit dem Referat auch keinerlei Signale erhalten in welche Richtung es tendiert. Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium stehen im ständigen Austausch. Es ist allerdings noch keine Entscheidung getroffen worden.

Somit kann ich Ihnen heute noch nichts Neues schreiben. Weder, ob wir anfangen dürfen. Oder ob wir in Teilen anfangen dürfen (z.B. Motorradausbildung etc). Wir müssen leider noch etwas warten bis eine Entscheidung getroffen und mitgeteilt wird.

Ich kann Ihnen sagen, dass sowohl unsere Exit Strategie Papiere als auch die Hygienekonzepte Beachtung finden.

FAZIT: Wir Fahrschulen sind Thema bei den „Lockerungsdiskussionen“, sowohl in Hessen, als auch beim Bund.
Drücken wir die Daumen, dass Entscheidungen in unserem Sinne getroffen werden.

Sobald es Neuigkeiten gibt, finden Sie sie hier und per Newsletter.

Bleiben Sie gesund.

Ihr Frank Dreier

++ Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionsgefahr durch das Corona Virus in Fahrschulen ++

22.04.2020

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

im Downloadbereich finden Sie Vorschläge zu erforderlichen „Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionsgefahr durch den Corona- Virus in Fahrschulen“ sowie eine Gefährdungsbeurteilung für Fahrschulen zur Verwendung in Ihren Fahrschulen.

Das Dokument „Maßnahmen zur Eindämmung…“ ist als Worddokument im Download Bereich, um den spezifischen Anforderungen der Betriebe besser gerecht zu werden. Es können auch die Anforderungen, die sich in der Zukunft ergeben werden, besser berücksichtigt werden. Nutzen Sie das Dokument für Ihre Vorbereitungen auf eine hoffentlich zeitnahe Öffnung Ihrer Fahrschule.

Wir bedanken uns bei der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände und den Kollegen Frank Walkenhorst (Landesverband Schleswig Holstein), Harry Bittner (Landesverband Thüringen) und Jochen Klima (Landesverband Baden – Württemberg) für die hervorragende Zuarbeit.

Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionsgefahr durch den Corona- Virus in Fahrschulen (Word)

Gefaehrdungsbeurteilung_fuer_Fahrschulbetriebe (Excel)

Gefaehrdungsbeurteilung_fuer_Fahrschulbetriebe-Gesamt (PDF)

Bleiben Sie gesund und helfen Sie durch Ihr Verhalten dieses Virus möglichst schnell in den Griff zu bekommen.

++ konsolidierte Lesefassung zur Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus veröffentlicht++

19.04.2020

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wie ich gestern schon vermutet habe, bleiben die Fahrschulen in Hessen geschlossen. Die aktualisierte VO zur Bekämpfung des Corona Virus tritt mit dem 3.5.2020 außer Kraft. Somit sind auch die Fahrschulen in Hessen bis zum 3.5.2020 geschlossen. CE Fahrschulen sind weiterhin von dem Ausbildungsverbot ausgenommen.

Ich werde immer wieder angesprochen und gebeten eine Ausnahme für die Klasse A beim Ministerium zu erwirken. Das habe ich auch in dieser Woche wieder mehrmals getan. Sowohl telefonisch als auch mit einem schriftlichen Antrag. Den schriftlichen Antrag habe ich an das für uns zuständige Wirtschaftsministerium und an das Sozialministerium gerichtet.

Wie wir nun feststellen müssen, hat das Sozialministerium anders entschieden. Ich werde am Montag wieder im Ministerium anrufen und einen weiteren Versuch unternehmen.

Ich habe ebenso einen Antrag gestellt, dass wir zumindest das Büro für Kundenkontakte öffnen dürfen. Natürlich unter den Hygiene Vorgaben des RKI.

Ich werde auch dazu am Montag im Telefonat mit dem Ministerium versuchen zu erreichen, dass dies möglich sein wird. Analog zum Einzelhandel.

Unter folgendem Link können Sie sich auf der Seite des Sozialministeriums informieren, welche Betriebe ab Montag öffnen dürfen und welche Betriebe geschlossen bleiben müssen.

www.soziales.hessen.de/gesundheit/infektionsschutz/corona-hessen/was-ist-geoeffnet-was-ist-geschlossen-gueltig-ab-20-april-2020

Ich hätte Ihnen gerne andere Ergebnisse präsentiert.

Sobald ich neue Informationen für Sie habe, werde ich Sie umgehend informieren.

Bleiben Sie gesund und helfen Sie durch Ihr Verhalten dieses Virus möglichst schnell in den Griff zu bekommen.

++ konsolidierte Lesefassung zur Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus veröffentlicht++

17.04.2020

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

auf der Homepage hessen.de ist die konsolidierte Lesefassung zur Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus eingestellt worden

Dort steht im § 1 (3) wie in der alten Fassung auch schon:

Untersagt wird die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie Privatunterricht im außerschulischen Bereich. Online-Angebote bleiben möglich.

Daraus lässt sich schließen, dass Fahrschulen auch in der kommenden Woche nach wie vor nicht schulen dürfen.

Ob Teilbereiche doch wahrgenommen werden dürfen, müsste in der sogenannten Positivliste der Auslegungshinweise zur Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona Virus aufgeführt werden. Bisher liegt noch kein aktualisierter Auslegungshinweis vor.

Sobald ich darüber neue Kenntnisse erlange, werde ich Sie informieren.

aktuelle VO zur Bekämpfung des Corona Virus 

Bleiben Sie gesund und helfen Sie durch Ihr Verhalten dieses Virus möglichst schnell in den Griff zu bekommen.

++ Neueste Informationen für Unternehmer++

17.04.2020

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

heute lasse ich Ihnen die neueste „Ausgabe“ der Bundessteuerkammer als Download zukommen.
An dieser Stelle möchte ich ein herzliches Dankeschön an die Bundessteuerkammer richten, dass sie uns diese Unterlagen zur Verfügung stellt.

FAQ Bundessteuerberaterkammer 15.4.2020

Bleiben Sie gesund und helfen Sie durch Ihr Verhalten dieses Virus möglichst schnell in den Griff zu bekommen.

++ Wann geht´s weiter?++

16.04.2020

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

leider komme ich heute mit einer sehr unbefriedigenden Nachricht daher.

Ich habe heute ein sehr langes Telefonat mit unserer zuständigen Referatsleiterin des Verkehrsministeriums in Wiesbaden telefoniert.
Ich kann Ihnen leider nichts Neues berichten.
Das Sozialministerium wird die entscheidende Instanz sein, die darüber entscheiden wird, wie es für uns Fahrschulen nächste Woche weitergeht.

Wir müssen davon ausgehen, dass dazu heute noch keine Entscheidung getroffen wird.
Ich muss auch heute leider wieder mit den Worten daher kommen: „Sobald ich etwas aus dem Ministerium erfahre, werde ich Sie informieren“

Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände hat heute in einer Videokonferenz über ein Positionspapier der Fahrlehrerverbände beraten und dieses verabschiedet.

Positionspapier zur Öffnung von Fahrschulen 

Bleiben Sie gesund und helfen Sie durch Ihr Verhalten dieses Virus möglichst schnell in den Griff zu bekommen.

++ Stellungnahme der Wettbewerbszentrale zur Werbung für Online Unterrichte++

08.04.2020

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Die Wettbewerbszentrale hat heute eine Stellungnahme zum Angebot von Fahrschulen für die Durchführung von „Online-Theorieunterricht“ veröffentlicht.

Es werden sowohl die rechtlichen Grundlagen als auch die rechtlichen Grenzen dargestellt.

Die Wettbewerbszentrale wird „Fahrschulen, die in ihren Werbemaßnahmen zu „Online-Theorieunterricht“ wettbewerbswidrig werben, zunächst ohne förmliche Abmahnung auffordern, die Werbung einzustellen oder zu ändern. Sollten die betroffenen Fahrschulen dieser Aufforderung nicht in angemessener Frist nachkommen, behält sich die Wettbewerbszentrale im Interesse eines chancengleichen fairen Wettbewerbs eine Abmahnung vor.“

Stellungnahme Wettbewerbszentrale: Online Theorie 

Bleiben Sie gesund und helfen Sie durch Ihr Verhalten dieses Virus möglichst schnell in den Griff zu bekommen.

++ FAQ zum Fahrlehrerversicherungs Hilfe Paket ++

31.03.2020

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

In unserem öffentlichen Download finden Sie die FAQ´s der Fahrlehrerversicherung zu deren Hilfspaket.

Bleiben Sie gesund und helfen Sie durch Ihr Verhalten dieses Virus möglichst schnell in den Griff zu bekommen.

++ Online Unterricht in Hessen wird genehmigt ++

31.03.2020

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Kaum ein Tag ohne neue Nachrichten aus dem Ministerium.
Als neutraler Beobachter würde ich wahrscheinlich baff erstaunt sein, mit welcher Dynamik einerseits Gesetze und Verordnungen verabschiedet und andererseits über Bord geworfen werden.
Als neutraler Beobachter würde ich mich sehr erstaunt zeigen, wie schnell die Entscheidungsträger der Länder und des Bundes Ergebnisse erzielen. Nicht immer zu Ende gedacht. Aber schnell. Erstaunlich wie lange sich manche Entscheidungsprozesse vor Corona hingezogen haben und noch hinziehen.
Lassen Sie mich überlegen: „Wie lange zieht sich die Automatikdiskussion schon hin? – Kann man die jetzt nicht auch gleich mit einem Federstrich verabschieden? – das wäre doch eine tolle Sache.“
Neben dem Wort „Corona“ ist mein meist gesprochenes Wort in diesen Zeiten: „Wahnsinn“.
Gestern teilte mir Frau Happe am Telefon mit, dass der Online Theorie Unterricht genehmigungsfähig ist. Soll heißen: Wer einen Antrag mit einem schlüssigen Konzept bei seinem RP abgibt, erhält die Genehmigung Online Theorie Unterrichte anzubieten. Diese Genehmigung soll auf die Corona Zeit befristet werden.

Ich halte diese Entscheidung für eine ganz elementar wichtige. So kann der Fahrschulmarkt gerettet werden. Allen Fahrschülern wird geholfen. Ich hoffe Sie haben die Ironie erkannt.

Der erweiterte Vorstand hat heute in seiner Videokonferenz einstimmig die Meinung vertreten, dass hier etwas ohne jede Not und Notwendigkeit beschlossen wurde. Wir halten es für unverantwortlich, dass mit dem Thema Verkehrssicherheit so leichtfertig umgegangen wird.

Wenn es um Verkehrssicherheit geht, darf es niemals heißen: „wir versuchen das jetzt mal und dann schauen wir wie es läuft. Es ist ja nur für eine Übergangszeit“. 
Mir ist schon bewusst, dass einige beim Lesen dieser Zeilen denken werden: „Die Grauhaarigen ewig Gestrigen des Verbandes.“ Nein das sind wir nicht. Wir finden es toll, dass einige Kollegen innovative, neue Wege gehen, Neues ausprobieren, Erfahrungen sammeln, Kontakt zu ihren Schülern halten.
Wir sind auch sehr dafür, dass die Themen E-Learning, Online Unterricht, blended-learning nach Corona intensiv weiterentwickelt werden müssen.
Aber bitte mit der nötigen Sorgfalt und wissenschaftlicher Begleitung.
Aber: Das Ministerium hat anders entschieden. „Dann schau´n  mer mal was dabei herauskommt.“

Bleiben Sie gesund und helfen Sie durch Ihr Verhalten dieses Virus möglichst schnell in den Griff zu bekommen.

++ Ausfüllhilfe Antrag Soforthilfe Hessen ++

30.03.2020

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Ab heute können die Anträge zur Soforthilfe gestellt werden. Im öffentlichen Download haben wir eine „Ausfüllhilfe“ eingestellt.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Beantragung.

Und wie immer auch heute wieder ein wichtiger Hinweis: Fragen Sie vor der Beantragung Ihren Steuerberater, ob Sie bezugsberechtigt sind und ob die Beantragung der Soforthilfe in Ihrer persönlichen Situation sinnvoll ist oder ob andere Maßnahmen vorzuziehen sind.

Ausfüllhilfe Antrag Soforthilfe Hessen

Bleiben Sie gesund und helfen Sie durch Ihr Verhalten dieses Virus möglichst schnell in den Griff zu bekommen.

++ Richtlinie des Landes Hessen zur Durchführung Corona-Virus-Soforthilfeprogramm ++

28.03.2020

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

im öffentlichen Download habe ich die Richtlinie des Landes Hessen zur Durchführung Corona-Virus-Soforthilfeprogramm eingestellt.

Richtlinie des Landes Hessen zur Durchführung Corona-Virus-Soforthilfeprogramm

Bleiben Sie gesund und helfen Sie durch Ihr Verhalten dieses Virus möglichst schnell in den Griff zu bekommen.

++ Corona Checkliste für Unternehmer – Liquidität sichern ++

28.03.2020

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

im öffentlichen Download habe ich eine Checkliste der IHK Hessen eingestellt. Diese kann Ihnen eine nützliche Hilfe sein, Fehler bei der Beantragung verschiedener Fördermittel zu begehen.
Der wichtigste Hinweis, den ich immer nur geben kann ist: Fragen Sie Ihren Steuerberater.

Corona Checkliste – Liquidität sichern

Bleiben Sie gesund und helfen Sie durch Ihr Verhalten dieses Virus möglichst schnell in den Griff zu bekommen.

++ Corona Soforthilfe für Kleinstunternehmen in Hessen ++

27.03.2020

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

in unserem öffentlichen Downloadbereich finden Sie die aktuellen Informationen zu „hessischen Fördermitteln“.

Langsam werden die Maßnahmen und der Ablauf der Beantragung konkreter.
Anträge können ab 30. April 2020 ausschließlich online beim Regierungspräsidium Kassel gestellt werden.

Die nachfolgende Seite befindet sich aktuell noch in Arbeit.

http://www.rpkshe.de/coronahilfe/

Maßnahmen und Ablauf Beantragung Fördermittel Hessen

Bleiben Sie gesund und helfen Sie durch Ihr Verhalten dieses Virus möglichst schnell in den Griff zu bekommen.

++ Corona Soforthilfe für Kleinstunternehmen in Hessen ++

26.03.2020

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Gibt es weitere Ausnahmen?
In einem Telefonat habe ich mit Frau Happe darüber gesprochen, ob denn weitere Ausnahmen (z.B. Motorradausbildung) denkbar sind. Das ist nicht der Fall.
Sie dürfen mich natürlich gerne anrufen oder E-Mails zu diesem Thema schreiben. Ich kann Ihnen allerdings zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Hoffnung machen, dass es weitere Ausnahmen geben wird.

Bleiben Sie gesund und helfen Sie durch Ihr Verhalten dieses Virus möglichst schnell in den Griff zu bekommen.

++ Corona Soforthilfe für Kleinstunternehmen in Hessen ++

26.03.2020

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Jeden Tag was Neues. Vor wenigen Minuten erreicht mich folgende E-Mail aus dem Ministerium:
Sehr geehrte Damen und Herren, 
anbei übersende ich Ihnen die Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17.03.2020, geändert durch Verordnung vom 22.03.2020. In § 1 Abs. 3 S. 1 der o.g. Verordnung ist geregelt, dass die Wahrnehmung von Angeboten in Bildungseinrichtungen untersagt ist. Nach den dieser E-Mail ebenfalls beigefügten Auslegungshinweisen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration und meines Hauses zur Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Stand 25.03.2020) fällt der Betrieb von Fahrschulen unter das in § 1 Abs. 3 S. 1 der o.g. Verordnung normierte Verbot.
Der Betrieb von Lkw-Fahrschulen hingegen ist ausdrücklich erlaubt. 
Um Kenntnisnahme wird gebeten. 
Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag Kirsten Happe

Bleiben Sie gesund und helfen Sie durch Ihr Verhalten dieses Virus möglichst schnell in den Griff zu bekommen.